Wie wird der Pachtschilling ausbezahlt?
Erlag des jährlichen Pachtschillings
Der Pachtschilling ist auf alle Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet auf denen die Jagd nicht ruht, unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes, aufzuteilen. Es gibt keine flächenmäßige Untergrenze. Der Pachtschilling wird abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten ausbezahlt. Zu den Kosten zählen zum Beispiel Verfahrensgebühren und Aufwandersatz der Gemeinde.
Verzeichnis für Pachtschilling
Innerhalb von vier Wochen nach dem Erlag des jährlichen Pachtschillings hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis zu erstellen, in welchem die auf die einzelnen Grundbesitzer entfallenden Anteile ersichtlich sind. Die Gemeinde hat bei der Erstellung dieses Verzeichnisses mitzuwirken. Diese Mitwirkung umfasst vor allem die Bereitstellung der notwendigen Daten zur Erstellung des Verzeichnisses.
Das Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die erfolgte Auflegung ist von der Gemeinde kundzumachen.
Nicht abgeholt oder nicht überwiesen
Da es immer wieder vorkommt, dass berechtigte Personen ihren Pachtschilling nicht abholen, muss auch geklärt sein, wie mit diesen Beträgen umgegangen werden soll. Der Jagdausschuss hat – jedes Jahr aufs Neue – einen Beschluss zu fassen, wofür der eventuell nicht abgeholte oder nicht überwiesene Pachtschilling verwendet werden soll.
Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raums zu liegen. Beispiele sind etwa die Sanierung von Wegen sowie die Errichtung und Pflege von Flurgehölzen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Jagdausschussmitglieder. Eine Ansparung des nicht abgeholten oder überwiesenen Pachtschillings ist nur möglich, wenn über mehrere Jahre derselbe Verwendungszweck vom Jagdausschuss beschlossen wird.
Darüber hinaus kann auch beschlossen werden, dass der Obmann anstelle der Gemeinde den Pachtschilling ausbezahlt oder überweist.
Die vorgesehene Verwendung hat im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder des ländlichen Raums zu liegen. Beispiele sind etwa die Sanierung von Wegen sowie die Errichtung und Pflege von Flurgehölzen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Jagdausschussmitglieder. Eine Ansparung des nicht abgeholten oder überwiesenen Pachtschillings ist nur möglich, wenn über mehrere Jahre derselbe Verwendungszweck vom Jagdausschuss beschlossen wird.
Darüber hinaus kann auch beschlossen werden, dass der Obmann anstelle der Gemeinde den Pachtschilling ausbezahlt oder überweist.
Kundmachung: Abhol- & Überweisungsfrist
Die Gemeinde hat an der Amtstafel kundzumachen, dass die Grundeigentümer ihre Anteile innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zweiwöchigen Einsichtsfrist
Die Kundmachung hat außerdem darauf hinzuweisen, dass nicht abgeholte oder nicht überwiesene Beträge zugunsten des vom Jagdausschuss beschlossenen Zwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich in der Kundmachung anzuführen.
Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten sind die nicht abgeholten oder nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuss beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.
- beim Gemeindeamt oder
- bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses beim Obmann abholen oder
- die Überweisung mittels Bekanntgabe der Bankverbindung verlangen können.
Die Kundmachung hat außerdem darauf hinzuweisen, dass nicht abgeholte oder nicht überwiesene Beträge zugunsten des vom Jagdausschuss beschlossenen Zwecks verwendet werden. Der Verwendungszweck ist ausdrücklich in der Kundmachung anzuführen.
Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten sind die nicht abgeholten oder nicht überwiesenen Beträge dem vom Jagdausschuss beschlossenen Verwendungszweck zuzuführen.
Entschädigung für Gemeinde
Der Jagdausschuss hat der Gemeinde für ihren Aufwand eine Pauschalentschädigung zu leisten, die vom Pachtschilling abzuziehen ist. Der Aufwandersatz beträgt fünf Prozent des Pachtschillings, mindestens jedoch 200 Euro.
Die Gemeinde könnte grundsätzlich auf die Pauschalentschädigung verzichten, es ist dazu aber ein Gemeinderatsbeschluss nötig. In jedem Fall sollte vor einem Verzicht beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gemeinden, Rücksprache gehalten werden.
Jagdgenossenschaft, Gemeinde und der Pachtschilling
Alle Grundstücke im Bereich einer Ortsgemeinde, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.
Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling. Beim Erlag und der Auszahlung wirkt auch die jeweilige Gemeinde mit.
Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling. Beim Erlag und der Auszahlung wirkt auch die jeweilige Gemeinde mit.