Neuerungen im Tierschutzgesetz und in der 1. Tierhaltungsverordnung
In der neuen 1. Tierhaltungsverordnung ist festgelegt, dass allen Schweinen zwei unterschiedliche Materialien zur Beschäftigung angeboten werden müssen.
- Eines davon muss organisches Beschäftigungsmaterial sein
- Organische Beißobjekte
- Kaustricke
- Holz
- Stroh
- Eines ständig verfügbar
- Nicht als Beschäftigungsmaterial geeignet sind Materialien oder Gegenstände, die schnell stark verschmutzen wie zB am Boden liegende Reifen, Zeitungsschnitzel oder Spielbälle
Ab Jänner 2023 geltende Bestimmungen:
- Dokumentation von Schwanz- und Ohrverletzungen für die "Tierhaltererklärung"
- Risikoanalyse bei Haltung kupierter Schweine
- Neu- und Umbau Abferkelbereich: nur noch Bewegungsbuchten zulässig
- Start: 4 Stunden Weiterbildung in 4 Jahren
- Neue Haltungsfanorderungen bei Neu- und Umbau für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer (23 Jahre Investitionsschutz)