MFA 2025: Wichtige Fristen und Korrekturen im Überblick
Achtung: Fristen unbedingt einhalten
Alle genannten Fristen sind strikte Fallfristen. Es gibt keine Möglichkeit, Nachreichungen mit Prämienabzügen vorzunehmen. Das bedeutet: Anträge, die nach dem 15. April 2025 eingereicht werden, sind nicht mehr prämienfähig. Gleiches gilt für verspätete Korrekturen.
Fristen im Überblick
Der MFA 2025 muss mit sämtlichen Flächen, Nutzungen, Codes und erforderlichen Beilagen (Tierliste, Beilage "Tierwohl - Weide/Stallhaltung“ und Beilage "Gefährdete Nutztierrassen") bis spätestens 15. April 2025 eingereicht werden. Die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste kann bis zum 15. Juli 2025 erfasst werden. Diese ist notwendig für die Meldung von Schafen, Ziegen, Equiden und Neuweltkamelen. Rinder müssen über die Alm-/Weidemeldung im RinderNET bis spätestens 29. Juli gemeldet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tiere spätestens bis zum 15. Juli aufgetrieben sein müssen.
Flächenstichtag
Alle im MFA 2025 beantragten Flächen müssen spätestens ab dem 1. April 2025 in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen. Dies gilt insbesondere für kurzfristige Zupachtungen im Frühjahr. Alle Flächen müssen zudem bis spätestens 15. April 2025 im MFA beantragt sein. Flächen, die nach diesem Datum gemeldet werden, sind nicht mehr prämienfähig.
Korrekturfristen auf einen Blick
Beantragungsgegenstand | Frist |
Änderung der Schlagnutzungsart | Bis 15 Tage vor Auszahlung |
Begrünung Zwischenfrucht – Varianten 1, 2 und 3 | 31. Aug 25 |
Begrünung Zwischenfrucht – Varianten 4, 5, 6 und 7 | 30. Sep 25 |
Bodennah ausgebrachte und separierte Güllemenge | 30. Nov 25 |
Korrekturen
Nach der MFA-Abgabe können Änderungen vorgenommen werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Korrekturen können nur anerkannt werden, wenn noch keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder ein Verstoß festgestellt wurde.
- Änderungen der Schlagnutzungsart können bis spätestens 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig anerkannt werden.
- Neu vergebene Codes werden nach dem 15. April nicht mehr berücksichtigt (Ausnahme: BHG-Code)
- Änderungen bei Zwischenfruchtbegrünungen sind bis spätestens 31. August 2025 für die Varianten 1, 2 oder 3 möglich. Änderungen auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 sind bis spätestens 30. September 2025 zulässig. Zu diesen Fristen können auch neue Variantenflächen beantragt oder bestehende Flächen erweitert werden. Abmeldungen nicht fristgerecht angelegter Begrünungen sind umgehend durchzuführen!
- Bis zum 30. November 2025 können Korrekturen an der bodennah ausgebrachten oder separierten Güllemenge vorgenommen werden. Dabei ist die Menge des jeweiligen Kalenderjahres zu beantragen.
Empfehlung
Trotz der Möglichkeit von Änderungen und prämienfähigen Nachmeldungen wird empfohlen, bereits sicher eingeplante Begrünungsflächen bzw. Güllemengen, die 2025 jedenfalls ausgebracht oder separiert werden, bis zum 15. April 2025 im MFA zu beantragen. Damit wird im weiteren Jahresverlauf nicht auf die Beantragung vergessen!