Vorgabe für unbare Eigenleistungen (Sachleistungen)
Unbare Eigenleistungen (Sachleistungen) sind freiwillige unbezahlte Leistungen, für die keine Rechnungen von Dritten vorliegen (z.B. Aufzeichnung über die Verwendung des eigenen
Bauholzes, Arbeitsleistungen des Förderungswerbers etc.).
Unbare Eigenleistungen können in Form von Arbeitsleistungen (nur bei Almen) als auch in Form von Bereitstellung von eigenem Bauholz abgerechnet werden.
Bei Verwendung von eigenem Bauholz sind die Entnahmen (=Lieferung/Leistung) im Beiblatt Sachleistung Holz einzutragen.
Die Summe ist dann in der Belegaufstellung anzuführen.
Bauholzes, Arbeitsleistungen des Förderungswerbers etc.).
Unbare Eigenleistungen können in Form von Arbeitsleistungen (nur bei Almen) als auch in Form von Bereitstellung von eigenem Bauholz abgerechnet werden.
Bei Verwendung von eigenem Bauholz sind die Entnahmen (=Lieferung/Leistung) im Beiblatt Sachleistung Holz einzutragen.
Die Summe ist dann in der Belegaufstellung anzuführen.
Folgende Kosten können je m³ verbautes Schnittholz bzw. fm verbautes Rundholz anerkannt
werden (dh keine Anrechnung von Rundholz und Holzschnittrechnung möglich, da nur
verbautes Holz bewertet wird):
werden (dh keine Anrechnung von Rundholz und Holzschnittrechnung möglich, da nur
verbautes Holz bewertet wird):
- Fichte/Tanne geschnitten 250 €/m³
- Fichte/Tanne als Rundholz eingebaut 95 €/fm
- Lärche geschnitten 280 €/m³
- Lärche als Rundholz eingebaut 130 €/fm
Nur bei Almen können Arbeitsleistungen der Betriebsleiter (bzw. der Bewirtschafter der Mitgliedsbetriebe) abgerechnet werden.