Trinkgeldpauschale und Mitarbeiterprämie
Trinkgeldpauschale im Buschenschank
Seit 1. Juli 2026 gibt es administrative Erleichterungen beim Trinkgeld für Dienstnehmer in Buschenschankbetrieben. Es wurden bundesweit einheitliche von der ÖGK anerkannte Trinkgeldpauschalen festgesetzt. Damit entfällt bei Anwendung der Pauschalregelung die Verpflichtung Trinkgeldaufzeichnungen zu führen. Zur Bemessung der Beitragsgrundlage für Trinkgelder in der gesetzlichen Sozialversicherung ist die amtliche Verlautbarung Nr. 36/2026 der österreichischen Sozialversicherung vom 16.06.2026 heranzuziehen. Hier geht’s zur Trinkgeld-Verordnung: aktuelle "Trinkgeld-Verordnung" für den Buschenschank
Steuerfreie Mitarbeiterprämien
Die gesetzlich befristet eingeräumte Möglichkeit, Dienstnehmern steuerfreie Prämien auszuzahlen, wurde im NÖ bäuerlichen Kollektivvertrag umgesetzt.
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ist eine freiwillige Zulage und/oder Bonuszahlung, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt. Ein Betrag bis zu € 500,-- ist für den einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen im „Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundeslandes Niederösterreich“ und bei Vorliegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung oder einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit sämtlichen Dienstnehmern, steuerfrei.
Folgendes ist zu beachten
- Bei Zulagen/Bonuszahlungen muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
- Derartige Mitarbeiterprämien sind zwar bis zu € 500,-- steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsbefreit.
- Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Im Falle einer zusätzlichen Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern gibt es Sonderregelungen, die zu beachten sind.