Geänderte Vorgehensweise bei Frostentschädigung Wein
Landwirtschaftskammer und Weinbauverband haben interveniert
Die Frostschadenshilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die Erntemenge im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 40% dezimierte. Hiermit wären die im Jahr 2023 hagelgeschädigten Betriebe nicht anspruchsberechtigt gewesen. Das Landwirtschaftsministerium hat nun gemeinsam mit Landwirtschaftskammer und Weinbauverband rasch reagiert.
Antrag bis 21. Oktober per E-Mail stellen
Die Vorgehensweise zur Beantragung und Beurteilung der Frostentschädigung wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft nun geändert. Betriebe, die 2023 Hagel- und 2024 Frostschäden zu verzeichnen hatten, können noch bis 21. Oktober 2024 Anträge, idealerweise per E-Mail: johann.unger@bml.gv.at stellen. Anträge sind aber auch per Post möglich. Ab einem Minderertrag von 40% pro ha gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 ist eine Beihilfe vorgesehen.
Welche Punkte sind zu beachten?
- Im Jahr 2023 aufgrund Hagel verursachte Ertragseinbußen werden als höhere Gewalt eingestuft. Als Vergleichswert wird in diesen Fällen der österr. Durchschnittsertrag von 2023 (7.293 kg/ha) herangezogen. Ein Vergleich mit der Erntemeldung 2023 des antragstellenden Betriebes ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
- Variante A - Weinbaubetrieb hat bereits einen Antrag gestellt: Weinbaubetriebe mit Hagel- 2023 und Frostschäden 2024, die sich auf höhere Gewalt beziehen, müssen - wenn sie bereits fristgerecht einen Antrag gestellt haben - ergänzend zu diesem bis 21. Oktober 2024 entsprechende Nachweise (Bestätigung der Hagelversicherung, Wetterdaten von Geosphere Austria, Daten von Wetterwarndiensten,…) nachreichen! Hier geht´s zu den Wetterdaten.
Eine weitere Erntemeldung ist NICHT erforderlich! Wenn mit dem Antrag bereits eine Bestätigung der Hagelversicherung mitgeschickt wurde, sind keine weiteren Nachweise erforderlich. - Variante B – Weinbaubetrieb hat noch keinen Antrag gestellt: Weinbaubetriebe mit Hagel- 2023 und Frostschäden 2024 können bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen (z.B. Beratung auf Basis ursprünglicher Regelung zur Antragstellung) bis 21.10.2024 auch noch einen Antrag samt den geforderten Nachweisen zum Hagel 2023 stellen. Hier geht´s zu den Wetterdaten.
Auch hier ist keine weitere Erntemeldung erforderlich. Für die Beantragung sind folgende Punkte im Förderantrag unbedingt anzuführen:
1. Antrag auf Zuschuss infolge Frostschadens 2024
2. Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (bei juristischen Personen auch den Namen der vertretungsbefugten Person)
3. Geschätzter Gesamtertrag der Erntemeldung 2024 in kg
4. Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024
5. Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche - Nachweise zum Hagel 2023 zB.:(Bestätigung der Hagelversicherung, Wetterdaten von Geosphere Austria, Daten von Wetterwarndiensten,…)
6. War die antragstellende Person (bzw. Betriebsnummer) im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so sind die Gründe dafür am Antrag anzugeben (zB: Neuübernahme des Betriebs 2024, etc.); siehe dazu auch Punkt 2.1 Achtung: Für die Beantragung der Soforthilfe ist eine Betriebsnummer eine verpflichtende Voraussetzung! Diese kann bei der zuständigen Bezirksbauernkammer angesucht werden. Achtung: Die Beantragung der Betriebsnummer kann einige Tage beanspruchen. Achtung: Aus Zeitgründen kann die Erntemeldung 2024 (die bis zum 15. Dezember 2024 abgegeben werden muss) nicht abgewartet werden. Es muss daher der zu erwartende Ertrag der Ernte 2024 bestmöglich geschätzt werden!
7. Beschreibung des Frostschadenereignisses oder der Frostschadensereignisse: Ort (Feldstück, Parzelle, ...), Zeitpunkt (Datum, ungefähre Uhrzeit), Ausmaß der Schädigung, Größe der geschädigten Fläche in m², allfällige weitere Angaben
8. Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt werden. - Merkblatt und Details finden sie hier.