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Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft

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16.02.2021 | von BBK St. Pölten
Mit der Maßnahme „Verlustersatz“ wurde ein Modell geschaffen um Verluste, die durch die
Schließung der Gastronomie und Hotellerie direkt und indirekt entstanden sind, abzugelten.
Dadurch soll eine mit anderen Wirtschaftshilfen vergleichbare rasche Abwicklung und eine für
die Antragsteller weitgehend automatisierte und möglichst unbürokratische Antragstellung
möglich sein.

Nachfolgend dazu die Eckpunkte des Verlustersatzes vorbehaltlich der endgültigen
Genehmigung der Sonderrichtlinie. Mit einer Genehmigung ist zeitnahe zu rechnen.

Beginnend mit 15. Februar 2021 bis spätestens 15. Juni 2021 können Ansuchen zum
Verlustersatz für indirekt betroffene in der Landwirtschaft gestellt werden. Die Antragstellung
erfolgt anhand eines online-Formulars über die Homepage der AMA.
Die Anträge werden NICHT nach dem Einreichdatum gereiht! JEDER Antrag, der im
Antragszeitraum bis 15. Juni 2021 eingebracht wird, findet Berücksichtigung! Sollte das
insgesamt zur Verfügung stehende Budget überschritten werden, so erfolgt eine
aliquote Kürzung ALLER Anträge und KEIN STOPP der Antragsannahme. Eine sofortige
Antragstellung führt daher zu keinerlei Vorteilen.
Als Betrachtungszeitraum dienen die Monate Oktober 2020 bis März 2021. Allfällige weitere
Covid-Förderungen für diesen Zeitraum aus den Maßnahmen Umsatzersatz,
Fixkostenzuschuss und Verlustersatz im Rahmen des Fixkostenzuschusses sind
gegenzurechnen. Allfällige Zahlungen aus dem Härtefallfonds und der Covid-
Investitionsprämie sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz in Frage kommt, müssen folgende zwei Kriterien zutreffen:

  • Die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 2020/2021 (Oktober bis März) muss eine Differenz von mind. 30 % und mehr gegenüber der spartenbezogenen Deckungsbei-tragsberechnung 2019/2020 ergeben.
  • Die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 muss einen absoluten Verlust ergeben.
Die Berechnungen erfolgten pauschal je Betriebssparte durch die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (BAB).

Im Betriebszweig Wein erfolgt eine gesonderte Ermittlung: Hier muss der Jahresumsatz im Betriebszweig (Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein.
Zusammengefasst bedeutet das für die spartenbezogene Berechnung:
Schritt 1:
  • Spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung 2019 und 2020 – ergibt diese eine Differenz von 30 % (bzw. 40 % Umsatzentgang bei Wein) dann erfolgt die Verlustberechnung in Form einer Vollkostenkalkulation.
Schritt 2:
  • Spartenbezogene Vollkostenkalkulation für das Jahr 2020/2021 – ergibt diese einen Verlust, dann wird dieser berechnete Verlust mit 70 % entschädigt.
Dabei werden aus heutiger Sicht folgende Betriebszweige als förderfähig im Sinne
dieser Richtlinie anerkannt:
1. Schweinemast und Zuchtsauenhaltung
2. Wein
3. Speisekartoffel und Saatkartoffel
4. Bodenhaltung Legehennen

Nachstehend werden die Prinzipien der Verlustermittlung und der daraus abgeleitete Verlustersatz, bezogen auf die betroffenen Betriebszweige, dargestellt:

1.Schweinemast und Zuchtsauenhaltung
Betriebe mit MFA: Es wird der im MFA 2020 angegebene Durchschnittsbestand der Tierliste herangezogen, falls nicht vorhanden der Stichtagsbestand. Änderungen nach dem 31.12.2020 werden nicht mehr berücksichtigt.
Betriebe ohne MFA: Es werden die entsprechenden Tierbestandszahlen aus dem VIS abgefragt.

Folgende Tierkategorien werden berücksichtigt:

Bei Zuchtsauen:
Jungsauen gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 415)
Ältere Sauen nicht gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 420)
Ältere Sauen gedeckt ab 50 kg LG (Kategorie Nr. 425)
Je Betrachtungszeitraum wird die Anzahl der Zuchtsauen mit dem festgelegten Fördersatz
je Monat multipliziert.

Bei Mastschweinen:
Jungschweine 32 bis 50 kg LG (Kategorie Nr. 390)
Mastschweine (auch ausgemerzte Zuchttiere) 50 bis 80 kg LG (Kategorie Nr. 395)
Mastschweine (auch ausgemerzte Zuchttiere) 80 bis 110 kg LG (Kategorie Nr. 400)
Mastschweine (auch ausgemerzte Zuchttiere) ab 110 kg LG (Kategorie Nr. 405)
Bei Mastschweinen wird die Anzahl der Tiere mit dem Faktor 0,233 (entspricht den
verkaufsfähigen Mastschweinen je Monat) und dem festgelegten Fördersatz je Monat
multipliziert. Dabei werden 2,8 Umtriebe unterstellt.

Verlustersatz:
Für die Monate Oktober bis Dezember 2020 ergeben sich auf Basis der Berechnung der
BAB folgende Verlustbeträge:
 
Zuchtsau
  5,49 € für 10/2020
11,80 € für 11/2020
16,90 € für 12/2020
Die Beträge für den Zeitraum Jänner bisMärz 2021 werden nach Ablauf desZeitraums veröffentlicht.

Mastschwein*
11,55 € für 10/2020
 8,54 € für 11/2020
13,48 € für 12/2020
* Die Anzahl der verkauften Mastschweine je Monat ergibt sich aus dem durchschnittlichen Tierbestand lt. Tierliste bzw. VIS multipliziert mit dem oben beschriebenen Faktor von 0,233.
Die Beträge für den Zeitraum Jänner bisMärz 2021 werden nach Ablauf desZeitraums veröffentlicht.

Beantragung: zwischen 15. Februar und 15. Juni 2021
Ansprechpartner LK NÖ: DI Martina Gerner, 05 0259 23211
2. Wein
Die Berechnung des Verlustes pro Betrieb basiert auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt unbürokratisch ohne Vorlage von Belegen wie zB Rechnungen oder Lieferscheinen. Um den Verlustersatz beanspruchen zu können, muss der Umsatzrückgang mindestens 40% betragen.

Bei der Antragstellung wird man aufgefordert, die voraussichtlichen Verkäufe in der Bestandsmeldung 2021 für „Fassweinverkäufe in Österreich“ und für „Flaschenverkauf“ abzuschätzen. Auch muss der Gesamtlagerbestand („Summe neuer Bestand“) für 2021 geschätzt werden. Die Ermittlung dieser Werte ist daher unbedingt notwendig, BEVOR man ins eAMA einsteigt, damit der Antrag dann auch zügig ausgefüllt werden kann.

Wird der Antrag bis 30. April 2021 gestellt und die Einstiegsschwelle von 40% Umsatzrückgang überschritten, so kann eine Vorschusszahlung beantragt werden. Die endgültige Verlustersatzhöhe wird dann auf Basis der tatsächlichen Absatzmengen in der BSM 2021 errechnet und nach der BSM 2021 ausbezahlt. Für Anträge, welche bis zum 30. April 2021 gestellt werden, erfolgt daher die Auszahlung in 2 Tranchen (Vorschuss und Endabrechnung); bei Anträgen nach dem 30. April 2021 wird nur einmal ausbezahlt.

Hinsichtlich des Betriebszweiges Wein sind grundsätzlich nur solche Förderungswerberinnen und Förderungswerber förderbar, die der Verpflichtung zur Erntemeldung und zur Bestandsmeldung gem. § 29 Weingesetz unterliegen. Besteht der Betriebszweig Wein jedoch aus einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem oder mehreren Gewerbetrieben, so muss der landwirtschaftliche Betrieb der Verpflichtung zur Abgabe einer Erntemeldung 2018 und zumindest ein Gewerbebetrieb der Verpflichtung zur Abgabe einer Bestandsmeldung 2019 und 2021 unterliegen. Antragstellender Betrieb ist immer derjenige Betrieb, der die Bestandsmeldung 2019 abgegeben hat.

Zur Ermittlung des Umsatzrückgangs werden die Verkäufe der Bestandsmeldung 2019 mit den zu erwartenden Verkäufen der Bestandsmeldung 2021 verglichen. Die verkauften Weine werden mit folgenden Preisen bewertet:
  •  Fasswein 2019: Qualitätswein 40 ct/l, alle anderen Weine 30 ct/l
  • Fasswein 2021: Qualitätswein 65 ct/l, alle anderen Weine 55 ct/l
  • Flaschenwein 2019 und 2021:
    • Tafelwein: 3,0 €/l
    • Rebsortenwein: 4,0 €/l
    • Landwein: 4,0 €/l
    • Qualitätswein: 5,00 €/l
    • Prädikatswein: 10,0 €/l
    • Perlwein und Schaumwein: 5,00 €/l
Verlustersatz:
Mit einer Pauschale (keine Eingabe von Daten erforderlich!) werden die aufgrund des Umsatzrückgangs eingesparten Kosten für die Abfüllung und Vermarktung der nicht verkauften Weine ermittelt.
Der Umsatzrückgang minus die eingesparten Kosten ergibt den förderfähigen Verlust. Nachdem dieser Verlust für die gesamte Zeit zwischen 2 Bestandsmeldungen ermittelt wurde (= 1 Jahr), wird mit einem Umrechnungsfaktor der Verlust pro beantragten Monat ermittelt.

Beantragung: zwischen 15. Februar und 15. Juni 2021
Ansprechpartner LK NÖ Weinbauberater:
DI Johann Grassl, 05 0259 22208
Christian Eitler BSc, 05 0259 22202
Ing. Daniel C.G. Hugl MBA, ABL, 05 0259 22210
DI Konrad Hackl, 05 0259 22209
DI Gerald Kneissl, 05 0259 22201
DI Victoria Loimer, 05 0259 22202
Franz Joseph Stift ABL, 05 0259 22207
3. Speisekartoffel und Saatkartoffel
Der Verlustersatz für den Betriebszweig Kartoffeln kann von 8. März bis 15. Juni 2021 ausschließlich online über eAMA beantragt werden.
Beantragt werden können die Monate Oktober 2020 bis März 2021.
Für im MFA 2020 beantragte Speisekartoffeln liegt der Fördersatz voraussichtlich bei 498 €/ ha, für Saatkartoffeln voraussichtlich bei 404 €/ha (vorbehaltlich der Bestätigung der für Jänner bis März angenommenen Werte in der statistischen Erhebung). Der Mindestauszahlungsbetrag liegt bei 700 €/ Betriebszweig (Speiseerdäpfel und Saatkartoffel zusammen). Es kann nur 1 Antrag für den gesamten Betrachtungszeitraum gestellt werden.

Da es zahlreiche Fragen dazu gibt, bietet die LK NÖ am Dienstag, 23. März 2021 zwischen 19 und 20 Uhr eine Online-Infostunde zur Beantragung dieses Verlustersatzes an. Die Teilnahme ist gratis. Kurz vor der Veranstaltung bekommen Sie den Einwahllink zugesandt. Anmeldung bei Maria Walter unter maria.walter@lk-noe.at.

Ansprechpartner LK NÖ: DI Anita Kamptner, 05 0259 22141
4. Bodenhaltung Legehennen (nicht für Freiland- und Biolegehennen)
Geplant ist, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar / März 2021 Legehennen eingestallt haben muss. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Die Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das amtl. Legehennenregister der Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) dar. Verlustersatzfähig ist die max. erlaubte Tierzahl/ Stall bzw. wenn weniger Tiere eingestallt sind die tatsächliche Tierzahl.

Beantragung: Die Beantragung erfolgt voraussichtlich ab mitte Mai. Sobald weitere Details
zur Sparte Bodenhaltung Legehennen vorhanden sind, wird umgehend informiert.
Ansprechpartner LK NÖ: DI Oliver Bernhauser, 05 0259 23404
Verlustersatzober- und -untergrenzen:
Die Untergrenze des ermittelten Verlustersatzbetrags je Betriebszweig ist derzeit noch in Diskussion und wird mit der gültigen Sonderrichtlinie bekannt gegeben.
Die Verlustersatzobergrenze liegt bei 100.000 Euro für jeden Betriebszweig.
Beantragung und Merkblätter:
Die Beantragung des Verlustersatzes erfolgt mittels einem Onlineformular im e-ama unter dem Reiter „LE-Projekte“: https://login.ama.gv.at/amaloginserver/#/login/pin
Dazugehörige Merkblätter können auf der Website der AMA unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#15396
Ansprechpartner:
Für fachliche Fragen zu dieser Richtlinie stehen die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen bzw. Fachreferate der NÖ Landwirtschafskammer zur Verfügung.
Zur Unterstützung bei der Antragstellung stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Bezirksbauernkammern zur Verfügung.

Links zum Thema

  • Siehe auch den Artikel Verlustersatz für indirekt betroffene Betriebe der LKNÖ

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