Lärmemissionen aus der Landwirtschaft - die Probleme nehmen zu!
Erntezeit sorgt für Unmut in der Nachbarschaft
Während der Ernte sind die Zeitfenster oft sehr kurz und es wird sehr intensiv gearbeitet, natürlich auch mit entsprechenden Gerätschaften. Die Erntearbeiten ziehen sich dann oft in die Abend- und Nachtstunden oder ins Wochenende. Dafür fehlt aber immer mehr das Verständnis in der Nachbarschaft. Beschwerden gehören für Landwirt:innen in der Erntezeit mehr und mehr zum Alltag, auch vor Anzeigen wird nicht zurückgescheut.
Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot
Grundsätzlich gilt ein allgemeines nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot (§ 364, ABGB). Die Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Nachbar hat damit die Beeinträchtigungen, die mit unaufschiebbaren Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind, hinzunehmen. Nachbarn haben aber ihre Tätigkeiten so zu gestalten, dass andere nicht absichtlich und mutwillig beeinträchtigt werden. Sind diese Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.
Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft witterungsabhängig sind und anfallende Arbeiten auch am Abend und am Wochenende erledigt werden müssen, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Es braucht daher niemand Nachbarn fürchten, die beim Dreschen oder Pflügen am späten Abend oder am Wochenende mit einer Anzeige wegen Lärmbelästigung drohen. Gleiches gilt auch für den Lärm, der am Hof entsteht: Trocknungsanlagen und dgl. können vorübergehend auch in der Nacht und am Wochenende betrieben werden. Unzulässig wäre es aber, besonders laute Geräte ohne hinreichenden Grund gerade zu solchen Zeiten zu betreiben, in denen die Nachbarn besonders gestört werden.
Da viele Arbeiten in der Landwirtschaft witterungsabhängig sind und anfallende Arbeiten auch am Abend und am Wochenende erledigt werden müssen, sind die damit verbundenen Beeinträchtigungen von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Es braucht daher niemand Nachbarn fürchten, die beim Dreschen oder Pflügen am späten Abend oder am Wochenende mit einer Anzeige wegen Lärmbelästigung drohen. Gleiches gilt auch für den Lärm, der am Hof entsteht: Trocknungsanlagen und dgl. können vorübergehend auch in der Nacht und am Wochenende betrieben werden. Unzulässig wäre es aber, besonders laute Geräte ohne hinreichenden Grund gerade zu solchen Zeiten zu betreiben, in denen die Nachbarn besonders gestört werden.
Lüftungsanlagen und Nutztierhaltung oft Ursache für Konflikte
Das grundlegende Werkzeug für die Raumplanung hinsichtlich Lärmemissionen ist die ÖNORM S 5021. Durch die Planungsrichtwerte für die einzelnen Widmungsarten sollen Lärmbelästigungen minimiert werden. Die Zulässigkeit verschiedener Betriebstypen hängt daher von der jeweiligen Widmungsart ab.
Während bei Einzelhoflagen im Grünland erfahrungsgemäß nur sehr selten Probleme mit Lärmemissionen auftreten, ist die Situation in Ortsnähe bzw. im Ortsverbund mittlerweile bedeutend heikler. In der oben genannten Norm sind für die sog. Baulandkategorie 3 "städtisches Wohngebiet sowie Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen" (umfasst in NÖ die Widmung "Bauland-Agrargebiet") folgende Planungsrichtwerte vorgesehen: 55 dB im Tageszeitraum, 50 dB im Abendzeitraum und 45 dB im Nachtzeitraum.
Während bei Einzelhoflagen im Grünland erfahrungsgemäß nur sehr selten Probleme mit Lärmemissionen auftreten, ist die Situation in Ortsnähe bzw. im Ortsverbund mittlerweile bedeutend heikler. In der oben genannten Norm sind für die sog. Baulandkategorie 3 "städtisches Wohngebiet sowie Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen" (umfasst in NÖ die Widmung "Bauland-Agrargebiet") folgende Planungsrichtwerte vorgesehen: 55 dB im Tageszeitraum, 50 dB im Abendzeitraum und 45 dB im Nachtzeitraum.
Konfliktverstärker "Widmungsarten mit höherem Schutzanspruch"
Verstärkt wird die Problematik, wenn in der unmittelbaren Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Betrieben Widmungsarten mit höherem Schutzanspruch situiert sind bzw. werden. Die Problematik der sogenannten Heranrückenden Wohnbebauung wird in der Raumplanung leider oft vernachlässigt und macht in der Praxis eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung ist in der Praxis oftmals schwer erreichbar.
Randtageszeiten und Ruhezeiten wenn möglich beachten
Der routinemäßige Tagesablauf nutztierhaltender Betriebe ist zwangsläufig mit einem gewissen Maß an Lärmemissionen verbunden und bringt ein lärmtechnisches Konfliktpotenzial mit sich, das weiter ansteigt, je mehr die betreffenden Tätigkeiten zu Randtageszeiten stattfinden bzw. sich sogar in die Stunden der Nachtruhe vor 6 Uhr früh oder ab 22 Uhr verlagern. Ein sehr gutes Beispiel dafür ist die Problematik der morgendlichen Stallarbeit mit dem Melken von Kühen, welche in der Regel vor 6 Uhr in der Früh stattfindet - und somit vor Beginn der lärmtechnisch definierten Tageszeit. Der frühzeitige Arbeitsbeginn ist in sehr vielen Fällen notwendig, da vor der Abholung der Milch sämtliche notwendigen Arbeiten abgeschlossen sein müssen. Dabei kann sich der Landwirt in der Regel nicht aussuchen, ob der Tank-LKW vor oder nach 6 Uhr die Milch abholt. Selbst wenn die Abholung nach 6 Uhr erfolgt, üssen die Kühe in der lärmtechnisch sensiblen Nachtrandzeit gemolken werden. Es ist praktisch unmöglich, dieses potenzielle "Lärmproblem" durch die Vorschreibung eines späteren Arbeitsbeginns zu lösen.
Aber auch Lüftungsanlagen in Stallungen oder Lagerhallen für Erdäpfel führen immer wieder zu Problemen mit der Nachbarschaft.
Schallschutz: Schwer zu planen & kostspielig
Die landwirtschaftliche Praxis ist oft mit der Tatsache konfrontiert, dass schallimmissionstechnische Probleme erst im Rahmen von behördlichen Bauverfahren oder gar erst im Betrieb zu Tage treten. Eine Zeitverzögerung in der Projektrealisierung und ein Anstieg der Baukosten für allfällige Schallschutzmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen sind potentielle Folgen.
Problemlösung kann nur miteinander erreicht werden
Aus den verschiedenen Sichtweisen wie Landwirtschaft, Raumplanung, Lärmschutz und Recht ist ein gesellschaftspolitischer Konsens anzustreben, der ein Nebeneinander von landwirtschaftlichen Betrieben und umgebender Wohnnachbarschaft weitgehend konfliktfreier gestaltet. Dies darf aber keinesfalls im Sinne eines Freibriefs für landwirtschaftliche Lärmentwicklungen verstanden werden. Vielmehr scheint eine Bewusstseinsbildung der Bevölkerung zielführend, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten mit einem gewissen Maß an Schallemissionen einhergehen, die zu tolerieren sind. Im Gegenzug erhält die anrainende Wohnbevölkerung regionale Produkte hoher Qualität, die wiederum auch geschätzt werden. Funktionieren kann das Nebeneinander aber nur dann, wenn sich auch bei Landwirten ein stärkeres Bewusstsein und Handeln ausbildet, dass Lärmbelastungen der Nachbarschaft so gering wie möglich gehalten werden sollten.