Die geänderten Spielregeln beim Arbeitslosengeldanspruch von Nebenerwerbslandwirten
Grundsätzlich müssen ab 1. Jänner 2026 sämtliche geringfügige Erwerbstätigkeiten aufgegeben werden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.
Was heißt das für landwirtschaftliche Betriebe?
Die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist, solange 3 Prozent des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, als geringfügige Erwerbstätigkeit anzusehen. Bei alleiniger Betriebsführung trifft dies bis zu einem steuerlichen Einheitswert von 18.370 Euro (Wert 2026) zu. Relevant sind die Neuerungen vor allem für Nebenerwerbslandwirte, die arbeitslos werden und den Betrieb weiterführen möchten.
Bei Arbeitslosigkeit eines Nebenerwerbslandwirtes sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Zum Stichtag wurde die geringfügige Tätigkeit bereits 26 Wochen neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt.
- Zum Stichtag wird zwar bereits eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt, jedoch noch nicht seit 26 Wochen.
- Zum Stichtag wird keine geringfügige Tätigkeit ausgeübt.
Was heißt das in der Praxis?
Im ersten Fall kann der Betrieb weitergeführt werden, ohne, dass dies für den Arbeitslosengeldanspruch schädlich wäre. Zu beachten ist einzig, dass die Einheitswertgrenze nicht überschritten wird.
Wird, wie im zweiten Fall, eine geringfügige Tätigkeit zum Stichtag kürzer als 26 Wochen ausgeübt, führt dies, auch bei späterer Aufgabe, zum endgültigen Entfall des Arbeitslosengeldanspruches.
Geht der Versicherte, wie im dritten Fall, zum Stichtag keiner geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, kann eine solche während der Zeit der Arbeitslosigkeit in keinem Fall neu aufgenommen werden ohne den Verlust des Arbeitslosengeldes auszulösen.
Darüber hinaus gibt es auch weitere Ausnahmen, vor allem für Langzeitarbeitslose oder Bezieher von Krankengeld.
Wird, wie im zweiten Fall, eine geringfügige Tätigkeit zum Stichtag kürzer als 26 Wochen ausgeübt, führt dies, auch bei späterer Aufgabe, zum endgültigen Entfall des Arbeitslosengeldanspruches.
Geht der Versicherte, wie im dritten Fall, zum Stichtag keiner geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, kann eine solche während der Zeit der Arbeitslosigkeit in keinem Fall neu aufgenommen werden ohne den Verlust des Arbeitslosengeldes auszulösen.
Darüber hinaus gibt es auch weitere Ausnahmen, vor allem für Langzeitarbeitslose oder Bezieher von Krankengeld.
Rechtsabteilung berät Sie gerne
Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die Rechtsexpert:innen der Landwirtschaftskammer NÖ unter der T.: +43 5 0259 27300 gerne zur Verfügung.