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Rechtliche Rahmenbedingungen beim Pflanzenschutz beachten

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16.04.2025 | von DI Hubert Köppl

Alle Landwirtinnen und Landwirte, die Direktzahlungen beantragen oder am ÖPUL 2023 teilnehmen, müssen gewisse Auflagen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln einhalten.

Die Anforderungen sind in Verordnungen der EU, in österreichischen Bestimmungen und da Pflanzenschutz im Bereich der Anwendung in die Landeskompetenz fällt in Oberösterreich im Bodenschutzgesetz festgelegt. In der vorangegangenen Förderperiode wurden diese Anforderungen CC (Cross Complience) genannt, jetzt wird der Begriff Konditionalität verwendet. Wer am ÖPUL 2023 teilnimmt, muss zusätzlich Pflanzenschutzauflagen einhalten.

Pflanzenschutzmittelanwendung

Es dürfen nur in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel angewendet werden und die von der Behörde festgelegten Anwendungsbestimmungen sind einzuhalten. Der Zulassungsstand samt Auflagen ist im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister abrufbar und er ist auch auf der Verpackung angeführt. Nach Ablauf der Aufbrauchsfrist dürfen diese Produkte auch nicht mehr am Betrieb gelagert werden.

Jedes Pflanzenschutzmittel darf nur so verwendet werden wie es zugelassen ist, z.B. in einer bestimmten Kultur gegen bestimmte Schädlinge, Krankheiten oder Unkräuter ("Indikation"), die Aufwandmengen und Wartefristen, die Abstände zu Oberflächengewässern und jene bei Abtragsgefährdung sowie die Bienenschutzbestimmungen sind einzuhalten.

Jeder der Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet muss sachkundig sein. Der Sachkundeausweis ist sechs Jahre lang gültig, vor Ablauf der Gültigkeit muss vor der Wiederbeantragung eine fünfstündige Weiterbildung absolviert werden.
Bei der Pflanzenschutzmittelausbringung sind viele Auflagen zu beachten.jpg © LK OÖ/Köppl
Bei der Pflanzenschutzmittelausbringung sind viele Auflagen zu beachten © LK OÖ/Köppl
Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern bzw. aufzubewahren sind, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können. Es darf zu keiner Gefährdung von Oberflächengewässern oder Grund- bzw. Trinkwasser kommen. Ist im Lagerraum eine Abflussmöglichkeit, so müssen flüssige Produkte in einer flüssigkeitsdichten Wanne gelagert werden.

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Bioziden (z.B. Vorratsschutzmittel, Produkte gegen Ratten und Mäuse, etc.) muss tagesaktuell dokumentiert werden (Aufzeichnung von Produktname, Datum des Einsatzes, Kultur/Einsatzort und Aufwandmenge - WAS-WANN-WO-WIEVIEL). Es gibt keine Formvorschrift über die Dokumentation, ein Musterformular gibt es z.B. auf der Homepage der LK-OÖ im Bereich Pflanzen/Pflanzenschutz. Programme wie z.B. der ÖDüPlan erleichtern die Dokumentation. Ab 01. Jänner 2026 muss die Aufzeichnung in elektronischer Form erfolgen, die Details zur praktischen Umsetzung werden aktuell erarbeitet.

Nach Beendigung der Zulassung darf ein Produkt nur mehr innerhalb der vom Gesetzgeber festgelegten Abverkaufsfrist (in der Regel sechs Monate) verkauft und der Aufbrauchsfrist (in der Regel zwölf Monate) angewendet werden. Nach Ablauf der Aufbrauchsfrist ist auch die Lagerung der betroffenen Präparate  verboten. Nicht mehr benötigte Pflanzenschutzmittel können bei Sammelstellen für Problemstoffe in jeder Gemeinde abgegeben werden. Auch hier ist eine Neuregelung geplant. 
 
Alle in Verwendung stehenden Pflanzenschutzgeräte (Ausnahme: handgehaltene Geräte, Geräte zur Nützlingsausbringung) müssen alle drei Jahre überprüft werden. Darunter fallen auch Granulatstreuer und Beizgeräte. Neugeräte gelten ab Lieferschein- bzw. Rechnungsdatum für fünf Jahre als überprüft.

Kontrolle

Kontrolliert werden diese Vorschriften und auch die Auflagen bei der Teilnahme am ÖPUL 2023 durch die AMA und das Land OÖ. Es wird u.a. auch abgefragt, ob die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes eingehalten wurden. Darunter fallen:
  • welche vorbeugenden Maßnahmen gegen Schaderreger eingesetzt wurden (z.B. Fruchtfolge, resistente Sorten, ausgewogene Düngung),
  • ob das Schaderregerauftreten kontrolliert wird und Warndienstmeldungen beachtet wurden,
  • ob Schwellenwerte als Entscheidungshilfen zur Bekämpfung herangezogen wurden,
  • ob auch nicht chemische Methoden verwendet wurden,
  • ob die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß beschränkt wurde.

Downloads zum Thema

  • Kurzfassung Pflanzenschutzrecht 2025 PDF 677,09 kB

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