Terminüberblick "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau"
Für eine gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ war die Beantragung der Maßnahme im Mehrfachantrag 2023 bis spätestens am 31. Dezember 2022 erforderlich. Zusätzlich muss der Betrieb mindestens 1,50 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag 2023 bewirtschaften, um an der Maßnahme teilnehmen zu können.
Als Zwischenfrüchte gelten im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die wiederum eine aktive Anlage einer Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten gilt die Ernte der Hauptfrucht als Anlagedatum für die Begrünung.
Antragsfristen
Alle Begrünungsvarianten müssen im Mehrfachantrag 2023 beantragt werden (Angabe der entsprechenden Variante je Schlag). Wurden Begrünungsvarianten bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Mehrfachantrag 2023 beantragt und ergeben sich notwendige Änderungen, so müssen sie mittels Korrektur geändert oder gelöscht werden.
Antragsfristen Begrünungsvarianten
Begrünungsvariante | Beantragung bis spätestens am |
Varianten 1 bis 3 | 31. August 2023 |
Varianten 4 bis 7 | 30. September 2023 |
Nach den Fristen sind nur mehr Abmeldungen oder Verringerungen von jeweils betroffenen Begrünungsvarianten möglich. Streichungen bzw. Reduzierungen von Begrünungsvarianten sind umgehend vorzunehmen, sobald sich herausstellt, dass auf einem beantragten Begrünungsschlag die Bedingungen (z.B. zeitgerechte Anlage) nicht erfüllt werden können.
Insgesamt stehen sieben verschiedene Begrünungsvarianten zur Verfügung, die sich insbesondere durch den Anlage- und Umbruchszeitpunkt unterscheiden.
Begrünungsvarianten im Überblick
Variante | Anlage bis spätestens | Ende des Begrünungs-zeitraums (frühester Umbruch) am | Einzuhaltende Bedingungen |
1 | 31.07. | 10.10. | Ansaat von mindestens 5 insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. Befahrungsverbot bis 30.09. (ausgenommen Überqueren der Fläche zur Bewirtschaftung der Nachbarflächen). Nachfolgend verpflichtender Anbau einer Hauptkultur im Herbst. |
2 | 5.08. | 15.02. | Ansaat von mindestens 7 Mischungspartnern aus mindestens 3 Pflanzenfamilien. |
3 | 20.08. | 15.11. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. |
4 | 31.08. | 15.02. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. |
5 | 20.09. | 1.03. | Ansaat von mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. |
6 | 15.10. | 21.03. | Ansaat folgender winterharter Kulturen (gemäß Saatgutgesetz) oder deren Mischungen: Grünschnittroggen nach Saatgutgesetz, Pannonische Wicke, Zottelwicke, Winterackerbohne, Wintererbse oder Winterrübsen (inkl. Perko) |
7 | 15.09. | 31.01. | Ansaat von Begleitsaaten zwischen oder in den Reihen bei Winterraps mit mindestens 3 Mischungspartnern aus mindestens 2 Pflanzenfamilien. Kein Herbizideinsatz nach dem Vierblattstadium des Rapses bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. |
Darüber hinaus dürfen keine mineralischen Stickstoffdünger auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ausgebracht werden. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraums der jeweiligen Variante.
Auf allen Flächen mit Zwischenfrüchten ist außerdem der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (zB. auch Schneckenkorn) nicht erlaubt. Der Verbotszeitraum gilt vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung (ausgenommen bei Variante 7) bis zum Ende des Begrünungszeitraumes.