NEU: Tiertransportänderungen seit 1. September
Tiertransporte innerhalb Österreichs
Seit 1. September 2022 dürfen Kälber, Lämmer, Kitze, Fohlen und Ferkel bis zu einem Alter von drei Wochen
• innerbetrieblich sowie von oder zur Alm- und/oder Weidefläche bzw.
• einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur Bestandsergänzung
1. innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder
2. außerhalb des Bundeslandes bis höchstens 100 km transportiert werden.
Achtung! Gemäß EU-Tiertransportverordnung dürfen neugeborene Tiere erst transportiert werden, wenn deren Nabelwunde vollständig verheilt ist. Außerdem dürfen Kälber jünger 10 Tage, Ferkel jünger 3 Wochen und Lämmer jünger 7 Tage für oben angeführte Zwecke max. 100 km transportiert werden.
• innerbetrieblich sowie von oder zur Alm- und/oder Weidefläche bzw.
• einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur Bestandsergänzung
1. innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder
2. außerhalb des Bundeslandes bis höchstens 100 km transportiert werden.
Achtung! Gemäß EU-Tiertransportverordnung dürfen neugeborene Tiere erst transportiert werden, wenn deren Nabelwunde vollständig verheilt ist. Außerdem dürfen Kälber jünger 10 Tage, Ferkel jünger 3 Wochen und Lämmer jünger 7 Tage für oben angeführte Zwecke max. 100 km transportiert werden.
Tiertransporte aus Österreich hinaus
Der Transport von Tieren, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, frühestens ab einem Alter von drei Wochen erlaubt.
Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen Kälber entweder erst ab einem Alter von vier Wochen aus Österreich hinaus transportiert werden, oder bereits ab einem Alter von drei Wochen, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.
Ab dem 1. Jänner 2025 dürfen Kälber entweder erst ab einem Alter von vier Wochen aus Österreich hinaus transportiert werden, oder bereits ab einem Alter von drei Wochen, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.
Schlachttiere
Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten.
Transporte von Zuchttieren in Drittstaaten
• Verbot der Straßentransporte von Zuchttieren in Drittstaaten, mit folgenden Ausnahmen:
o zeitlich begrenzte Transporte mit max. 58 Stunden Fahrzeit,
o Transporte in Länder lt. Anlage 2 Tiertransportgesetz: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation und Usbekistan
o zeitlich begrenzte Transporte mit max. 58 Stunden Fahrzeit,
o Transporte in Länder lt. Anlage 2 Tiertransportgesetz: Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation und Usbekistan