Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld in der Land- und Forstwirtschaft
Wochengeld und Mutterschaftsbetriebshilfe
Bäuerinnen (Betriebsführerinnen und hauptberuflich beschäftigte Ehegattinnen und Töchter), die bei der SVS in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben Anspruch auf Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe. Das Wochengeld wird ab 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung ausbezahlt (bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen). Im Regelfall ist in diesem Zeitraum der Einsatz einer Hilfskraft (mindestens vier Tage oder 20 Stunden pro Woche) Voraussetzung für die Leistung. Es können dafür auch Angehörige, Freunde oder der Ehepartner herangezogen werden. Die Höhe des Wochengeldes beträgt im Jahr 2026 pro Tag 72,18 Euro.
Bäuerinnen, die sich statt dem Wochengeld für die Mutterschaftsbetriebshilfe entscheiden, haben - nach Maßgabe der Verfügbarkeit - Anspruch auf eine Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten am Hof. Die SVS übernimmt (teilweise) die entstehenden Kosten. Die Abwicklung erfolgt über die Maschinenringe. Um einen rechtzeitigen Einsatz sicherstellen zu können, ist spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Entbindung ein schriftlicher Antrag auf Beistellung einer Betriebshilfe bei der SVS zu stellen.
Bäuerinnen, die sich statt dem Wochengeld für die Mutterschaftsbetriebshilfe entscheiden, haben - nach Maßgabe der Verfügbarkeit - Anspruch auf eine Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten am Hof. Die SVS übernimmt (teilweise) die entstehenden Kosten. Die Abwicklung erfolgt über die Maschinenringe. Um einen rechtzeitigen Einsatz sicherstellen zu können, ist spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Entbindung ein schriftlicher Antrag auf Beistellung einer Betriebshilfe bei der SVS zu stellen.
Wann besteht Anspruch auf Mutterschutz?
Sollten bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit während der Schwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sein, besteht ein Anspruch auf vorzeitigen Mutterschutz. Die Gefährdung muss vom Facharzt (Frauenheilkunde oder Innere Medizin) oder durch ein amtsärztliches Zeugnis (Freistellungszeugnis) bestätigt werden.
Achtung
Bei Mehrfachversicherung (zB eine Bäuerin ist auch unselbständig erwerbstätig) kann das Wochengeld sogar zweimal bezogen werden. Es ist bei jedem zuständigen Krankenversicherungsträger ein eigener Antrag zu stellen.
Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer ausgeübten Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung.
Es sind zwei Varianten möglich: das Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalvariante) oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Wer bekommt Kinderbetreuungsgeld?
Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld hat man wenn man unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Anspruch auf (und tatsächlicher Bezug von) Familienbeihilfe
- gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
Die Varianten
Die Pauschalvariante: Das Kinderbetreuungsgeld als Konto kann man für einen frei wählbaren Zeitraum von 365 - 851 Tagen bzw. 456 - 1.063 Tage (wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen) beantragen. Abhängig von der gewählten Anspruchsdauer beträgt die Bezugshöhe zwischen 17,65 Euro und 41,14 Euro täglich. Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld (täglich 6,06 Euro für max. 365 Tage). Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Mehrlingszuschlag von 50%. Die Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld beträgt zumindest 18.000 Euro jährlich (oder 60% der Letzteinkünfte).
Das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Für die Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes muss man vor der Geburt zumindest 182 Tage erwerbstätig gewesen sein und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Die Höhe beträgt 80% der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal aber 80,12 Euro täglich (Wert 2026). Bei Bäuerinnen sind dies zumindest 57,74 Euro täglich. Steht Wochengeld mehrfach zu, wird für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes die Summe sämtlicher Wochengelder herangezogen. Die Bezugsdauer beträgt maximal 365 Tage ab der Geburt bzw. 426 Tage, wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beantragen. Die Zuverdienstgrenze beträgt in diesem Fall 8.600 Euro pro Jahr (Wert 2026). Die Prüfung der Zuverdienstgrenze erfolgt im Nachhinein und es kann deshalb auch noch Jahre nach dem Bezug zu Rückforderungen kommen. Bei dieser Variante gibt es keinen Mehrlingszuschlag und keine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Für die Beantragung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes muss man vor der Geburt zumindest 182 Tage erwerbstätig gewesen sein und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Die Höhe beträgt 80% der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, maximal aber 80,12 Euro täglich (Wert 2026). Bei Bäuerinnen sind dies zumindest 57,74 Euro täglich. Steht Wochengeld mehrfach zu, wird für die Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes die Summe sämtlicher Wochengelder herangezogen. Die Bezugsdauer beträgt maximal 365 Tage ab der Geburt bzw. 426 Tage, wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beantragen. Die Zuverdienstgrenze beträgt in diesem Fall 8.600 Euro pro Jahr (Wert 2026). Die Prüfung der Zuverdienstgrenze erfolgt im Nachhinein und es kann deshalb auch noch Jahre nach dem Bezug zu Rückforderungen kommen. Bei dieser Variante gibt es keinen Mehrlingszuschlag und keine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Besondere Regelungen zur Berechnung der Zuverdienstgrenzen
Bei beiden Varianten gelten für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens hinsichtlich der jeweiligen Zuverdienstgrenzen besondere Vorschriften. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft sind die steuerlichen Jahreseinkünfte zu ermitteln. Die ermittelten Einkünfte sind danach um 30% zu erhöhen. Dieser Betrag darf die geltende Zuverdienstgrenze nicht überschreiten.
Beginnt oder endet das Kinderbetreuungsgeld unterjährig, ist besondere Vorsicht hinsichtlich der Zuverdienstgrenzen geboten. Sollten die monatlichen Einkünfte unterschiedlich hoch ausfallen, wird aus diesen Beträgen ein fiktives Jahreseinkommen errechnet und der Zuverdienstgrenze gegenübergestellt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Einkünfte abgegrenzt werden, sodass nur jene Einkünfte für die Berechnung der Zuverdienstgrenze herangezogen werden, welche im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes erwirtschaftet wurden.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen notwendig
Für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist neben weiteren Voraussetzungen eine fristgerechte Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und die Vorlage der Nachweise beim Sozialversicherungsträger notwendig. Auch gibt es Regeln für den Wechsel zwischen Elternteilen. Ein Elternteil muss das Kinderbetreuungsgeld zumindest 61 Tage beziehen und ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist nur zweimal möglich (Aufteilung in drei Bezugsblöcke).
Kinderbetreuungsgeld am Tag der Geburt beantragen
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt mittels Online-Antrag und dabei ist auch die Wahl zu treffen, ob man sich für das Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalvariante) oder für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entscheidet. An diese Wahl ist man grundsätzlich gebunden, eine Änderung kann nur innerhalb von 14 Tagen ab der Antragstellung vorgenommen werden. Die Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante bindet auch den zweiten Elternteil.
Partnerschaftsbonus
Bei jeder Variante gibt es den sogenannten Partnerschaftsbonus. Wenn das Kinderbetreuungsgeld annähernd zu gleichen Teilen bezogen wurde (50:50 bis 60:40), so gebührt jedem Elternteil eine Einmalzahlung von 500 Euro.
Familienzeitbonus und "Papamonat"
Umgangssprachlich ist vom "Papamonat" die Rede und damit ein besonderer Freistellungsanspruch von Arbeitnehmern (gegen Entfall des Entgelts) aus Anlass der Geburt gemeint. Um den Entgeltentfall auszugleichen, wird unter bestimmten Voraussetzungen der sogenannte Familienzeitbonus ausbezahlt.
Diese Geldleistung gibt es auch für Selbständige. Wenn ein Vater sich binnen der ersten 91 Tage nach der Geburt seines Kindes vollkommen der Familie widmet und seine Erwerbstätigkeit deshalb für einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen unterbricht, kann er den Familienzeitbonus beantragen. Diese finanzielle Unterstützung beträgt 54,87 Euro täglich (Wert 2026).
Unterbrechung der Erwerbstätigkeit muss nachgewiesen werden
Betriebsführer eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes haben eine derartige tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch glaubhafte individuelle Nachweise zu belegen. Solche Nachweise können beispielsweise durch Vorlage von Rechnungen oder Lohnzetteln für den Einsatz einer bezahlten betriebsfremden Hilfskraft oder eine eidesstattliche Erklärung samt Stundenaufzeichnungen über den Einsatz einer unbezahlten Hilfskraft erbracht werden. Gegebenenfalls könnte auch glaubhaft gemacht werden, dass im relevanten Zeitraum betrieblich keine unaufschiebbaren Arbeiten angefallen sind. Voraussetzung für die Leistung des Familienzeitgeldes ist, dass im angeführten Zeitraum jede Erwerbstätigkeit tatsächlich vollkommen eingestellt wird.
Hier geht´s zu weiteren Infos und zu den Formularen.
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Empfehlung: Beratung nutzen
Aufgrund der Komplexität der dargestellten Regelungen empfehlen wir zur Vermeidung von Fehlern und Leistungsverlusten Beratung bei den zuständigen Versicherungsträgern oder der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen.