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Buschenschankbetriebe: Neue Trinkgeldpauschalen ab 1. Juli

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23.06.2026 | von Mag. Ulrike Österreicher

Sie bringt weniger Bürokratie, erfordert aber Anpassungen in der Praxis der Betriebe.

© Eva Lechner/LK Niederösterreich
© Eva Lechner/LK Niederösterreich
Ab 1. Juli 2026 gelten für Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, die im landwirtschaftlichen Buschenschank beschäftigt werden, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen. Diese orientieren sich an den für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe geltenden Beträge und entlasten Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen von Aufzeichnungspflichten.

Was versteht man unter Trinkgeld?

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmer:innen, Lehrlingen oder Pflichtpraktikant:innen von dritter Seite freiwillig zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung vom Dienstgeber/der Dienstgeberin erhalten. Erfasst sind auch Trinkgelder, die über ein Verteilsystem aufgeteilt werden.

Was versteht man unter einem Trinkgeldpauschale?

Bei einem Trinkgeldpauschale handelt es sich um eine pauschale Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge, die unabhängig von den tatsächlich vereinnahmten Trinkgeldern zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen ist.

Höhe der Trinkgeldpauschalen

Für Dienstnehmer:innen mit Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
  • im Jahr 2026: 65 Euro
  • im Jahr 2027: 85 Euro
  • im Jahr 2028: 100 Euro
 
Für Dienstnehmer:innen ohne Inkasso beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
  • im Jahr 2026: 45 Euro
  • im Jahr 2027: 45 Euro
  • im Jahr 2028: 50 Euro
 
Für Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen beträgt das Trinkgeld pauschal für den Kalendermonat (30 Tage):
  • im Jahr 2026: 20 Euro
  • im Jahr 2027: 20 Euro
  • im Jahr 2028: 25 Euro
 
Für Teilzeitkräfte oder Dienstnehmer:innen, die nur an einzelnen Tagen arbeiten, wird das Trinkgeld aliquot entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechnet und auf den Cent gerundet.
 
Das Trinkgeldpauschale ist auch bei Abwesenheiten bis zu einem Monat (z.B. Krankenstand, Urlaub) zu berücksichtigen. Bei Abwesenheiten ab dem zweiten Monat entfällt das Trinkgeldpauschale.

Für wen gilt das Trinkgeldpauschale?

Das Trinkgeldpauschale gilt für alle Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, die
  • bei der österreichischen Gesundheitskasse versichert sind und
  • in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Buschenschank beschäftigt sind.
 
Bei Inanspruchnahme des Trinkgeldpauschales sind für die Zwecke der Sozialversicherung keine Aufzeichnungen über das vereinnahmte Trinkgeld zu führen.
 
Ausgenommen vom Trinkgeldpauschale sind Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen, bei denen erhebliche Abweichungen von den pauschal festgesetzten Werten nach unten bestehen. Eine solche "erhebliche Abweichung" nach unten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der festgesetzten Beträge liegen ("opting-out").
 
Sollte die Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen, sind entsprechende Nachweise zu führen. Eine Möglichkeit ist, dass Dienstgeber:innen gegenüber Dienstnehmer:innen, Lehrlingen und Pflichtpraktikant:innen ein Annahmeverbot von Trinkgeld aussprechen bzw. vereinbaren (z.B. im Dienstvertrag oder durch gesonderte Vereinbarung). Dann muss keine Pauschale abgerechnet werden (sofern tatsächlich auch kein Trinkgeld angenommen wird). 
 
Sollte das tatsächliche Trinkgeld im jeweiligen Beitragszeitraum unter der Hälfte der anzuwendenden Pauschale liegen, kann ein "opting-out" nur durch Nachweis der tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder belegt werden. Ein Nachweis, dass ein geringeres Trinkgeld geflossen ist, kann durch schriftliche Trinkgeldaufzeichnungen samt Bestätigung durch den/die Dienstnehmer:in erfolgen. Das tatsächliche Trinkgeld wird dann zur Bildung der Beitragsgrundlage herangezogen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, ist die Pauschale abzurechnen.

Unterliegen Trinkgelder der Einkommensteuer?

Trinkgelder sind gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG von der Einkommensteuer befreit.
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