Barrierefreies Bauen für Buschenschank- und Heurigenlokale
Barrierefreies Bauen hat das Ziel behinderten und bewegungseingeschränkten Menschen durch bauliche Maßnahmen die sichere Nutzung von Gebäuden weitgehend ohne fremde Hilfe zu ermöglichen. Es ist aber auch gedacht für ältere, gebrechliche Menschen, für Personen mit einem Handicap nach einem Unfall und ebenso für jene, die mit einem Kinderwagen unterwegs sind. Für diese Menschen bedeuten barrierefrei gestaltete Gebäude eine enorme Verbesserung ihrer Lebensqualität.
Gesetzliche Grundlagen
Gewerbliche Heurigenlokale müssen bei einer Neuerrichtung auf Grund des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, das 2006 in Kraft getreten ist und auch für Gastronomiebetriebe eine Barrierefreiheit fordert, barrierefrei ausgeführt werden. Nach dem Inkrafttreten des NÖ-Antidiskriminierungsgesetzes am 14. März 2017 ist auch die Neuerrichtung eines Buschenschanklokales nach dem NÖ-Buschenschankgesetz barrierefrei zu planen und auszugestalten.
Bei bestehenden Lokalen müssen die Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach beseitigt werden, es sei denn, dass der damit verbundene Aufwand zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betriebes führen würde, wobei der finanzielle Aufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes zu berücksichtigen sind.
Die konkreten baulichen Anforderungen und Planungsgrundlagen sind in der Anlage 4 der NÖ-Bautechnikverordnung 2014 (OIB-Richtlinie 4) und in speziell in der ÖNORM B 1600 enthalten.
Bei bestehenden Lokalen müssen die Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach beseitigt werden, es sei denn, dass der damit verbundene Aufwand zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Betriebes führen würde, wobei der finanzielle Aufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes zu berücksichtigen sind.
Die konkreten baulichen Anforderungen und Planungsgrundlagen sind in der Anlage 4 der NÖ-Bautechnikverordnung 2014 (OIB-Richtlinie 4) und in speziell in der ÖNORM B 1600 enthalten.
Zugang und Eingang bei Gebäuden
Für die barrierefreie Planung eines Gebäudes wird die Nutzung mit einem Rollstuhl als Voraussetzung angenommen. Zumindest ein Eingang, am besten der Haupteingang, oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, muss stufenlos erreichbar sein.
Der Zugang zum Gebäudemuss eben, befestigt und trittsicher sein sowie über eine rutschhemmende Oberfläche verfügen. Eine gute Außenbeleuchtung des Eingangsbereiches und des Zuganges vom Parkplatz zum Gebäude ist aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Der Zugang zum Gebäudemuss eben, befestigt und trittsicher sein sowie über eine rutschhemmende Oberfläche verfügen. Eine gute Außenbeleuchtung des Eingangsbereiches und des Zuganges vom Parkplatz zum Gebäude ist aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Barrierefreier Stellplatz für PKW
Barrierefreie Stellplätze müssen in der Nähe des barrierefreien Einganges angeordnet werden. Für je 25 normale Stellplätze soll ein barrierefreier Stellplatz vorhanden sein. Die Breite dieses Stellplatzes muss mindestens 3,50 m und die Tiefe mindestens 5,00 m betragen. Die Verwendung von Rasensteinen oder großformatigen Kopfsteinpflastersteinen im Bereich des Stellplatzes ist nicht zulässig. Im Idealfall wird der Stellplatz und der Zugang zum Lokal überdeckt ausgeführt und gut beleuchtet.
Personenaufzüge und vertikale Hebeeinrichtungen
Zur vertikalen Erschließung sind zusätzlich zu den Stiegen Personenaufzüge zu errichten. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, ist an Stelle eines Aufzuges auch eine vertikale Hebeeinrichtung (Plattformlift) zulässig. Die Grundfläche des Aufzuges bzw. des Plattformliftes muss mindestens 1,10 m breit und 1,40 m tief sein.
Rampen
Zur Überwindung von Niveauunterschieden sind anstelle von Stiegen auch Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 6% zulässig. Rampen müssen beidseitig mit Handläufen in der Höhe von 90-100 cm und zusätzlich in der Höhe von 75 cm ausgestattet sein. Die Durchgangsbreite zwischen den Handläufen muss mindestens 120 cm betragen. Rampen müssen eine rutschhemmende Oberfläche aufweisen.
Sind aus technischen Gründen bei Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden Rampen mit einem Gefälle von maximal 6% nicht möglich, dürfen diese mit einem Gefälle bis höchstens 10% ausgeführt werden. Wenn der zu überwindende Höhenunterschied nicht mehr als 20 cm beträgt, darf eine Rampe, die zum Eingang führt, im Türbereich auf 80 cm lichte Durchgangsbreite reduziert werden und muss keine Handläufe haben.
Sind aus technischen Gründen bei Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden Rampen mit einem Gefälle von maximal 6% nicht möglich, dürfen diese mit einem Gefälle bis höchstens 10% ausgeführt werden. Wenn der zu überwindende Höhenunterschied nicht mehr als 20 cm beträgt, darf eine Rampe, die zum Eingang führt, im Türbereich auf 80 cm lichte Durchgangsbreite reduziert werden und muss keine Handläufe haben.
Türen
Die Breite der nutzbaren Durchgangslichte muss bei Eingangstüren mindestens 90 cm, bei allen anderen Türen mindestens 80 cm (besser 85 oder 90 cm) betragen. Beiderseits der Türen ist ein Anfahrbereich von 150 cm Breite und 120 cm Tiefe für Menschen im Rollstuhl notwendig. Vor Drehflügeltüren muss an der Aufgehseite ein größerer Anfahrbereich mit einem Mindestmaß von 150 cm Breite und 200 cm Tiefe vorgesehen werden. Türschwellen und Niveauunterschiede sollen grundsätzlich vermieden werden, wenn sie aber notwendig sind, auf keinen Fall größer als 2 cm sein. (Bei Türen, an die Anforderungen an den Schall- bzw. Wärmeschutz gestellt werden, höchstens 3 cm.)
Bewegungsfläche
In allen Bereichen, in denen man mit dem Rollstuhl umdrehen können oder eine Richtungsänderung vornehmen muss, ist ein ausreichender Bewegungsraum in Form eines Kreises mit einem Durchmesser von mindestens 150 cm einzuplanen.
Gänge
Gänge müssen mindestens 120 cm breit sein und einen rutschhemmenden, rollstuhl- geeigneten Fußboden aufweisen. Hochflorige Teppiche sind für Rollstühle ungeeignet.
Einrichtung des Lokales
Neben den allgemeinen Anforderungen für Zugang, Eingang, Tür- und Gangbreiten, ist beim Buschenschanklokal auf den notwendigen Bewegungsraum im Gastraum vom Eingang bis zum Tisch und auf den größeren Platzbedarf für einen Rollstuhl beim Tisch selbst zu achten.
Ein Rollstuhl braucht am Tisch eine Platzbreite von mindestens 80 cm (Abstand der Tischbeine) und eine Bewegungsfläche hinter einem Rollstuhl von mindestens 140 cm von der Tischkante aus gemessen. Der Tisch muss außerdem mit dem Rollstuhl auf eine Höhe von mindestens 70 cm unterfahrbar sein.
Ein Rollstuhl braucht am Tisch eine Platzbreite von mindestens 80 cm (Abstand der Tischbeine) und eine Bewegungsfläche hinter einem Rollstuhl von mindestens 140 cm von der Tischkante aus gemessen. Der Tisch muss außerdem mit dem Rollstuhl auf eine Höhe von mindestens 70 cm unterfahrbar sein.
Schank und Buffet
Schankpult und auch Stehtische sind für Gäste im Rollstuhl im Normalfall zu hoch. Es sollte daher ein Teil der Schank auf eine Höhe von 85-100 cm abgesenkt werden. Vitrinen und Selbstbedienungsregale sollten so gestaltet werden, dass auch Gäste mit eingeschränktem Greifbereich die Speisen und Getränke in einer Höhe von maximal 120 cm selbständig erreichen können.
Barrierefreies WC
Vom Gastraum, aber auch, wenn vorhanden, vom Gastgarten muss ein barrierefreies WC problemlos erreicht werden können. Wird bei kleineren Lokalen jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette errichtet, kann eine davon (vorzugsweise die Damentoilette), größer geplant und als barrierefreie, geschlechtsneutrale Toilette ausgeführt werden (OIB-Richtlinie 4). Bei größeren Lokalen ist zusätzlich zu den Damen- und Herrentoiletten ein barrierefreies WC einzuplanen.
Im Toilettenraum muss eine Bewegungsfläche für den Rollstuhl mit einem Durchmesser von mind. 150 cm sichergestellt sein. Die Tür muss eine Mindestdurchgangslichte von 80 cm haben, nach außen aufschlagen und von außen entriegelt werden können.
Bei einem einseitig anfahrbaren WC-Sitz ist eine Raumbreite von mindestens 165 cm und bei einem beidseitig anfahrbaren WC-Sitz eine Mindestbreite von 220 cm notwendig. Die erforderliche Raumtiefe beträgt mindestens 215 cm. Die Sitzhöhe des WC-Sitzes muss zwischen 46 und 48 cm betragen. An jeder Seite des WC-Sitzes muss ein Haltegriff montiert sein. Das barrierefreie WC kann auch gleichzeitig als Wickelraum verwendet werden. Der Waschtisch soll in einer Höhe von 80-85 cm montiert werden, muss unterfahrbar sein und einen Unterputz- oder Flachaufputz-Siphon haben.
Im Toilettenraum muss eine Bewegungsfläche für den Rollstuhl mit einem Durchmesser von mind. 150 cm sichergestellt sein. Die Tür muss eine Mindestdurchgangslichte von 80 cm haben, nach außen aufschlagen und von außen entriegelt werden können.
Bei einem einseitig anfahrbaren WC-Sitz ist eine Raumbreite von mindestens 165 cm und bei einem beidseitig anfahrbaren WC-Sitz eine Mindestbreite von 220 cm notwendig. Die erforderliche Raumtiefe beträgt mindestens 215 cm. Die Sitzhöhe des WC-Sitzes muss zwischen 46 und 48 cm betragen. An jeder Seite des WC-Sitzes muss ein Haltegriff montiert sein. Das barrierefreie WC kann auch gleichzeitig als Wickelraum verwendet werden. Der Waschtisch soll in einer Höhe von 80-85 cm montiert werden, muss unterfahrbar sein und einen Unterputz- oder Flachaufputz-Siphon haben.
Ausgänge und Fluchtwege
Die Breite der Ausgänge und Fluchtwege muss nach der Anzahl der Personen berechnet werden. Aus einem Raum, der zum Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge vorhanden sein, die direkt auf einen Fluchtweg führen. Die Ausgänge und Fluchtwege müssen ausreichend gekennzeichnet werden und wenn notwendig, mit einer Sicherheitsbeleuchtung oder mit einer selbst- oder nachleuchtenden Orientierungshilfe bzw. einer Fluchtweg – Orientierungsbeleuchtung ausgestattet sein.
Sicherheit
Um Unfälle zu vermeiden, muss dem Sicherheitsaspekt bei den Buschenschank- und Heurigenlokalen nicht nur in den Gasträumen sondern auch in den allgemeinen Bereichen wie Vorräumen, Gängen, Stiegen und im Außenbereich große Aufmerksamkeit geschenkt werden. Stürze, nicht nur bei älteren Personen, sind ein nicht zu unterschätzendes Problem und haben meist folgende Mängel als Ursachen die zu vermeiden sind:
- Rutschige, nasse Fußböden, Stolperfallen (Teppichkanten, Türschwellen), fehlende Treppengeländer, fehlende Absturzsicherungen und unzureichende Beleuchtung.
- Für eine gute Trittsicherheit sorgen rutschhemmende Bodenbeläge.
- Eine gute und ausreichende Beleuchtung ist wichtig für die Orientierung und hilft Hindernisse und Gefahren zu erkennen. Bewegungsmelder, die das Licht automatisch einschalten, sind eine praktische Lösung und machen das Suchen eines Lichtschalters überflüssig.
Sorgfältige Planung notwendig
Eine sorgfältige Planung ist für eine barrierefreie Gestaltung von Buschenschank- und Heurigenlokalen unumgänglich und verursacht im Vergleich zu einem späteren Umbau nur geringe Mehrkosten, die sich auf jeden Fall bezahlt machen.
Das Ziel einer barrierefreien Gestaltung sind zufriedene Gäste, die sich, auch wenn sie behindert, älter oder gebrechlich sind, wohlfühlen und die gerne wiederkommen wollen.
Das Ziel einer barrierefreien Gestaltung sind zufriedene Gäste, die sich, auch wenn sie behindert, älter oder gebrechlich sind, wohlfühlen und die gerne wiederkommen wollen.