Bedeutende Novelle des Forstgesetzes beschlossen

Eine Novellierung des Forstgesetzes stand schon seit Längerem zur Debatte. Der letzte Versuch einer Anpassung des Gesetzes an klimawandelbedingte Herausforderungen konnte aufgrund der frühzeitigen Beendigung der Regierung von ÖVP und FPÖ im Jahr 2019 nicht umgesetzt werden. Die aktuelle Regierung musste sich nun zu einem gemeinsamen Vorschlag durchringen, um ein EU-Strafverfahren abzuwenden. Am 19. Oktober 2023 wurde der Gesetzesentwurf von allen Parteien mit Ausnahme der SPÖ angenommen. Die LK Österreich hat ihre Expertise laufend eingebracht, einige interessante Aspekte für Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen und einen klimafitten Wald konnten erreicht werden. Es ist dies die bedeutendste Novelle seit dem Jahr 2002.
Rechtslücken geschlossen
Grundsätzlich wurden v. a. für die Verwaltung wichtige Themenbereiche neu geregelt. Dazu zählen die Übernahme von Waldbrandbekämpfungskosten durch den Bund, die rechtliche Absicherung der Tätigkeiten der Wildbach- und Lawinenverbauung und die Anpassung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Wald an EU-Recht.
Baumartenkatalog erweiterbar
Welche Baum- und Strauchart als “forstlicher Bewuchs“ gilt und somit im Wald aktiv verjüngt werden darf, wird im Anhang I des Forstgesetzes geregelt. Nun können zusätzliche klimafitte Baumarten flexibel per Verordnungsermächtigung ergänzt werden, ohne das gesamte Gesetz aufzuschnüren. Derzeit wird intensiv an zusätzlichen klimafitten Baumarten geforscht. Die Ergebnisse können in Zukunft rasch in die Forstpraxis einfließen.
Im Zuge der Novelle wurde der Götterbaum aus dem Anhang I gestrichen und gilt nicht mehr als forstlicher Bewuchs. Hintergrund ist, dass sich der Götterbaum auf der Liste der Europäischen Union für invasive, gebietsfremde Arten befindet und daher besonderer Behandlung gemäß der jeweiligen Landes-Naturschutzgesetze bedarf.
Im Zuge der Novelle wurde der Götterbaum aus dem Anhang I gestrichen und gilt nicht mehr als forstlicher Bewuchs. Hintergrund ist, dass sich der Götterbaum auf der Liste der Europäischen Union für invasive, gebietsfremde Arten befindet und daher besonderer Behandlung gemäß der jeweiligen Landes-Naturschutzgesetze bedarf.
Hiebsunreife der Fichte herabgesetzt
Die Klimakrise beeinflusst die Waldbewirtschaftung massiv, weil Schädlinge in ihrer Vermehrung begünstigt und die Bedingungen vor allem für die Fichte schlechter werden. Die raschere Anpassung fichtenreicher Wälder an den Klimawandel soll durch das Absenken der Hiebsunfreife der Fichte auf 50 Jahre ermöglichet werden. Vor allem ehemalige, sehr wüchsige Wiesenaufforstungen können somit geerntet werden, bevor sie vom Borkenkäfer befallen werden. Waldbaukonzepte können nun ebenfalls angepasst werden.
Werden Bäume und Sträucher auf landwirtschaftlichen Flächen gepflanzt, besteht die “Gefahr“ der Waldwerdung. Mit der Novelle ist es jetzt möglich, Agroforstflächen und insbesondere ökologisch besonders wertvolle Mehrnutzungshecken rückwirkend mit 1. Jänner 2023 anzulegen. Mit der Meldung an die Behörde kann somit wie bisher bei Kurzumtriebsflächen und Christbaumkulturen verhindert werden, dass solche Flächen die “Waldeigenschaft“ erlangen und das Forstgesetz anzuwenden ist.
Werden Bäume und Sträucher auf landwirtschaftlichen Flächen gepflanzt, besteht die “Gefahr“ der Waldwerdung. Mit der Novelle ist es jetzt möglich, Agroforstflächen und insbesondere ökologisch besonders wertvolle Mehrnutzungshecken rückwirkend mit 1. Jänner 2023 anzulegen. Mit der Meldung an die Behörde kann somit wie bisher bei Kurzumtriebsflächen und Christbaumkulturen verhindert werden, dass solche Flächen die “Waldeigenschaft“ erlangen und das Forstgesetz anzuwenden ist.
Anhörungsrecht der Naturschutzbehörde
Das Gesetz räumt nun der Naturschutzbehörde ein Anhörungsrecht bei forstrechtlichen Verfahren in Naturschutzgebieten, wie etwa Naturwaldreservaten und Waldflächen in Natura-2000-Gebieten ein. Es betrifft bewilligungspflichtige Rodungen und Fällungen sowie Ausnahmebewilligungen zum Schutz hiebsunreifer Bestände. Die ursprüngliche Forderung der Umweltseite war, dass Umweltorganisationen in alle forstrechtlichen Verfahren eingebunden werden müssen. Im Zuge der Begutachtung konnte auch klargestellt werden, dass dieses Anhörungsrecht nur die Bezirksverwaltungsbehörde betrifft. In Summe überwiegt Zufriedenheit Zusammenfassend kann man durchaus mit der Novelle zufrieden sein. Die klimafitte Waldbewirtschaftung wird gestärkt, zusätzliche Bewirtschaftungserschwernisse konnten verhindert werden und für die Verwaltung wichtige Klarstellungen wurden getroffen.