Zahlungsnachweise
Als Nachweis für den Zahlungsvollzug (Zahlungsbestätigung) des Förderwerbers können folgende Unterlagen anerkannt werden:
Barzahlungen
Bis zu einem maximalen Rechnungsbetrag von 5.000 € netto kann eine Barzahlung anerkannt werden. Für den Nachweis des Zahlungsvollzuges müssen folgende Punkte auf der Rechnung enthalten sein:
Datum, Unterschrift und Bestätigung inkl. Firmenstempel vom Zahlungsempfänger, dass er den Betrag erhalten hat.
Bei Barverkäufen (Kassenbons) wird der Vermerk „Bar bezahlt“ bereits angedruckt. Eine zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
Datum, Unterschrift und Bestätigung inkl. Firmenstempel vom Zahlungsempfänger, dass er den Betrag erhalten hat.
Bei Barverkäufen (Kassenbons) wird der Vermerk „Bar bezahlt“ bereits angedruckt. Eine zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
Ebenfalls zu den Barzahlungen zählen:
- Eingelöste Gutscheine oder Einlösung im Nachhinein gewährter Gutschriften
- Bankomatzahlungen mit Quick-Funktion (PIN-lose Bezahlung)
- Eingelöste Gutscheine oder Einlösung im Nachhinein gewährter Gutschriften
- Bankomatzahlungen mit Quick-Funktion (PIN-lose Bezahlung)
Hinweis:
Werden im Zuge der Abrechnung mehrere (Teil-)Rechnungen oder Teilzahlungen vorgelegt, die auf Grund der zeitlichen Abfolge auf eine Splittung der Leistung hinweisen, können diese nur für die Förderung anerkannt werden, wenn es für diese Teilleistungen einen unbaren Zahlungsvollzug (Banküberweisung) gibt.
Werden im Zuge der Abrechnung mehrere (Teil-)Rechnungen oder Teilzahlungen vorgelegt, die auf Grund der zeitlichen Abfolge auf eine Splittung der Leistung hinweisen, können diese nur für die Förderung anerkannt werden, wenn es für diese Teilleistungen einen unbaren Zahlungsvollzug (Banküberweisung) gibt.
Überweisungen (unbare Zahlungen)
- Einzugsermächtigungen/Zahlungen unter Benützung von Bankomatkarten/EC-Karten sind KEINE Barzahlungen, sofern die Transaktion über einen Kontoauszug nachgewiesen wird und daher wie eine Überweisung zu behandeln.
Beispiel für eine Einzugsermächtigung: „Ich ermächtige hiermit das “zutreffendes Kreditinstitut“ den angegebenen Betrag von meinem genannten Konto durch Lastschrift einzuziehen. Für den Fall der Nichteinlösung der Lastschrift oder des Widerspruchs gegen die Lastschrift weise ich meine Bank unwiderruflich an, „Kreditinstitut“ oder Dritten auf Anforderung meinen Namen, Adresse und Geburtsdatum vollständig mitzuteilen.“ - Bei Überweisungen durch ein Bankinstitut müssen die Einzahlungsbelege über die Zahlungsdurchführung von der Bank bestätigt (saldiert) sein, oder ein Kontoauszug vorgelegt werden. Ein Bankstempel mit dem Vermerk: „Gilt nicht als Durchführungsbestätigung“, „Eingelangt bzw. Eingegangen“ oder „Zur Durchführung übernommen“ kann nicht anerkannt werden. Es müssen ausdrücklich das Datum der Saldierung (tatsächliche Durchführung der Überweisung), die Höhe des Überweisungsbetrages und der Auftraggeber der Zahlung (Kontoinhaber) angeführt und bestätigt sein.
- Eine Bestätigung des Bankinstitutes auf der Belegaufstellung kann ebenfalls als Zahlungsnachweis anerkannt werden, weiterführende Zahlungsnachweise (z.B. Kontoauszüge) sind in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Ein Bankstempel mit dem Vermerk: „Gilt nicht als Durchführungsbestätigung“, „Eingelangt bzw. Eingegangen“ oder „Zur Durchführung übernommen“ kann nicht anerkannt werden. Es müssen ausdrücklich das Datum der Saldierung (tatsächliche Durchführung der Überweisung), die Höhe des Überweisungsbetrages und der Auftraggeber der Zahlung (Kontoinhaber) angeführt und bestätigt sein.
- Bei Einzahlung von Rechnungen bei Selbstbedienungsautomaten ist ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung über die Zahlungsdurchführung vorzulegen.
- Bei Internetbanking ist der Zahlungsvollzug durch eine Umsatzliste (elektronischer Kontoauszug), eine Bankbestätigung oder einen Kontoauszug zu bestätigen. Der Ausdruck der Auftragsbestätigung kann nicht anerkannt werden.
- Bei Zahlungen mit Kreditkarten müssen für den Zahlungsnachweis die Aufstellung der Kreditkartenfirma (Kreditkarte) und der Kontoauszug vorgelegt werden.