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Waldfonds - Kontrolle der Maßnahmen, Abänderung des Antrages, Infos Zahlungsantrag

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15.05.2023 | von BBK Scheibbs

Mit Stand April 2023 wurden alleine in Niederösterreich in den waldbaulichen Maßnahmen M1 und M2 des Waldfonds 4.660 Anträge gestellt. Diese Anträge werden von der Landesforstdirektion auf ihre Richtigkeit, Qualität und Vollständigkeit kontrolliert.

Wald-0195_(c)_BBK Melk/Derfler.jpg © BBK Melk/Derfler
© BBK Melk/Derfler
Bei einer Fördersumme von über 10.000 € findet eine verpflichtende Kontrolle statt, wobei die richtige Umsetzung gemäß Fördervoraussetzungen begutachtet wird. Bei einer Fördersumme unter 10.000 € werden die Betriebe stichprobenartig kontrolliert.
Im Zuge dieser Kontrollen wurde wahrgenommen, dass die Ausführung einiger Anträge nicht der erforderlichen Qualität entspricht. Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber ist angehalten, die beantragten Förderflächen sowie die durchgeführten Maßnahmen dem Kontrollorgan zu zeigen und erklären zu können. Wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wurde, kommt es in Folge zu Kürzungen, Stornierungen, Ablehnungen und unnötigen Verzögerungen in der Förderabwicklung.

Um diesen Konsequenzen vorzubeugen, finden Sie folgende Informationen hinsichtlich Kontrolle der Maßnahmen, Abänderungen des Antrages und Stellung des Zahlungsantrages:
 

Kontrolle der Maßnahmen:

Aufforstung:
  • Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber muss zumindest fünf Jahre für den Fortbestand der bewilligten Aufforstung sorgen. Das bedeutet, dass je nach Notwendigkeit gepflegt, geschützt bzw. nachgebessert werden muss. Ab einem Ausfall von 20 Prozent der Forstpflanzen müssen diese nachgebessert werden.
  • Sollten hohe Ausfälle aufgrund von Schadereignissen wie Frost oder Trockenheit auftreten, so ist die Nachbesserung bei einem Ausfall von mindestens 30 Prozent der gepflanzten Bäume je Teilfläche einmalig förderbar. Hierzu ist eine Bestätigung des Bezirksförsters notwendig. Nicht förderbar ist die Nachbesserung, wenn es sich um Wildschäden bzw. Rüsselkäferschäden handelt. Es können keine Nachbesserungen von Fichte und Gastbaumarten gefördert werden.
  • Die Baumartenmischung laut Beratungsprotokoll ist auch bei Ergänzung der Aufforstungsfläche weiterhin einzuhalten.
  • Beim Kauf der Forstpflanzen ist auf eine geeignete Herkunft des Pflanzmaterials zu achten. Bei Unklarheiten erkunden Sie sich beim Kauf der Bäume bei Ihrem Forstpflanzenhändler. 
Kulturpflege:
Laut Förderrichtlinie ist ein dreimaliges Ausmähen innerhalb von 18 Monaten vorgesehen. Als Nachweise werden hier entweder die Rechnung des Unternehmers oder die Zeitaufzeichnung mit Fotos bei Eigenleistung herangezogen.
  • Um das Förderziel zu erreichen, sind notwendige Kulturpflegemaßnahmen (z.B. bei drohender Verdämmung durch Begleitvegetation) durchzuführen, auch wenn diese nicht zur Förderung beantragt wurden.
  • Die Kulturen sind mancherorts überwachsen, ausgedunkelt und bereits größtenteils ausgefallen. Nachbesserungen dieser Kulturen sind NICHT förderbar, da es sich im Regelfall nicht um höhere Gewalt, sondern um mangelnde Qualität in der Umsetzung und um das Resultat fehlender Pflegeeingriffe handelt.
Zaun:
  • Bei der Abrechnung der Zaunlänge ist die tatsächliche Zaunlänge heranzuziehen, welche in der Natur aufgestellt wurde.
Dickungspflege und Durchforstung:
  • Bei Kontrollen von Dickungspflegen und Durchforstungen musste festgestellt werden, dass die Maßnahmen teils nicht ausreichend umgesetzt werden. Förderwerberinnen und Förderwerber verstehen darunter teils nur Sträucher schneiden oder das Aufasten der Bäume. Hierbei ist zu empfehlen, bei der Besichtigung der Förderflächen mit dem Forstberater eine Probeauszeige durchzuführen.

Änderungen während der Laufzeit des Förderantrages:

Sollte es während der Laufzeit des Förderantrages zu Änderungen im Antrag kommen, so ist dies umgehend der Landesforstdirektion zu melden. Die Laufzeit des Förderprojektes ist im Bewilligungsschreiben nachzulesen.
Beispiele für Abänderungen:
  • Änderung der Baumartenzusammensetzung (z.B. geringe Pflanzenverfügbarkeit)
  • Stornierung einer Förderfläche/Maßnahme
  • Deutliche Unterschreitung der Standardkosten (z.B. Flächenverkleinerung)
  • Ansuchen um Fristverlängerung um maximal ein Jahr. Um Verlängerung kann ausschließlich innerhalb der Laufzeit angesucht werden.

Stellung des Zahlungsantrages:

Die Abrechnung erfolgt anhand der Excel-Datei namens „Projekt-Zahlungsantrag“, welche der Bewilligung im E-Mail angehängt ist. Diese erfolgt immer auf Basis der tatsächlichen Umsetzung (z.B. in der Natur aufgestellte Zaunlänge, ausgebrachte Forstpflanzen, durchforstete Fläche, …).
Für die Abrechnung sind je nach Maßnahme unterschiedliche Nachweise in Form von Rechnungen, Eigenleistungsaufzeichnungen oder Fotos zu erbringen. Diese sind mit der Antragsnummer und Unterschrift des Förderwerbers zu versehen, damit sie eindeutig dem Förderantrag zugeordnet werden können.
Sollten Sie bei der Stellung des Förderantrages bzw. des Zahlungsantrages Hilfe benötigen bzw. Sie allgemeine Fragen zu den Fördermöglichkeiten des Waldfonds haben, steht Ihnen der zuständige Forstsekretär der Bezirksbauernkammer gerne zur Verfügung.
 

Weitere Fachinformation

  • Erforderliche Weiterbildungsverpflichtungen

  • Pflanzenschutz-Sachkundeausweis beantragen

  • Vollmacht Auslagerung Kauf und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

  • Flächenmonitoring ab 2023

  • Kalb Rosé Austria - Mastbetriebe gesucht

  • Sprechtagstermine

  • Bezirksbauernkammer aktuell

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