Düngen nach der Ernte
Für Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) gilt:
Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist ab der (letzten) Ernte im Jahr verboten, davon ausgenommen sind Düngegaben zu Raps, Gerste und Zwischenfrüchten bis längstens 31. Oktober, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist. Ebenfalls möglich sind Düngegaben bis 31. Oktober zu im Folgejahr zu erntenden Heil- und Gewürzpflanzen, Erdbeeren und Gemüse bei Anbau bis spätestens 31. August sowie zu mehrjährigen Kulturen. Die Ausbringmenge ist begrenzt mit 60 kg N/ha (Stickstoff ab Lager).
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist bis 29. November zulässig und ab 30. November verboten. Die maximale Aufwandmenge richtet sich nach dem Stickstoffbedarf der Folgefrucht.
Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln ist bis 29. November zulässig und ab 30. November verboten. Die maximale Aufwandmenge richtet sich nach dem Stickstoffbedarf der Folgefrucht.
Leicht und langsam lösliche Stickstoffdünger
Leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel enthalten einen wesentlichen Anteil an Nitrat- oder Ammoniumstickstoff oder an Harnstoff und können in Zeiten von Grundwasserneubildung in tiefere Bodenschichten verlagert/ausgewaschen werden. Dazu zählen: alle stickstoffhaltigen Mineraldünger, Jauchen, alle Güllen (Rindergülle, Schweinegülle, in Wasser aufgerührter Hühnerkot = Hühnergülle, Biogas, Gärreste ….), Feststoffanteil aus Gülleseparierung und flüssiger Klärschlamm.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel enthalten ausschließlich oder nahezu ausschließlich organisch gebundenen Stickstoff und sind deshalb weniger auswaschungsgefährdet und damit weniger streng geregelt bei der Ausbringung. Dazu zählen: Festmist (tierische Ausscheidungen mit Einstreumaterial), Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk, abgepresster Klärschlamm, organische Düngemittel.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel enthalten ausschließlich oder nahezu ausschließlich organisch gebundenen Stickstoff und sind deshalb weniger auswaschungsgefährdet und damit weniger streng geregelt bei der Ausbringung. Dazu zählen: Festmist (tierische Ausscheidungen mit Einstreumaterial), Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk, abgepresster Klärschlamm, organische Düngemittel.
Für Grünland und Ackerfutterflächen (Wechselwiese, Kleegras, Futtergräser, ...) gilt:
Keine Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel ab 30. November.
Das Ausbringen leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist von 1. Oktober bis 29. November begrenzt mit 60 kg N/ha (Stickstoff ab Lager).
Für übrige landwirtschaftliche Nutzflächen (z.B. Obst, Wein) gilt:
Keine Ausbringung leichtlöslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ab 15. Oktober und keine Ausbringung langsam löslicher Düngemittel ab 30. November.
Auf Aufnahmefähigkeit des Bodens achten
Bei der Düngerausbringung muss der Boden aufnahmefähig sein, also nicht gefroren, nicht schneebedeckt, nicht wassergesättigt.