Allgemeine Infos und häufig gestellte Fragen
Weshalb ist ein NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis notwendig?
Für den Kauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ein „Pflanzenschutz-Sachkundeausweis“ notwendig. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bedeutet: Anwenden und Ausbringen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliches Befördern usw.
Der Bereich der Verwendung ist auf Ebene der Bundesländer geregelt (z.B. NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz).
Auch VerkaufsberaterInnen und VertreiberInnen von Pflanzenschutzmitteln müssen sachkundig sein. Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).
Der Bereich der Verwendung ist auf Ebene der Bundesländer geregelt (z.B. NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz).
Auch VerkaufsberaterInnen und VertreiberInnen von Pflanzenschutzmitteln müssen sachkundig sein. Sie fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).
Wer braucht einen NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis?
- Jeder, der Pflanzenschutzmittel kauft.
KäuferIn ist jene Person, auf die die Rechnung ausgestellt wird. Pflanzenschutzmittel für die berufliche Verwendung werden grundsätzlich nur an Personen mit einem Pflanzenschutz-Sachkundeausweis verkauft. - Jeder, der Pflanzenschutzmittel verwendet.
Verwenden heißt unter anderem: lagern, anrichten, ausbringen, hantieren, Restmengen entsorgen usw. Tun dies mehrere Personen am Betrieb, muss jede/r dieser VerwenderInnen sachkundig sein. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch eine nicht-sachkundige Person unter Aufsicht eines Sachkundeausweisbesitzers/einer Sachkundeausweisbesitzerin ist in Niederösterreich nicht gestattet.
Für welche Pflanzenschutzmittel ist ein NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis notwendig?
Für alle Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister des BAES mit einer entsprechenden Registernummer eingetragen sind. Nicht betroffen sind Zusätze zu Spritzbrühen (Netzmittel, Öle etc.). Ausgenommen von der Ausweispflicht sind ebenso Kleinpackungen mit einer Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich für die nicht berufliche Verwendung. Die Packungsgröße ist auf eine behandelbare Anwendungsfläche von maximal 500 m2 beschränkt.
Die Verwendung von Präparaten für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des § 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (Wildverbissmittel) ist von der Sachkunde ausgenommen. Für den Kauf ist jedoch ein Sachkundeausweis notwendig.
Die Verwendung von Präparaten für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des § 3 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (Wildverbissmittel) ist von der Sachkunde ausgenommen. Für den Kauf ist jedoch ein Sachkundeausweis notwendig.
Wie und wo beantragen?
Die Beantragung erfolgt nach Terminvereinbarung bei der zuständigen Bezirksbauernkammer.
Folgende Unterlagen sind notwendig:
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- Antragsformular
- Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. Kursbestätigung, Abschlusszeugnis einer landwirtschaftlichen Fachschule, etc.)
- gültiger Identitätsnachweis (Pass, Personalausweis, etc.)
- aktuelles Passfoto
- Kontoverbindung
Wie lange ist der NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis gültig?
Pflanzenschutz-Sachkundeausweise sind befristet für die Dauer von sechs Jahren auszustellen. Wenn Sie Ihren Ausweis im letzten Jahr der Gültigkeit verlängern, schießt die Gültigkeit des neuen Ausweises nahtlos an jene des "alten" an. Wenn Sie Ihren Ausweis nach Ende der Gültigkeitsdauer verlängern, ist Ihr neuer Ausweis ab dem Antragsdatum gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer ist auf der Rückseite des NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweises aufgedruckt.
Ich habe meinen Ausweis verloren bzw. mein Ausweis wurde gestohlen. Was ist zu tun?
In beiden Fällen kann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Duplikat beantragt werden. Dazu muss im Falle eines Verlustes eine Verlustmeldung (bei der Gemeinde erhältlich) im Falle eines Diebstahls eine Diebstahlsanzeige (erhältlich bei der Polizei) vorgelegt werden.
Im Zuge meiner Heirat/Scheidung hat sich mein Name geändert. Was ist zu tun?
Eine Namensänderung hat auf die Gültigkeit des NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweises keine Auswirkung und muss nicht bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemeldet werden. Die Namens- und/oder Adressänderung im NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis kann freiwillig erfolgen, muss aber nicht durchgeführt werden. Wenn aufgrund einer Namens und/oder Adressänderung ein neuer Ausweis bei der Bezirksbauernkammer beantragt wird, ist ein NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweis – DUPLIKAT zu beantragen.
Zu beachten ist, dass von der Pflanzenschutzmittel-Abgabestelle bzw. bei Kontrollen ein amtlicher Lichtbildausweis, die Heiratsurkunde oder sonstige amtliche Unterlagen verlangt werden können, die die Namens- und/oder Adressänderung belegen.
Zu beachten ist, dass von der Pflanzenschutzmittel-Abgabestelle bzw. bei Kontrollen ein amtlicher Lichtbildausweis, die Heiratsurkunde oder sonstige amtliche Unterlagen verlangt werden können, die die Namens- und/oder Adressänderung belegen.
Im Zuge eines Wohnsitzwechsels hat sich meine Adresse geändert. Was ist zu tun?
Eine Adressänderung hat auf die Gültigkeit des NÖ Pflanzenschutz-Sachkundeausweises keine Auswirkung und muss nicht bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemeldet werden.
Da aber der Schriftverkehr an die bekannt gegebene Adresse erfolgt (z.B. Mitteilung über die absolvierten Weiterbildungsstunden), wird die Bekanntgabe der neuen Adresse bei der zuständigen Bezirksbauernkammer dringend empfohlen.
Wann benötige ich eine Vollmacht zur Auslagerung des Pflanzenschutzes?
Eine Vollmacht ist dann sinnvoll, wenn die Rechnungslegung für den Kauf von Pflanzenschutzmitteln an eine nicht sachkundige Person oder juristische Person erfolgen soll. Der Einkauf wird mit Vorlage der Vollmacht durch den bevollmächtigten, sachkundigen Ausweisbesitzer oder die Ausweisbesitzerin getätigt. Pflanzenschutzmittel und Restmengen dürfen in weiterer Folge aber nicht an den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin (nicht sachkundige Person) ausgehändigt werden.
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