Neuerungen bei PV-Anlagen

1. Ausweitung bei der Einkommensteuerbefreiung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Einkommensteuerbefreiung für die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eingeführt. Um die Einkommensteuerbefreiung nutzen zu können, durften die PV-Anlagen im Jahr 2022 die Engpassleistung von 25 kWp nicht überschreiten.
Mit den im Juli 2023 beschlossenen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes wurden die Grenzwerte für das Jahr 2023 dahingehend ausgedehnt, dass Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV-Anlagen nunmehr von der Einkommensteuer befreit sind, wenn:
- die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp (bislang 25 kWp) und
- deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kVa nicht überschreiten. Der (nun erhöhte) Grenzwert für die Engpassleistung wird somit mit einem Grenzwert für die Anschlussleistung kombiniert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Verbauung eines leistungsfähigeren Moduls (als 25 kWp) zur Eigenversorgung im privaten Bereich nicht zum vollständigen Entfall der Steuerbefreiung für die Überschusseinspeisung führt. Die neuen Bestimmungen gelten bereits für die Veranlagung des Kalenderjahres 2023.
Definition der Engpassleistung
Der Ausdruck Engpassleistung bezeichnet im Bereich der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Komponenten im 24-Stunden-Mittel. Bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung.
Definition der Anschlussleistung
Die Anschlussleistung ist jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung. D.h. der Umfang der eingespeisten Energie wird durch die vereinbarte Anschlussleistung begrenzt. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.
Beispiele
- 1. A installiert auf seinem Eigenheim eine PV-Anlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.
- 2. B installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine PV-Anlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 35 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.
- 3. C hat bereits auf ihrem Eigenheim in Tirol eine PV-Anlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus in Kärnten mit einer weiteren PV-Anlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen dem Grunde nach zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der "Freibetrag" an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 14.000 kWh - 12.500 kWh = 1.500 kWh steuerpflichtig sind.
PV-Anlage im wirtschaftlichen Eigentum mehrerer Personen
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu.
Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Steuerbefreiung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Bei Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist die Überschusseinspeisung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb (Substanzbetrieb) anzusehen ist.
Wird die erzeugte Energie überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet, liegt hinsichtlich der im Wege der Überschusseinspeisung veräußerten Energie ein Substanzbetrieb (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb), andernfalls eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
2. Vorausschau auf die geplante Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und Installationen von PV-Anlagen
Am 17. Oktober 2023 hat die Regierung im Rahmen der Budgetverhandlungen ein neues Konjunkturpaket vorgestellt, das ein ganzes Bündel an Maßnahmen für Erneuerbare Energien und Sanierungen beinhaltet.
Laut Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie soll - um den Ausbau von Sonnenstrom in den nächsten Jahren weiter zu beschleunigen - das System vereinfacht werden: Für PV-Anlagen bis 35 kWp sowie Speicher soll die Umsatzsteuer entfallen. Es sind keine weiteren Förderanträge mehr notwendig.
Für wen und ab wann gilt die Umsatzsteuerbefreiung?
In den Erläuterungen zum geplanten Budgetbegleitgesetz 2024 soll für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage eine befristete Steuerbefreiung, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt, eingeführt werden.
Die Senkung der Umsatzsteuer auf 0% soll mit Beginn des kommenden Jahres in Kraft treten und für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kW (Kilowatt) gelten. Sowohl die Komponenten als auch die Installation von Photovoltaikmodulen profitieren von dieser Senkung. Diese Maßnahme soll die Bundesförderung ersetzen und ist auf zwei Jahre befristet. Das Ziel: Den PV-Ausbau erheblich steigern, indem bürokratische Hürden beseitigt werden.
Die Umsatzsteuersenkung gilt nur, wenn:
- die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen.
- die PV-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird:
- o Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- o Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
- o Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.