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Pferde und Recht - Einkommensteuer

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08.06.2021 | von Rechtsabteilung LK Oberösterreich

Aus einkommensteuerlicher Sicht gelten folgende Regelungen:

DSC_5322.jpg © Dr. Karl Penninger/Landwirtschaftskammer OÖ
Einkommensteuerliche Regelungen für Pferdeeinstellbetriebe. © Dr. Karl Penninger/Landwirtschaftskammer OÖ

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen:

  • Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.
  • Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben
  • Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
  • Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.
  • Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Pferdezucht und Pferdehaltung

Die Zucht und das Halten von Pferden gilt als landwirtschaftlicher Betrieb und zählt somit zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn
  • überwiegend eigene Futtermittel zur Pferdezucht und Pferdehaltung verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind. Wird der im Betrieb bestehende Futterbedarf teilweise auch durch Zukauf gedeckt, muss der Futterbedarf überwiegend, also zumindest zu 51 Prozent aus eigenen Erzeugnissen gedeckt werden. Den Vergleichsmaßstab bilden dabei weder Menge noch Nährwert sondern ausschließlich der Marktwert der Futtermittel.
  • überwiegend zugekaufte Futtermittel zur Pferdezucht und Pferdehaltung verwendet werden, und bestimmte Vieheinheiten bezogen auf die tatsächlich bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschritten werden.

Beachte

Es liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann vor, wenn zwar die zulässige Anzahl von Vieheinheiten überschritten wird, der überwiegende Teil der verwendeten Futtermittel jedoch aus der eigenen Landwirtschaft stammt.

Berechnung der maximal zulässigen Vieheinheiten (Maximalbestand) – Abgrenzung zur gewerblichen Tierhaltung:

Die Anzahl der Vieheinheiten ist zu den tatsächlich bewirtschafteten Flächen (Zu- und Verpachtungen sind entsprechend zu berücksichtigen) ins Verhältnis zu setzen. Nachfolgende Vieheinheiten dürfen je Wirtschaftsjahr nicht überschritten werden:
  • für die ersten 10 ha nicht mehr als 8 VE/ha
  • für die nächsten 10 ha nicht mehr als 6 VE/ha
  • für die nächsten 10 ha nicht mehr als 4 VE/ha
  • für die nächsten 10 ha nicht mehr als 3 VE/ha
  • für die nächsten 10 ha nicht mehr als 2 VE/ha und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dürfen nicht mehr als 1,5 VE/ha durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden.
Bei nachhaltiger Überschreitung des zulässigen Höchstbestandes ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines Gewerbebetriebes anzunehmen.

Schlüssel für die Umrechnung des Tierbestandes auf das zulässige Höchstausmaß:

  • Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr 0,35 VE
  • Jungpferde bis drei Jahre, Kleinpferde 0,6 VE
  • andere Pferde über drei Jahre 0,8 VE
Nach deutscher Kommentarmeinung zählt auch die Erzeugung von Absatzfohlen, Jährlingen und selbst ausgebildeten, angerittenen Jungpferden bis zu einem Alter von etwa drei bis vier Jahren zur landwirtschaftlichen Erzeugung.
Eine weitergehende Ausbildung eines Pferdes zu sportlichen Zwecken als Renn-, Spring- oder Dressurpferd stellt hingegen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr dar.
 

Pensionshaltung von Pferden

Zur Pensionspferdehaltung (Übernahme von fremden Pferden zur Haltung und Pflege durch einen Landwirt) gehören insbesondere die Unterbringung der Pferde im Stall oder auf einer Weide, die Fütterung und die sonstigen für die gedeihliche Entwicklung der Pferde erforderlichen Betreuungsmaßnahmen.
Das Unterstellen und Füttern fremder Tiere gegen Entgelt ist bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes (ausreichende Futtergrundlage) regelmäßig als landwirtschaftliche Tierhaltung anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn den Pferdeeinstellern Reitanlagen (einschließlich Reithalle) zur Verfügung gestellt und (außer der Betreuung der Pferde) keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden.

Vermietung von eigenen Pferden

Das Vermieten eigener Pferde führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen erbracht werden.
Übersteigt jedoch die Vermietung der Reitpferde an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion, liegt ein Gewerbebetrieb vor.
Werden in der Landwirtschaft Pferde auch zu Fuhrleistungen sowie Kutschen- und Schlittenfahrten verwendet, zählt dies zur Landwirtschaft, solange es sich um Nebenleistungen handelt. Die Einkünfte aus diesen Dienstleistungen sind beim land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb zu erklären.

Reitunterricht

Erbringt der Landwirt Dienstleistungen und Tätigkeiten, die nicht der Landwirtschaft zuzurechnen sind (z.B. das Erteilen von Reitunterricht oder das Beaufsichtigen von Ausritten) liegen je nach Sachverhalt entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte vor.

Vermietung von Reitanlagen

Die Bereitstellung von Reitanlagen überwiegend an Reiter, deren Pferde nicht im landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt sind, stellt keine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. In der Regel werden die daraus erzielten Einnahmen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sein.

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  • Einheitswert&Hauptfeststellung / Vieheinheitenrechner
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