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Landwirtschaft versus Freizeitinteressen

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28.04.2022 | von Ing. Mag. Alfred Kalkus

Seit Beginn der Coronapandemie suchen Erholungshungrige und Freizeitsportler die Natur verstärkt auf. Doch Land- und Forstwirte vermissen häufig den Respekt vor ihrem Eigentum.

Werden Wege von Wanderern seit über 30 Jahren genutzt, können sie nicht mehr dauerhaft gesperrt werden. © Halfpoint/stock.adobe.com
Werden Wege von Wanderern seit über 30 Jahren genutzt, können sie nicht mehr dauerhaft gesperrt werden. © Halfpoint/stock.adobe.com

Allgemeines Betretungsrecht gilt nur für Waldflächen

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Bewirtschafters betreten werden. Dies gilt auch für das Abstellen von PKWs auf landwirtschaftlichem Grund sowie für das Mitnehmen von Früchten. Es ist unerheblich, ob die Flächen abgeerntet, mit einer geschlossenen Schneedecke überzogen sind oder ob eine Einzäunung besteht oder nicht. Ein allgemeines Betretungsrecht zu Erholungszwecken gibt es nur für Waldflächen.

NÖ Feldschutzgesetz bietet zusätzlichen Schutz

Unbefugte Eingriffe in den Besitz und in das Eigentum können zivilrechtlich mit Besitzstörungs- und Eigentumsfreiheitsklage bei Gericht abgewehrt werden. Bei Schäden kann man den Verursacher zum Schadenersatz heranziehen. Strafrechtlich kann Sachbeschädigung, Diebstahl oder Entwendung vorliegen.

Da sich Eingriffe in das sogenannte "Feldgut“ mit den Mitteln des Zivil- und Strafrechtes in der Praxis nur sehr schwer abstellen lassen, regelt das NÖ Feldschutzgesetz einen darüber hinausgehenden verwaltungsrechtlichen Schutz.

Was versteht man unter einem "Feldgut"

Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle der landwirtschaftlichen Erzeugung dienenden
  • unbeweglichen Sachen, wie zum Beispiel Äcker, Wiesen, Weiden, Weingärten und Feldwege,
  • alle beweglichen Sachen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht werden, wie zum Beispiel Strohballen, Rübenmiete und Vieh oder für die landwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, wie zum Beispiel Maschinen, soweit sie sich auf offenem Feld befinden und
  • Stallungen.

Gemeinde kann Feldschutzorgane bestellen

Zum Schutz gegen die im Kasten angeführten "Feldfrevel“-Handlungen kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Diese sind Hilfsorgane der Gemeinde. Sie müssen österreichische Staatsbürger sein, das 21. Lebensjahr vollendet und die für die Funktion erforderliche geistige und körperliche Eignung haben.

Befugnisse der Feldschutzorgane

Die Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wachen anzusehen. Sie sind befugt, die zum Feldgut gehörenden Grundstücke zu betreten und Personen, die einer Feldfrevel-Handlung verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten.
Alp- und Weidegebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, können von der Beaufsichtigungspflicht ausgenommen werden. © Chris/stock.adobe.com
Alp- und Weidegebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, können von der Beaufsichtigungspflicht ausgenommen werden. © Chris/stock.adobe.com

Regeln im Alm- und Weidegebiet

Bei stark frequentierten Straßen und Bereichen im Alm- und Weidegebiet hat der Tierhalter im zumutbaren Umfang eine Abzäunung vorzunehmen, wie zum Beispiel bei einem Weg zwischen Parkplatz und Seilbahn, einer Jausenstation oder einer Engstelle.

In der Praxis bedeutet dies, dass im Einzelfall der Tierhalter entscheiden muss, ob ein solcher Gefahrenbereich vorliegt. Das Aufstellen eines Warnschildes befreit nach der Judikatur nicht automatisch von der Tierhalterhaftung im Schadensfall, wenn die Beseitigung der Gefahr zumutbar gewesen wäre. Der Gefahrenhinweis kann jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten bewirken. Jedenfalls sollten die "Standards für die Alm- und Weidewirtschaft“ eingehalten werden. Warntafeln können bestellt werden unter office@awv.lk-noe.at.

Ausnahme von der Beaufsichtigungspflicht

Alp- und Weidegebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, können von der Beaufsichtigungspflicht ausgenommen werden. Die Ausnahme muss in Form einer Verordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, die auf deren Amtstafel angeschlagen wird. Solche Alp- und Weidegebiete sind mit dem Gefahrenzeichen „Achtung Tiere“ zu kennzeichnen. Bisher wurden in NÖ auf Antrag der LK NÖ schon für einige Alm- und Weidegebiete solche Verordnungen erlassen.

Was gilt auf Privatwegen?

Privatwege darf man grundsätzlich nur mit Zustimmung des Eigentümers benützen. Der Wegehalter haftet für den Zustand des Weges, eingeschränkt auf grobe Fahrlässigkeit. Auch für Forststraßen gilt diese Haftung, insbesondere im Hinblick auf das Gehrecht der Allgemeinheit.
Wird ein Privatweg jedoch unzulässig benützt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. Der Wegehalter haftet in diesem Fall nicht für den mangelhaften Zustand des Weges, unter der Voraussetzung, dass für den Wegbenützer klar erkennbar ist, dass es sich um eine unzulässige Benützung eines Privatweges handelt. Deswegen kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, ein Verbotsschild anzubringen, zum Beispiel "Privatweg - Durchgang und Durchfahrt verboten“.

Absperrung von traditionellen Wanderwegen ist nicht möglich

Die meisten Wanderwege sind durch Ersitzung entstanden, da diese von den Wanderern länger als 30 Jahre im guten Glauben benützt wurden. Eine dauerhafte Absperrung dieser Wege ist dann nicht mehr zulässig. Ist die Lage des Wanderweges für den Grundeigentümer jedoch nachteilig, hat er das Recht den Weg zu verlegen, wenn der neue Weg annähernd gleich gut benützt werden kann und kein unzumutbarer Umweg in Kauf zu nehmen ist.

Wegehalterhaftung und Verkehrssicherungspflicht an Gemeinde übertragen

Wenn Privatwege für die Allgemeinheit geöffnet werden sollen, sollte die Wegehalterhaftung und Verkehrssicherungspflicht zur Gänze auf die betroffene Gemeinde übertragen werden: Schad- und Klagloshaltung.

Anspruch auf Löschung illegaler Routen

Falls in Wanderkarten, Internetportalen und Apps Wander- und Fahrradrouten falsch eingezeichnet sind, hat der betroffene Grundeigentümer einen Anspruch auf Löschung der illegalen Route.

Der Herausgeber der Karte und der Betreiber einer Internetseite gilt nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH) als mittelbarer Störer - sie sind "Förderer des Rechtsbruchs“. Dies gilt auch, wenn (anonyme) Nutzer auf einem Onlineportal Wander- und Fahrradrouten hochladen können, der Host-Provider die Unrichtigkeit kennt und die Veröffentlichung aufrechterhält. Die Rechtsabteilung der LK NÖ unterstützt hier betroffene Grundeigentümer.

 
Das Befahren von Waldboden ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. © alexander sollie_EyeEm
Das Befahren von Waldboden ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. © alexander sollie_EyeEm

Waldboden ja, Waldwiesen nein

Nach Paragraf 33 Absatz 1 Forstgesetz darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Bestimmte Betretungsverbote und Absperrungen, zum Beispiel für Jungwald unter drei Metern Höhe und forstliches Sperrgebiet sind jedoch zu beachten. Das Betretungsrecht erstreckt sich nur auf den Waldboden und nicht auf Waldwiesen.

Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihn durch den Wald drohenden Gefahren zu achten. Der Waldeigentümer ist nicht zur Abwehr von typischen Gefahren des Waldes, wie umstürzende Bäume und herabfallende Äste verpflichtet, wohl aber für untypische Gefahren, wie zum Beispiel einen Stacheldraht.

Wie lassen sich Haftungsfälle vermeiden?

Zur Vermeidung von Haftungsfällen wird dringend geraten, Forststraßen an Verbindungsstellen zum öffentlichen Wegenetz mit einer Fahrverbotstafel entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung auszuschildern, damit die unerlaubte Benützung auch eindeutig optisch erkennbar ist. Für den Zustand des Waldes neben öffentlichen Straßen und Forststraßen sowie neben Wegen, die er der Öffentlichkeit gewidmet und markiert hat, haftet der Waldeigentümer für grobe Fahrlässigkeit.
Duldet der Waldeigentümer das Sammeln stillschweigend, ist es bis zu zwei Kilogramm pro Tag und Person erlaubt. © pixabay.com
Duldet der Waldeigentümer das Sammeln stillschweigend, ist es bis zu zwei Kilogramm pro Tag und Person erlaubt. © pixabay.com

Betriebshaftpflichtversicherung empfohlen

Das Sammeln von Pilzen für den Eigenbedarf ist erlaubt, wenn der Waldeigentümer dies nicht ausdrücklich, etwa durch Hinweistafeln, untersagt, beschränkt oder dafür ein Entgelt verlangt. Duldet der Waldeigentümer das Sammeln stillschweigend, ist es bis zu zwei Kilogramm pro Tag und Person erlaubt. In geschützten Gebieten kann das Pilze sammeln auch verboten sein. Angesichts der geschilderten Haftungsrisiken empfiehlt es sich, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Kontakt

  • Alfred Kalkus
    Ing. Mag. Alfred Kalkus
    alfred.kalkus@lk-noe.at
    T 05 0259 27101
    F 05 0259 95 27101

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Werden Wege von Wanderern seit über 30 Jahren genutzt, können sie nicht mehr dauerhaft gesperrt werden. © Halfpoint/stock.adobe.com

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Alp- und Weidegebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, können von der Beaufsichtigungspflicht ausgenommen werden. © Chris/stock.adobe.com

Alp- und Weidegebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, können von der Beaufsichtigungspflicht ausgenommen werden. © Chris/stock.adobe.com

Das Befahren von Waldboden ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. © alexander sollie_EyeEm

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Duldet der Waldeigentümer das Sammeln stillschweigend, ist es bis zu zwei Kilogramm pro Tag und Person erlaubt. © pixabay.com

Duldet der Waldeigentümer das Sammeln stillschweigend, ist es bis zu zwei Kilogramm pro Tag und Person erlaubt. © pixabay.com