Pferde und Recht - Gewährleistung
Haftung für Mängel
Als Mängel kommen beispielsweise Krankheiten, sonstige Sachmängel, wie eine fehlende zugesagte Ausbildung oder eine zugesagte, aber nicht vorhandene Trächtigkeit sowie Rechtsmängel, wie zB fehlendes Eigentum des Verkäufers in Frage.
Ansprüche des Käufers
Bei wesentlichen Mängeln hat der Käufer das Recht auf Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer. Kann der Mangel nicht behoben werden, kann er den Austausch verlangen. Ist beides nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht das Recht auf Preisminderung zu.
Gewährleistungsfrist
Der Mangel muss innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist hervorkommen und spätestens nach drei Monaten nach Ablauf der Frist durch Klage bei Gericht geltend gemacht werden, ansonsten verjährt der Anspruch aus der Gewährleistung.
Dabei sind mehrere Fälle zu unterscheiden, je nachdem ob Privatpersonen oder Unternehmer am Kauf/Verkauf beteiligt sind. Unternehmer ist jemand, für den der Kauf oder Verkauf eines Pferdes Teil seines Unternehmens ist (z.B. Pferdezüchter und Händler).
Dabei sind mehrere Fälle zu unterscheiden, je nachdem ob Privatpersonen oder Unternehmer am Kauf/Verkauf beteiligt sind. Unternehmer ist jemand, für den der Kauf oder Verkauf eines Pferdes Teil seines Unternehmens ist (z.B. Pferdezüchter und Händler).
- Verkauf eines Pferdes von Privat an Privat oder an Unternehmer: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe des Tieres. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt die Vermutung, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war. Für Krankheiten gilt der unterhalb stehende Abschnitt.
- Verkauf eines Pferdes von Unternehmer an Privat: In diesem Fall gilt die Privatperson als Konsument und es ist das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden. Es gilt die 2-jährige Gewährleistungsfrist und die 6-monatige Vermutungsfrist für alle Mängel. Die Regelungen über Krankheiten gelten nicht.
- Verkauf eines Pferdes von Unternehmer an Unternehmer (zB Pferdezüchter an Pferdehändler): Es gilt die zweijährige Gewährleistungsfrist und die sechsmonatige Vermutungfrist. Für Krankheiten gilt der unterhalb stehende Abschnitt. Zusätzlich besteht eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers: Er muss das Pferd unmittelbar nach Übernahme untersuchen und festgestellte Mängel in angemessener Frist (im Zweifel 14 Tage) dem Verkäufer anzeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige, verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung.
Krankheiten
Die Gewährleistungsfrist bei Krankheiten bei landwirtschaftlichem Vieh beträgt sechs Wochen ab Übergabe. Für einige Krankheiten besteht die gesetzliche Vermutung, dass sie bei Übergabe schon vorhanden waren, wenn sie innerhalb bestimmter Fristen hervorkommen. In diesen Fällen beginnt die sechswöchige Frist erst nach Ablauf folgender Vermutungsfristen (in Tagen) zu laufen:
- Dämpfigkeit ............................. 14 Tag
- Dummkoller ............................. 14 Tage
- Aufsetzkoppen ........................ 14 Tage
- Freikoppen ................................ 7 Tage
- Kehlkopfpfeifen ......................... 7 Tage
- Innere Augenentzündung ......... 7 Tage
Strittig ist, ob die 6-wöchige Gewährleistungsfrist und die Vermutungsfristen für bestimmte Krankheiten nur für landwirtschaftliches Vieh einschließlich Zugpferde gelten oder auch für Spring- und Reitpferde.