2024 und 2025: Keine Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen bis 35kWp
Die Hintergründe
Über die unbefristeten Begünstigungen bei der Einkommensteuer für PV-Kleinanlagen haben wir bereits im November 2023 berichtet. Der vorliegende Beitrag behandelt nun stark vereinfacht die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen, die nur in den Jahren 2024 und 2025 gilt.
Wann ist die Lieferung und Installation steuerfrei?
Steuerfrei sind die Lieferung und die Installation von
Photovoltaikmodulen an den Betreiber, wenn die gesamte Engpassleistung der PV-Anlage 35 kW (peak) nicht überschreitet. Wird eine Anlage (gleicher Zählpunkt und gleicher Wechselrichter) erweitert, ist die Leistung der bestehenden PV-Anlage anzurechnen. Wird ein Speicher miterworben, wird dieser ebenfalls gefördert, wenn dessen Gesamtkapazität das Doppelte der erworbenen Photovoltaikleistung nicht übersteigt (z.B. 20 kW-PV-Module und 40 kWh-Speicher). Um einen Flächenverbrauch zu vermeiden, muss sich die PV-Anlage auf demselben Grundstück wie das Wohngebäude befinden und zwar auf einem Bauwerk, etwa der Halle, dem Stall, dem Haus oder dem Zaun.
Zusätzliche Förderungen möglich?
Weiters darf bis Ende Dezember 2023 kein Antrag nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein. Derartige Anträge gelten als zurückgezogen, wenn zum Beispiel die Endabrechnung nicht fristgerecht vorgelegt wurde (Teil der Übergangsregelung). Die Förderungen für Energieautarke Bauernhöfe sind zusätzlich zur Umsatzsteuerbefreiung möglich.
Der Nationalrat hat nunmehr eine von der Landwirtschaftskammer geforderte Gesetzesreparatur beschlossen. Demnach ist bei regelbesteuerten Landwirten und Gewerbetreibenden, die aufgrund der Vorsteuerabzugsmöglichkeit keinen Vorteil durch die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 35 kWp haben, eine EAG-Förderung möglich; die Kundmachung der Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.
Weitere Schritte und nähere Infos
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält man vom Lieferanten (z.B. Elektrotechnikbetrieb) eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Das gilt sowohl für regelbesteuerte Betreiber als auch für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte und Landwirtinnen. Letztere können, wenn die PV-Anlage überwiegend den Strom für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liefert (land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, Unternehmeridentität), für den an EVN, ÖeMAG und andere Unternehmen gelieferten Überschussstrom pauschaliert 13% Durchschnittssteuersatz verrechnen.
Nähere Infos auf der Seite des Finanzministeriums unter bmf.gv.at im Themenbereich Steuern > Für Unternehmen > Umsatzsteuer > Informationen oder folgendem Link: Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)
Nähere Infos auf der Seite des Finanzministeriums unter bmf.gv.at im Themenbereich Steuern > Für Unternehmen > Umsatzsteuer > Informationen oder folgendem Link: Steuersatz für Photovoltaikmodule (bmf.gv.at)