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Wann ist ein Produkt richtig gekennzeichnet?

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26.03.2021 | von Alexandra Bichler, BBEd

Es ist nicht so einfach, in der Praxis ein Produkt richtig zu etikettieren: Welche Bezeichnungen sind gesetzlich vorgeschrieben? Wie muss das Zutatenverzeichnis aussehen? Wann muss man das Mindesthaltbarkeitsdatum und wann das Verbrauchsdatum angeben? Hier erfahren Sie mehr.

15 LVDV NÖ_ Gerald Lechner.jpg © LVDV NÖ_Gerald Lechner
© LVDV NÖ_Gerald Lechner

Tipp: Kontrollen im Rahmen der Direktvermarktung

Halten Sie Ihre Aufzeichnungen aktuell für Kontrollen im Bereich der Direktvermarktung. Kontrollen werden unter anderem von den Lebensmittelinspektoren, von Kontrollorganen für Qualitätsprogramme oder auch von Bio-Kontrollstellen durchgeführt. Bei Fragen, welche Unterlagen im Rahmen einer Bio-Kontrolle erforderlich sind, zum Beispiel Mengenflussaufzeichnungen, informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer zuständigen Bio-Kontrollstelle.
Werden die Waren verpackt angeboten, müssen diese gekennzeichnet (etikettiert) werden. Ein Lebensmittel gilt als verpackt, wenn sich der Inhalt nur durch Öffnen oder Verändern der Verpackung vermehren oder vermindern lässt.

Was gehört verpflichtend aufs Etikett?

Zu den Pflichtangaben zählen
  •     die Bezeichnung des Lebensmittels
  •     das Zutatenverzeichnis
  •     die quantitative Angabe der Zutaten (QUID)
  •     die Allergeninformation
  •     die Nettofüllmenge
  •     das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, das Datum des Einfrierens
  •     die Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
  •     Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  •     die Losnummer, wenn gefordert
  •     das Ursprungsland und die Herkunft, wenn gefordert
  •     der Alkoholgehalt bei Getränken
  •     die Angabe über Verpackung mit Schutzgas
  •     die Nährwertdeklaration, wenn gefordert

Schutz vor Täuschung

Die Grundlagen der Kennzeichnung sind in der EU-Verordnung 1169/2011 geregelt. Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt wird. Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Die Grundregel lautet: Gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft und unverwischbar sowie leicht verständlich. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern, gemessen an der Höhe des kleinen "x“, sowie die Sichtfeldregelung sind einzuhalten. In weiterer Folge erhalten Sie Tipps für die Angabe einiger Pflichtelemente am Etikett.

Worauf bei der Bezeichnung achten?

Für die Bezeichnung eines Lebensmittels wird
  • die gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung, zum Beispiel Fruchtsaft,
  • oder die verkehrsübliche Bezeichnung laut Lebensmittelcodex
  • oder eine beschreibende Bezeichnung verwendet.
Vorsicht bei Phantasiebezeichnungen - das Produkt wird wie ein ähnliches Codexprodukt eingestuft.

Zusammengesetzte Zutaten im Zutatenverzeichnis aufschlüsseln

Das Zutatenverzeichnis ist eine Auflistung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Bevor mit der Aufzählung der Inhalte begonnen wird, ist das Wort "Zutaten“ anzuführen. Werden zusammengesetzte Zutaten verwendet, sind diese ebenfalls aufzuschlüsseln, zum Beispiel bei Gelierzucker.

Hervorgehobene Zutat in Prozent angeben

Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder diese durch Bilder und/oder grafische Darstellung hervorgehoben oder ist die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Produktes, so muss diese Zutat in Prozent angegeben werden.

Beispiel "Erdbeer-Fruchtaufstrich"

Zutatenverzeichnis Erdbeer-Fruchtaufstrich Zutaten: 60% Erdbeeren, Zucker, Geliermittel: Pektin, Säuerungsmittel: Citronensäure. Wie in diesem Beispiel ersichtlich, müssen auch Zusatzstoffe mit der entsprechenden Klasse angeführt werden. Allergene Stoffe sind hervorzuheben, zum Beispiel fett oder in Großbuchstaben zu schreiben.
15 GvB-15© LVDV NÖ_Gerald Lechner.jpg © LVDV NÖ_Gerald Lechner
© LVDV NÖ_Gerald Lechner

Worauf bei der Nettofüllmenge achten?

Die Nettofüllmenge wird bei flüssigen Erzeugnissen in cl, ml, l und bei sonstigen Erzeugnissen in g, kg angegeben. Bei Waren in Aufgussflüssigkeiten, wie zum Beispiel Essiggurkerl, muss neben der Nettofüllmenge auch das Abtropfgewicht angegeben werden. Die Ziffernhöhe der Füllmenge richtet sich nach der Packungsgröße.

Mindesthaltbarkeit

Der Wortlaut des Haltbarkeitsdatums ist genau vorgegeben und darf nicht abgewandelt oder abgekürzt werden. Am Etikett muss dieser daher in folgender Weise angedruckt werden: "mindestens haltbar bis Tag/Monat/Jahr“. Bei Produkten mit einer Haltbarkeit über drei Monaten wäre auch "mindestens haltbar bis Ende Monat/Jahr“ möglich. Eine Losnummer, beginnend mit "L“, muss dann verpflichtend angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum legt der Hersteller selbst fest.

Verbrauchsdatum bei sehr leicht verderblichen Produkten angeben

Lebensmittel, die mikrobiologisch sehr leicht verderblich sind, wie zum Beispiel Faschiertes und Rohmilch, sind mit einem Verbrauchsdatum zu versehen. Die richtige Angabe lautet "zu verbrauchen bis Tag/Monat/Jahr“. Diesen Angaben muss eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen folgen.
15 EtikettDirektvermarktungPPKIMG_9705.jpg © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich
© Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich

Lagern & Verwenden

Erfordern Lebensmittel vor oder nach dem Öffnen besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen und sind diese für die Haltbarkeit des Produktes wesentlich, so muss ein Hinweis auf Temperatur und Lagerbedingung und zwar direkt bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, am besten davor oder danach, gemacht werden. Zum Beispiel "Gekühlt lagern bei 2 bis 4 °C“, "Trocken lagern“ oder "Lichtgeschützt lagern“. Der Begriff "Kühl“ darf nicht mehr verwendet werden. Angaben zum Verzehrszeitraum sind zum Bespiel "Nach dem Öffnen ehebaldigst verbrauchen“ oder "Nach dem Öffnen gekühlt lagern und innerhalb 1 Woche verbrauchen“.

Name und Anschrift

Durch die Angabe von Name und Adresse muss zurückverfolgt werden können, wer das Produkt in Verkehr gebracht hat. Es muss die postalische Zustellbarkeit gewährleistet sein, das heißt, Name, Straße Hausnummer, Postleitzahl und Ort sind anzugeben. Nur die Angabe der Website- oder E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend.

Beratung nutzen

Detaillierte Informationen zur Produktkennzeichnung finden Sie in den Musteretiketten, welche zu den gängigsten Produktgruppen im Referat Direktvermarktung kostenlos angefordert werden können: E-Mail: direktvermarktung@lk-noe.at oder Tel.-Nr.: 05 0259 26500.

Auch eine Beratung und/oder ein Bildungsangebot kann beim richtigen Etikettieren Ihrer Produkte helfen. Nähere Infos unter noe.lko.at/beratung und noe.lfi.at.

Kontakt

  • Alexandra Bichler
    Alexandra Bichler, BBEd
    alexandra.bichler@lk-noe.at
    T 05 0259 26501
    F 05 0259 95 26501

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