Abdriftschäden auf Bioflächen: Was tun, um eine ÖPUL-Sanktionierung zu vermeiden?
Informationspflicht festgelegt
Mit einer Informationspflicht soll sichergestellt werden, dass konventionell wirtschaftende Betriebe von einer allfälligen biologischen Bewirtschaftung angrenzender Nachbarflächen nachvollziehbar Kenntnis erlangen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen gegen Abdrift treffen können.
Bioflächen auch im Agraratlas gekennzeichnet
Bioflächen sind in Österreich im Inspire-Agraratlas rot gekennzeichnet. Diese transparente Informationsmöglichkeit stellt sicher, dass konventionell wirtschaftende Betriebe beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln besondere Vorsicht walten lassen können, zum Beispiel hinsichtlich Windverhältnissen, abdriftmindernder Düsentechnik und Abständen zur Feldstückgrenze, wenn Bioflächen angrenzen. Kommt es zu einem Eintrag von im Biolandbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, wie beispielsweise Herbiziden von Nachbarflächen, hat der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin der betroffenen Biofläche Handlungsbedarf.
Kontrollstelle informieren
In einem ersten Schritt ist die Biokontrollstelle des Betriebes zu informieren. Zusätzlich sollte der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin zur Beweissicherung den Schaden mit Fotos grundlegend dokumentieren.
Nach der Meldung erhebt die Biokontrollstelle kostenpflichtig den Sachverhalt. Wird vor Ort dokumentiert, dass der Herbizideintrag aufgrund der aktiven Ausbringung durch den konventionellen Bewirtschafter der angrenzenden Fläche erfolgt ist, verliert die betroffene Biofläche per Bescheid der Lebensmittelbehörde die Bioanerkennung. Sie geht wieder für zwei Jahre in die Bio-Umstellung. Erst die dritte Ernte nach dem Schadereignis ist wieder als Bioware vermarktbar.
Korrektur MFA
Biobetriebe müssen die kontaminierte Fläche im Mehrfachantrag des Schadensjahres zwingend mit dem Code "OP-BIO" versehen. Mit diesem Code und über die Meldung durch die Lebensmittelbehörde an die AMA wird transparent gemacht, dass auf dieser Fläche ein unverschuldeter Eintrag verbotener Betriebsmittel erfolgte. Deshalb wird für die betroffene Fläche im Schadensjahr keine Bioprämie beantragt. In den Folgejahren ist die geschädigte Fläche wieder prämienfähig.
Unterbleibt diese Codierung, muss der Betrieb mit einer Kürzung der gesamten Bioprämie rechnen.
Tipps zur Schadensabwicklung
Die Abgeltung des entstandenen Schadens ist zivilrechtlich primär über die Betriebshaftpflichtversicherung des Verursachers abzuwickeln. Der betroffene Biobetrieb und der konventionelle Nachbarbetrieb sollten sich verständigen, um gemeinsam alle versicherungsrelevanten Meldungen und Nachweise, wie zum Beispiel Aufzeichnungen zu ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln, rechtzeitig bei der Haftpflichtversicherung einbringen zu können.