Pferde und Recht - Stallbau, Raumordnung

Stallbau
Generell sind alle Stallneu- und Zubauten und durchwegs
auch alle Umbauten bewilligungspflichtig. Zuständige Baubehörde sind die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.
Da Bauordnungen in einzelnen Landesgesetzen geregelt sind, kann es je nach Bundesland zu Unterschieden kommen.
Im Bauverfahren haben die Nachbarn Parteistellung.
Manchmal kommt es im Zuge von Stallbauverfahren zu Konflikten mit der Nachbarschaft, da Geruchs- oder Lärmbelästigungen befürchtet werden.
Die Emission einer Stallanlage darf nicht dazu führen, dass das ortsübliche Maß an Immissionen unzumutbar überschritten wird.
Der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen kann jedoch nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben grundsätzlich versagt wird. Allenfalls können von der Baubehörde Auflagen, wie z.B. die Verlegung des Mistlagerplatzes oder Änderungen bei Ventilatorlüftungen vorgeschrieben werden.
Tipp für die Praxis: Für Neu-, Zu-, Umbauten oder Erweiterungen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, ist die Bewilligung zum eigenen Schutz ehestens nachträglich zu beantragen.
Freilandhaltung und Wirtschaftsdüngerausbringung sind nicht Gegenstand der Bauverhandlung und deshalb nicht Gegenstand des Baubewilligungsbescheides.
auch alle Umbauten bewilligungspflichtig. Zuständige Baubehörde sind die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.
Da Bauordnungen in einzelnen Landesgesetzen geregelt sind, kann es je nach Bundesland zu Unterschieden kommen.
Im Bauverfahren haben die Nachbarn Parteistellung.
Manchmal kommt es im Zuge von Stallbauverfahren zu Konflikten mit der Nachbarschaft, da Geruchs- oder Lärmbelästigungen befürchtet werden.
Die Emission einer Stallanlage darf nicht dazu führen, dass das ortsübliche Maß an Immissionen unzumutbar überschritten wird.
Der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen kann jedoch nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben grundsätzlich versagt wird. Allenfalls können von der Baubehörde Auflagen, wie z.B. die Verlegung des Mistlagerplatzes oder Änderungen bei Ventilatorlüftungen vorgeschrieben werden.
Tipp für die Praxis: Für Neu-, Zu-, Umbauten oder Erweiterungen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, ist die Bewilligung zum eigenen Schutz ehestens nachträglich zu beantragen.
Freilandhaltung und Wirtschaftsdüngerausbringung sind nicht Gegenstand der Bauverhandlung und deshalb nicht Gegenstand des Baubewilligungsbescheides.
Nachbarn
In Oberösterreich sind Nachbarn im Bauverfahren jene Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Erläuterung zur Grafik:
Der Stall wird auf dem Grundstück „a“ errichtet. Die Pfeillänge in der Skizze repräsentiert eine Länge von 50 m.
Die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke 2, 3, 4, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 sind als Nachbarn zu laden.
Erläuterung zur Grafik:
Der Stall wird auf dem Grundstück „a“ errichtet. Die Pfeillänge in der Skizze repräsentiert eine Länge von 50 m.
Die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke 2, 3, 4, 8, 9, 10, 13, 14 und 15 sind als Nachbarn zu laden.
Diese Reithalle bedarf einer Baubewilligung. Dabei können Nachbarn, je nach Bundesland verschieden, Parteistellung haben!
Raumordnung
Die Raumordnung hat zum Ziel, den vorhandenen „Raum“ bestmöglich zu nutzen, sowie Planungsfehler schon im Vorhinein sichtbar zu machen und zu vermeiden. Ein wichtiges Ziel sollte die Vermeidung von Konflikten mit den Nachbarn sein.
Die Raumordnung ist in den einzelnen Landesgesetzen verankert.
Die örtliche Raumordnung wird von der Gemeinde getragen.
Planungsinstrumente sind:
Für die Landwirtschaft sind vor allem das Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan von Bedeutung.
Jede Parzelle weist eine eigene Widmung auf.
Damit sind Rechte und Pflichten verbunden.
ENTWICKLUNGSKONZEPT
Das Entwicklungskonzept ist ein Leitfaden für die Weiterentwicklung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für den nachfolgenden Flächenwidmungsplan.
Das Entwicklungskonzept verfolgt längerfristige Planungsziele. Die Bürger haben in der Regel ein Mitsprache- und Mitgestaltungsrecht.
Die Raumordnung ist in den einzelnen Landesgesetzen verankert.
Die örtliche Raumordnung wird von der Gemeinde getragen.
Planungsinstrumente sind:
- das „Örtliche Entwicklungskonzept“
- der „Flächenwidmungsplan“
- und „Bebauungspläne“.
Für die Landwirtschaft sind vor allem das Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan von Bedeutung.
Jede Parzelle weist eine eigene Widmung auf.
Damit sind Rechte und Pflichten verbunden.
ENTWICKLUNGSKONZEPT
Das Entwicklungskonzept ist ein Leitfaden für die Weiterentwicklung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für den nachfolgenden Flächenwidmungsplan.
Das Entwicklungskonzept verfolgt längerfristige Planungsziele. Die Bürger haben in der Regel ein Mitsprache- und Mitgestaltungsrecht.
Flächenwidmungsplan
Der Flächenwidmungsplan ist die konkrete Umsetzung des Entwicklungskonzeptes. Für das gesamte Gemeindegebiet ist die Widmung in Baulandflächen, Verkehrsflächen und reine Land- und Forstwirtschaftsflächen vorzunehmen. Keine Parzelle bleibt ohne Widmung!
Es gibt kein Recht auf eine gewisse Widmung.
EINWENDUNGEN/STELLUNGNAHMEN
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine gewisse Widmung. Gegen einen FWPL kann nicht berufen werden, jedoch können Einwendungen gegen geplante Widmungen vorgebracht werden.
ANKÜNDIGUNG EINES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES
Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes ist von der Gemeinde anzukündigen (Anschlagtafel beim Gemeindeamt, Homepage).
Falls Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von einer Änderung einer Flächenwidmung mit ihrem Grundstück direkt betroffen sind, müssen diese von der Gemeinde direkt verständigt werden.
Flächenwidmung für Pferdehaltung
Das Halten von Pferden ist in OÖ grundsätzlich in den Widmungen „Grünland“ und „Dorfgebiet“ gestattet. Selten ist auch eine Haltung in anderen Flächenwidmungen möglich, wenn es sich um historisch gewachsene Strukturen handelt und dort schon immer Pferde gehalten wurden.
Tipp: Erkundigen Sie sich über die Flächenwidmung Ihres Betriebes und Ihrer Umgebung! Achten Sie weiters auf nahegelegene Siedlungshäuser und trachten Sie danach, dass zwischen dem Pferdestall und den Nachbarn ein angemessener Abstand eingehalten wird.
Es gibt kein Recht auf eine gewisse Widmung.
EINWENDUNGEN/STELLUNGNAHMEN
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine gewisse Widmung. Gegen einen FWPL kann nicht berufen werden, jedoch können Einwendungen gegen geplante Widmungen vorgebracht werden.
ANKÜNDIGUNG EINES FLÄCHENWIDMUNGSPLANES
Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes ist von der Gemeinde anzukündigen (Anschlagtafel beim Gemeindeamt, Homepage).
Falls Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von einer Änderung einer Flächenwidmung mit ihrem Grundstück direkt betroffen sind, müssen diese von der Gemeinde direkt verständigt werden.
Flächenwidmung für Pferdehaltung
Das Halten von Pferden ist in OÖ grundsätzlich in den Widmungen „Grünland“ und „Dorfgebiet“ gestattet. Selten ist auch eine Haltung in anderen Flächenwidmungen möglich, wenn es sich um historisch gewachsene Strukturen handelt und dort schon immer Pferde gehalten wurden.
Tipp: Erkundigen Sie sich über die Flächenwidmung Ihres Betriebes und Ihrer Umgebung! Achten Sie weiters auf nahegelegene Siedlungshäuser und trachten Sie danach, dass zwischen dem Pferdestall und den Nachbarn ein angemessener Abstand eingehalten wird.

Sonderwidmung im Grünland
In Oberösterreich ist auch die Sonderwidmung (Sonderausweisungen) zu beachten: Landwirtschaftliche Betriebe, die das Tierfutter nicht überwiegend aus der eigenen Fläche bereitstellen können bzw. weniger als 5 Hektar Eigentumsfläche vorweisen, benötigen für neue Bauvorhaben eine gesonderte Ausweisung im Flächenwidmungsplan.
Dies trifft auf Pferdehalter zu, die über sehr wenig Grundfläche verfügen. Die Sonderausweisung muss vom Gemeinderat beschlossen werden.
Diese Sonderwidmung trägt häufig die Bezeichnung „Reitsportanlage“. Auf dem Gemeindeamt kann ein Antrag auf Sonderwidmung gestellt werden. Danach kommt es zu einer Prüfung des Antrages durch das Amt der Oö. Landesregierung. Ein Rechtsanspruch auf die Sonderwidmung besteht nicht.
Dies trifft auf Pferdehalter zu, die über sehr wenig Grundfläche verfügen. Die Sonderausweisung muss vom Gemeinderat beschlossen werden.
Diese Sonderwidmung trägt häufig die Bezeichnung „Reitsportanlage“. Auf dem Gemeindeamt kann ein Antrag auf Sonderwidmung gestellt werden. Danach kommt es zu einer Prüfung des Antrages durch das Amt der Oö. Landesregierung. Ein Rechtsanspruch auf die Sonderwidmung besteht nicht.