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16.11.2023 | von Mag. Paul Kammerhofer - Gültigkeit: Niederösterreich bis 31.12.2023

Wohn- und Heizkostenzuschuss jetzt beantragen!

Der Sommer ist vorbei und der Herbst hat sich eingestellt. Mit dem Jahreszeitenwechsel beginnt nun auch wieder die Heizsaison - eine zusätzliche finanzielle Belastung für viele bäuerliche und nichtbäuerliche Familien. Wie auch im Frühjahr hat das Land Niederösterreich wieder Geld in die Hand genommen, um Personen mit schwächerem Einkommen bei der Bestreitung ihres Lebensalltags zu unterstützen und einen Wohn- und Heizkostenzuschuss beschlossen.

Einheizen ©Pixabay.jpg
Jetzt bis 31. Dezember Wohn- und Heizkostenzuschuss online beantragen. © Pixabay

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen (siehe weiter unten) erfüllen. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt 150 Euro und für jede weitere Person 50 Euro.
 
Bei einem
1-Personenhaushalt    150 Euro
2-Personenhaushalt    200 Euro
3-Personenhaushalt    250 Euro
4-Personenhaushalt    300 Euro
5-Personenhaushalt    350 Euro usw.

Wer kann den NÖ Wohnkostenzuschuss bekommen?

Den NÖ Wohnkostenzuschuss können jene Haushalte beantragen, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:
a) 20.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat
b) 50.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben
Zusätzlich muss der Hauptwohnsitz in Niederösterreich sein und man muss dem berechtigten Personenkreis angehören.

Jahreshaushaltseinkommen

Das höchstzulässige Jahreshaushaltseinkommen ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2021/2022. Wenn mehrere Personen im Haushalt ein Einkommen, egal ob aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, beziehen, ist das Brutto-Einkommen der einzelnen Erwerbstätigen zusammen zu zählen und ergibt so das Jahreshaushaltseinkommen.

Brutto-Einkommensberechnung: Bei Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2021 oder 2022 haben, wird der Betrag, der nach "Das Einkommen im Jahr 2021/2022 beträgt…" steht, mit dem Betrag, der bei "SV-Beiträge für laufende Bezüge (230)" steht, addiert. Wenn Sie einen Jahreslohnzettel des Jahres 2021 oder 2022 haben, ist nur der Betrag, der nach "Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) - Kennzahl 210" steht, relevant.

Bei Einkünften aus selbstständiger, z.B. landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit

Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 oder 2022 haben, addieren Sie zu dem Betrag, der nach "Das Einkommen im Jahr 2021/2022 beträgt…" steht die Sozialversicherungsbeträge (ersichtlich aus den quartalsmäßigen Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) für das Jahr 2021/2022. Gerade bei vielen pauschalierten land-und forstwirtschaftlichen Betrieben wird nach dem Ausfüllen des Einkommensteuerformulars E1c am Ende der Durchrechnung eine Null stehen. Diese Null stellt das einkommenssteuerrelevante Einkommen dar. Für die Ermittlung, ob man einen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss hat, müssen nun zu dieser "Null" die bereits abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge wieder dazurechnet werden.

Weitere Antragsvoraussetzungen

Der Antrag kann von Personen gestellt werden, die
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz und den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten.
  • Die Förderung können Personen bekommen, die dem nach den Richtlinien berechtigten Personenkreis angehören. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnkostenzuschusses gehören:
  • Österreichische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    -) Daueraufenthalt - EU gemäß § 45 NAG oder
    -) Daueraufenthalt - EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
Ausgenommen von der Förderung sind:
  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt.

Vorsicht: Frist beachten

Bitte beachten Sie, dass der Wohn- und Heizkostenzuschuss nur bis 31. Dezember 2023 unter www.noe.gv.at online beantragt werden kann.

Links zum Thema

  • Landwirtschaftstarif der EVN: Das 4. Quartal

Richtlinien

  • Entlastungsrechner-Landwirtschaft: Wie wirken sich die Entlastungsmaßnahmen auf Ihren Betrieb aus?
  • Mobile Onlineversion: Entlastungsrechner Landwirtschaft

Kontakt

  • Paul Kammerhofer
    Mag. Paul Kammerhofer
    paul.kammerhofer@lk-noe.at
    T 05 0259 27205
    F 05 0259 95 27205

Weitere Fachinformationen

  • Wohn- und Heizkostenzuschuss jetzt beantragen!

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  • Soforthilfemaßnahme für Sektoren in schwieriger wirtschaftlicher Situation

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  • Was versteht man unter De-minimis-Beihilfen?

  • Behörden und Förderstellen auf Bundesebene

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