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Pferde und Recht - Umsatzsteuer

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04.04.2025 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gelten nachfolgende Regelungen.

Pferde © Dr. Karl Penninger/Landwirtschaftskammer OÖ
Umsatzsteuerliche Regelungen für Pferdeeinstellbetriebe © Dr. Karl Penninger/Landwirtschaftskammer OÖ

Regelbesteuerte Betriebe

Die Zucht und das Halten von Pferden unterliegt seit 2012 dem Normalsteuersatz von 20%.

Ausnahme:
Der ermäßigte Steuersatz von 13% gilt ausschließlich für Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind (zur Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln, soweit keine reinrassigen Zuchtpferde).

Umsatzsteuerpauschalierte Betriebe

Seit 1. Jänner 2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung. Dies gilt auch für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken. Es darf daher in diesem Bereich keine pauschalierte Umsatzsteuer verrechnet werden.
Der Umsatz aus der Versorgung von Fremdpferden in einem pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb unterliegt seit 1. Jänner 2014 grundsätzlich der sogenannten Regelbesteuerung. Regelbesteuerung bedeutet, dass hier 20% in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer ("betrieblich ausgegebene Umsatzsteuer") fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern ist.

Ausnahmen:
  • Eigene Pferde zur Zucht oder zu eigenen Reitzwecken (10 oder 13% - je nach Abnehmer)
  • Arbeitspferde (10 oder 13% - je nach Abnehmer)
  • Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind, zur Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln, soweit keine reinrassigen Zuchtpferde (13%)
Ermittlung Umsatzsteuer: Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das vereinnahme Nettoentgelt, auf das der Normalsteuersatz (20%) zur Anwendung gelangt. Bei einem vereinbarten Preis von 300 Euro errechnet sich eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von 250 Euro (Nettoentgelt) und eine Umsatzsteuer von 50 Euro (20%).

Ermittlung Vorsteuer: Die PferdePauschV bedeutet dabei eine erhebliche Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe mit Pensionshaltung von Pferden, nicht jedoch für die Vermietung eigener Pferde zu Reitzwecken. Das Vorsteuerpauschale ist sowohl für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 2023: 400.000 Euro Umsatz, ab Veranlagung 2024: 600.000 Euro Umsatz), als auch für gewerbliche Einstellbetriebe anwendbar, sofern diese nicht buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
Das Vorsteuerpauschale beträgt seit 1. April 2024  31 Euro pro Pferd und Monat (bis 31. März 2024: 27 Euro) und erleichtert die praktische Handhabung wesentlich. Ist ein Pferd kein volles Monat eingestellt, sind die 31 Euro zu aliquotieren.

Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale von 31 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abgezogen werden. Unbewegliches Anlagevermögen ist in der Regel fest mit dem Boden verbunden und dient langfristig dem Betrieb (z.B. Gebäude, Reitplatz). Abzugsfähig sind nur Anschaffungs- und Herstellungskosten, keine Instandhaltungskosten oder Großreparaturen.

Wahlmöglichkeit zwischen Vorsteuerpauschale und tatsächlicher Verrechnung

Es besteht die Möglichkeit, anstelle der Vorsteuer in tatsächlicher Höhe auch die Vorsteuerpauschale in Abzug zu bringen.
Für die Anwendung der PferdePauschV ist eine schriftliche Erklärung (formloses Schreiben) ans Finanzamt erforderlich, an die man über mindestens zwei Jahre hindurch gebunden ist.
Diese Anmeldung ist bis spätestens zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides beim Finanzamt einzureichen und kann - genauso wie deren Widerruf - auch über FinanzOnline erfolgen.

Neuer Einstellpreis (mit Vorsteuerpauschale)

Mit folgender Formel lässt sich die steuerliche Mehrbelastung näherungsweise errechnen:

(Alter Einstellpreis brutto - 31 Euro) x 1,2 = neuer Einstellpreis brutto

In dieser Formel ist die reine steuerliche Mehrbelastung berücksichtigt, die aus einem höheren Einstellpreis resultierenden Mehrkosten im Bereich der Sozialversicherung sind außer Ansatz. Diese Kosten müssen noch bedacht werden.

Kleinunternehmerregelung

Der Verlust der USt-Pauschalierung bei Einstellern bedeutet nicht zwingend, dass mit 20% Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Sollten die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung 55.000 Euro brutto (ab 2025; 2020 - 2024: 35.000 Euro netto; bis 2019: 30.000 Euro netto) pro Kalenderjahr nicht übersteigen, wäre man in diesem Bereich Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig. Es wäre ohne Umsatzsteuer zu verrechnen. Jedoch steht auch kein Vorsteuerabzug zu.

Bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze sind auch die Umsätze aus einer vollpauschalierten Landwirtschaft mit dem 1,5fachen Einheitswert einzurechnen, wenn Unternehmeridentität besteht (gleiche Person/Personen führt/führen die pauschalierte Landwirtschaft und stellt/stellen Pensionspferde ein). Bei der Prüfung sind alle Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zu berücksichtigen. So sind z.B. auch Umsätze aus Vermietung und Verpachtung oder aus gewerblicher Tätigkeit zu bedenken.

Innenumsätze

Dabei handelt es sich um Umsätze zwischen Teilen ein und desselben umsatzsteuerlichen Unternehmens, v.a. zwischen Abteilungen und/oder Betrieben derselben Person oder zwischen verschiedenen Personen, die gemeinsam einen Organkreis bilden.

Innenumsätze können, da zumindest aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Leistung an eine andere Person vorliegt, niemals steuerbar sein. Das heißt, hinsichtlich der eingesetzten Futtermittel, Stallkosten etc. darf bei Unternehmeridentität (gleiche Unternehmer bei Landwirtschaft und Pensionspferdehaltung) keine Umsatzsteuer verrechnet werden.

Antrag UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)

Die UID-Nummer dient als Identifizierung im Falle einer Lieferung oder Leistung an Unternehmer in einem anderen EU-Land.
Die UID-Nummer des liefernden und in bestimmten Fällen auch des leistenden Unternehmers muss auf allen Rechnungen (außer Kleinbetragsrechnungen) aufscheinen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Umsatzsteuerverrechnende Unternehmer erhalten die UID-Nummer gleichzeitig mit Zuteilung der Steuernummer, wenn sie die entsprechende Zeile im Fragebogen (je nach Unternehmereigenschaft Formular Verf16 oder Verf24), erhältlich unter BMF - Formulare Steuern & Zoll ankreuzen.
Benötigt eine umsatzsteuerpauschalierte Land- oder Forstwirtin bzw. ein Land- und Forstwirt eine UID-Nummer (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe), so wird ihm vom Finanzamt auf Antrag eine solche erteilt (Formular U15 unter BMF - Formulare Steuern & Zoll).

Im Falle des Überganges der Steuerschuld (§ 19 UStG), bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen sind ebenfalls gesonderte Aufzeichnungen zu führen und zu erklären (Art. 18 UStG). Für die Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummern von Geschäftspartnern ist ein Bestätigungsverfahren vorgesehen. Die Abfrage ist verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen.
Bei Anwendung der Vorsteuerpauschale ist die UID-Nummer erst bei Investitionen in unbewegliches Anlagevermögen notwendig.

Links zum Thema

  • Pferdepauschalierungsverordnung - PferdePauschV
  • Antrag - PferdePauschV
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