Novelle Tierschutzgesetz und 1. Tierhaltungsverordnung: Was ändert sich für Schweinehalter?
Die Hintergründe
Mit der Novelle von Tierschutzgesetz und 1. Tierhaltungsverordnung wurden in den letzten Wochen Mindestanforderungen in der Schweinehaltung zum Teil neu festgelegt und präzisiert. Die Änderungen betreffen u.a. den Einsatz von Beschäftigungsmaterial, den Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens bei der Haltung kupierter Schweine, die Haltungssysteme für Aufzuchtferkel, Mastschweine und Zuchtläufer (Verbot von unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich) sowie die fachliche Weiterbildung von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern.
Zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien für jede Tierkategorie
Alle Schweine müssen wie bisher ständigen Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben. Ein organisches Material wie zum Beispiel Raufutter, Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost oder Torf muss zumindest einmal am Tag zur Verfügung gestellt werden, wenn anderes kaubares Spielmaterial wie beispielsweise Beißstangen aus Plastik vorhanden ist. Dies gilt sowohl für Ferkel, Mastschweine/Zuchtläufer als auch Sauen. Seit 1. September müssen Schweinen zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien zur Verfügung stehen. Dies gilt ebenfalls für alle Tierkategorien von der Zuchtsau bis zum Mastschwein.
Kupieren: jährlicher Nachweis der Unerlässlichkeit beginnt 2023
Alle Betriebe, die Schweine halten, müssen 2023 damit beginnen, die Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen bei Saug- und Aufzuchtferkeln, Mastschweinen und Jungsauen/Jungebern zu erfassen. Diese Erhebung und die Berechnung des Anteils an Verletzungen im Bestand ist Grundlage für die Tierhaltererklärung, die jeder Schweinehalter, egal ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden, ab 2024 jährlich ausfüllen und bis 31. März in ein elektronisches System hochladen muss.
Damit setzt Österreich die Ergebnisse eines EU-Audits vom April 2019 im Bereich Tierschutz um.
Betriebe, die die Unerlässlichkeit aufgrund der Schwanz- und Ohrverletzungen im eigenen Bestand (Schwelle: zwei Prozent Schwanz- und Ohrverletzungen) oder im Bestand eines Liefer- oder Abnehmerbetriebs (z.B. Sauenhalter/Ferkelaufzüchter oder Mäster) in der Tierhaltererklärung begründen können, dürfen bis zur nächsten Tierhaltererklärung (zwölf Monate Gültigkeit) weiterhin kupieren beziehungsweise kupierte Tiere halten.
Betriebe, die die Unerlässlichkeit aufgrund der Schwanz- und Ohrverletzungen im eigenen Bestand (Schwelle: zwei Prozent Schwanz- und Ohrverletzungen) oder im Bestand eines Liefer- oder Abnehmerbetriebs (z.B. Sauenhalter/Ferkelaufzüchter oder Mäster) in der Tierhaltererklärung begründen können, dürfen bis zur nächsten Tierhaltererklärung (zwölf Monate Gültigkeit) weiterhin kupieren beziehungsweise kupierte Tiere halten.
Risikoanalyse als Basis für Optimierungsmaßnahmen
Gleichzeitig müssen aufgrund einer am Betrieb durchgeführten „Risikoanalyse“ selbständig Optimierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Die Leitlinie zur Durchführung der Risikoanalyse ist noch nicht veröffentlicht. Diese soll in den nächsten Wochen in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden. Ist die Unerlässlichkeit am Betrieb durch die Tierhaltererklärung nicht gegeben, muss der Betrieb zumindest eine Bucht mit mindestens acht unkupierten Tieren halten. Weiterhin ist ein eigenes TGD-Programm vorgesehen, das Betriebe bei verstärktem Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen unterstützen soll.
Präzisierungen bei Bewegungsbuchten im Abferkelbereich
Die Ergebnisse des fünfjährigen Projekts „ProSau“ wurden im Bereich der sogenannten kritischen Lebensphase der Saugferkel in die 1. Tierhaltungsverordnung übernommen: Werden Sauen im Abferkelbereich in Bewegungsbuchten gehalten, dann können sie einen Tag vor dem errechneten Geburtstermin bis fünf Tage nach der Geburt der Ferkel im Ferkelschutzkorb fixiert werden, um das Erdrücken der Ferkel durch die Muttersau zu verhindern.
Außerdem wurde festgelegt, dass Betriebe, die ab 1. Jänner 2023 den Abferkelbereich neu-, umbauen oder in Betrieb nehmen (Datum der Fertigstellungsmeldung), Bewegungsbuchten mit einer Mindestbuchtenfläche von 5,5 m2 einbauen müssen. Für bestehende Abferkelställe gilt weiterhin die Übergangsfrist bis 1. Jänner 2033.
Außerdem wurde festgelegt, dass Betriebe, die ab 1. Jänner 2023 den Abferkelbereich neu-, umbauen oder in Betrieb nehmen (Datum der Fertigstellungsmeldung), Bewegungsbuchten mit einer Mindestbuchtenfläche von 5,5 m2 einbauen müssen. Für bestehende Abferkelställe gilt weiterhin die Übergangsfrist bis 1. Jänner 2033.
Neue Mindeststandards für Neu- und Umbauten ab 2023
Mit dem Beschluss des Nationalrats zur Änderung des Tierschutzgesetzes im Juli wird die Haltung von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern in „unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich“ in zwei Schritten verboten. Für Betriebe, die ab 1. Jänner 2023 Ställe für diese Tierkategorien neu-, umbauen oder in Betrieb nehmen (Datum der Fertigstellungsmeldung), gilt ein neuer Mindeststandard mit größerem Flächenangebot je Tier, einer Mindestbuchtenfläche, veränderten Anforderungen an die Gestaltung von Böden sowie dem Stallklima in Warmställen. Bestehende Ställe, die den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen, können bis 31. Dezember 2039 weiter betrieben werden.
Der Mindeststandard ab 1. Jänner 2023 im Überblick:
- 1/3 der Mindestbuchtenfläche (siehe Tabelle) als planbefestigter Liegebereich, entweder
- mit einem max. Perforationsanteil von zehn Prozent (Ausnahme Ferkelaufzucht: Hier können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden) oder
- geschlossen und eingestreut
- Mindestbuchtenfläche von 10 m2 für Absetzferkel bzw. 20 m2 für Mastschweine
- Die Mindestbuchtenfläche kann unterschritten werden, wenn die Mindestfläche je Tier (s. unten) um mindestens zehn Prozent erhöht wird und der Liegebereich geschlossen und eingestreut ausgeführt wird.
- Klimatisierung von geschlossenen Warmställen:
- Aufzuchtferkel: Temperaturzonen oder Kühlmöglichkeit
- Mastschweine: Kühlmöglichkeit
Mindestflächen je Tier ab 2023 sowie für bestehende Betriebe
Tiergewicht* | Gesetzlicher Mindeststandard ab 2023 für Neu- und Umbauten | Mindestfläche aktuell (für bestehende Betriebe bis 31.12.2039) |
bis 20 kg | 0,25 m²/Tier | 0,20 m²/Tier |
bis 30 kg | 0,40 m²/Tier | 0,30 m²/Tier |
bis 50 kg | 0,50 m²/Tier | 0,40 m²/Tier |
bis 85 kg | 0,65 m²/Tier | 0,55 m²/Tier |
bis 110 kg | 0,80 m²/ Tier | 0,70 m²/Tier |
über 110 kg | 1,20 m²/Tier | 1,00 m²/Tier |
Investitionsschutz für Betriebe
Ställe für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer, die diese Anforderungen bereits erfüllen oder ab 2023 mit diesen Anforderungen errichtet werden, erhalten einen Investitionsschutz von 23 Jahren ab Inbetriebnahme, auch über das Jahr 2040 hinaus.
Forschungsprojekt bringt neue Haltungsstandards ab 2040
Wie der „neue Haltungsstandard“ ab 2040 aussehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Er soll auf den Ergebnissen eines Projektes aufbauen, das vor allem die Tauglichkeit unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit, die bessere Strukturierung der Bucht und die Umsetzung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens unter praxistauglichen, wirtschaftlichen und wettbewerbsfähigen Verhältnissen erforschen soll. Das Projekt soll Ende 2026 abgeschlossen sein. Die Ergebnisse des Projektes mit einem Gutachten der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz sollen die Grundlage für die Festlegung des Haltungsstandards ab 2040 bilden. Diese Festlegung soll voraussichtlich 2028 erfolgen.
Weitere Änderungen im Überblick
- Ab 2023 Verpflichtung zur fachlichen Weiterbildung für jeden Schweinehalter: 4 Stunden Weiterbildung in 4 Jahren. Betriebe im Tiergesundheitsdienst erfüllen diese Verpflichtung bereits jetzt.
- Der rechtliche Rahmen zur Durchführung der Inhalationsnarkose (in Verbindung mit der Gabe eines Schmerzmittels) durch eine vom TGD-Tierarzt beauftragte Hilfsperson wurde geschaffen. Damit dies in der Praxis möglich ist, müssen aber noch die Ausbildung der Hilfsperson sowie die Abgabemöglichkeit von Isofluran durch den TGD-Tierarzt an die Hilfsperson geregelt werden.
- Projekt zur einheitlichen Erfassung von Schwanz- und Ohrverletzungen sowie sonstigen Befunden bis Ende 2025. Dieses Projekt wird vom Gesundheitsministerium in Auftrag gegeben. Ziel ist die Entwicklung eines Systems, das tierschutzrelevante Befunde am Schlachthof erfasst, bewertet und die Ergebnisse an Schweinehalter und die Behörde zurückmeldet.
Landwirtschaftskammer informiert über Details
Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich wird in den nächsten Monaten im Rahmen von Veranstaltungen im Detail informieren, welche Schritte für die Erstellung der Tierhaltererklärung notwendig sind und was bei Risikoanalyse und Co. zu beachten ist.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch bei den LFI-Bildungsveranstaltungen im kommenden Winter.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch bei den LFI-Bildungsveranstaltungen im kommenden Winter.