Maul- und Klauenseuche (MKS) in der Slowakei und Ungarn - Risikominimierende Maßnahmen in Österreich
Wie Ausbreitung verhindern?
Festlegung von ...
- ... Einfuhrbeschränkungen für Tiere und Güter aus Ungarn und der Slowakei,
- ... einer „Überwachungszone“ und
- ... einer „weiteren Sperrzone“.
Einfuhrbeschränkungen für Tiere und Güter aus Ungarn und der Slowakei
Um das Risiko einer Einschleppung der Seuche nach Österreich zu verringern, gilt unabhängig von den Zonen ab sofort ein Verbot der Einfuhr folgender Tiere und Güter aus Ungarn und der Slowakei:
- lebende Tiere empfänglicher Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Lamas, Alpakas, Rehe, Hirsche, Wildschweine)
- frisches Fleisch von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- Rohmilch und Kolostrum empfänglicher Tiere
- Schlachtnebenerzeugnisse von gehaltenen und wildlebenden empfänglichen Tieren
- Gülle und Mist von empfänglichen Tieren
- Jagdtrophäen
- Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
- erlegtes Wild empfänglicher Arten
Überwachungszone (oranger Bereich in der Karte)
Die Überwachungszone betrifft derzeit vier Gemeinden im Bezirk Neusiedl am See (Deutsch Jahrndorf, Halbturn, Mönchhof, Nickelsdorf).
In der Überwachungszone gelten für Betriebe mit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine …) folgende Bestimmungen:
In der Überwachungszone gelten für Betriebe mit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine …) folgende Bestimmungen:
- Betriebe werden stichprobenartig kontrolliert und die Tiere stichprobenartig beprobt
- treffen Vorkehrungen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- melden Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde
- ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
- führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben
- Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln desinfiziert werden
- Lebende Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden
- Transporte lebender, empfänglicher Tiere innerhalb der Zone sind untersagt
- Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden
- Einschränkungen beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen
- Künstliche Besamung und Deckung im Natursprung von empfänglichen Tieren ist untersagt
- Verbringung von erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs (z.B. Heu) und dort erzeugtem Stroh ist untersagt
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt,
- einschließlich Abholung und Verteilung dieser Tiere
- generelles Jagdverbot (gilt für alle Tiere)
Weitere Sperrzone (gelbe Fläche in der Grafik)
Die weitere Sperrzone betrifft in Niederösterreich derzeit vier Bezirke: Mistelbach (Teile), Gänserndorf, Bruck/Leitha (Teile) und Wiener Neustadt (zwei Gemeinden).
In der weiteren Sperrzone gelten für Betriebe mit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine …) folgende Bestimmungen:
In der weiteren Sperrzone gelten für Betriebe mit empfänglichen Tieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine …) folgende Bestimmungen:
- Betriebe werden stichprobenartig kontrolliert und die Tiere stichprobenartig beprobt
- treffen Vorkehrungen, um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- melden Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde
- ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl, die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
- führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, sofern diese Zugang zu den tierhaltenden Bereichen haben
- Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, müssen mit geeigneten Desinfektionsmitteln desinfiziert werden
- Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von empfänglichen Tieren sind untersagt,
- einschließlich Abholung und Verteilung dieser Tiere
Wichtige Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung in den Betrieb
- Einrichtung einer Hygieneschleuse mit Waschmöglichkeiten (Seife, Desinfektionsmittel)
- Zutritt betriebsfremder Personen unterbinden bzw. nur mit betriebseigener Kleidung oder Schutzkleidung (Overall, Stiefel, Handschuhe, Haube)
- Strenge Quarantänemaßnahmen für Zukaufstiere (mind. vier bis sechs Wochen) inkl. strenger Trennung der verwendeten Kleidung, Stiefel, Gegenstände für Quarantänetiere und den regulären Tierbestand
- Einkauf von Tieren nur aus bekannten Beständen mit gesichertem Gesundheitsstatus
- Aufruf zur Wachsamkeit
- Von der Einfuhr von Feldfutter und Einstreumaterial wird dringend abgeraten!
- Die Einfuhr von Mist oder Gülle aus der Slowakei und Ungarn ist ohne Genehmigung der Behörde verboten!
Entschädigungshinweise
Versicherungsdeckung Österreichische Hagelversicherung:
Entschädigungsleistung im Fall von MKS gibt es im Rahmen der Rinderversicherung in den verschiedenen Varianten der Agrar Rind als Standarddeckung, sowie in der Tier-Ertragsschadenversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf Maul- und Klauenseuche | Österreichische Hagelversicherung oder bei Ihrem Berater.
Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung:
Bei amtlich angeordneter Keulung von Tieren erfolgt eine Entschädigung gemäß Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Entschädigungsleistung im Fall von MKS gibt es im Rahmen der Rinderversicherung in den verschiedenen Varianten der Agrar Rind als Standarddeckung, sowie in der Tier-Ertragsschadenversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf Maul- und Klauenseuche | Österreichische Hagelversicherung oder bei Ihrem Berater.
Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung:
Bei amtlich angeordneter Keulung von Tieren erfolgt eine Entschädigung gemäß Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Kontakt
Downloads zum Thema
- BGBLA 2025 II 54. Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 27.03.2025 PDF 343,55 kB
- BGBLA 2025 II 55 Sofortmaßnahmen MKS PDF 130,29 kB
- AVN 20250326 AVN 2025 12 5 Bezirke und Gemeinden in den Sperrzonen PDF 196,56 kB
- Biosicherheit Schafe Ziegen PDF 1,98 MB
- Biosicherheit Schwein PDF 4,13 MB
- Biosicherheit-Rind PDF 3,87 MB
- Einladung Webinar TGOE Tierseuchen Biosicherheit 1 4 2025 PDF 322,39 kB