1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Optimierung land- und forstwirtschaftlicher Kohlenstoffsenken
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
- Erhalt der Kulturlandschaft und Schutz der Biodiversität durch standortangepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- Verringerung der Treibhausgas-Emissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum
- Sicherung der genetischen Vielfalt in der Land- und Forstwirtschaft
- Gewährleistung einer hohen Lebensmittelsicherheit
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für Acker-, Grünland- und Dauer/Spezialkulturflächen gewährt. Im Falle der Landschaftselemente erfolgt die Prämiengewährung je Landschaftselement, im Falle eines optionalen Monitoringzuschlags erfolgt die Prämiengewährung je Betrieb, im Falle von Bienenstöcken je Stock. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die Einhaltung der EU-Bio-Verordnung, den Verzicht auf Grünlandumbruch, die Einhaltung von Auflagen zur Anbaudiversifizierung und damit verbundenen Fruchtfolgewirkungen, die Anlage von Biodiversitätsflächen, die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch zusätzliche Bewirtschaftungsweisen mit positiver Umweltwirkung entstehen.
Zugangsvoraussetzungen
Aufrechter Kontrollvertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle ab Beginn der ÖPUL-Bioverpflichtung.
Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme
Einige Begriffe, die in dieser Richtlinie verwendet werden, sind hier näher definiert.
Förderverpflichtungen
Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 betreffend Kauf, Lagerung und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, Dünge- und Futtermittel, Saatgut, Desinfektionsmittel und Tierarzneimittel) sowie betreffend Tierhaltungsvorschriften (Stallfläche, Auslauf, Weide) sowie Anerkennung als Bio-Betrieb durch den Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) und Vertrag mit einer anerkannten Bio-Kontrollstelle spätestens ab 01. Jänner des ersten Verpflichtungsjahres. Ein Wechsel der Bio-Kontrollstelle hat jedenfalls ohne zeitliche Unterbrechung zu erfolgen.
Tiere am Betrieb oder am biologischen Teilbetrieb müssen grundsätzlich biologisch gehalten werden, davon ausgenommen sind unter bestimmten Bedingungen Eigenbedarfstiere und Equide (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen):
Tiere am Betrieb oder am biologischen Teilbetrieb müssen grundsätzlich biologisch gehalten werden, davon ausgenommen sind unter bestimmten Bedingungen Eigenbedarfstiere und Equide (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen):
- Es dürfen maximal zwei nicht zertifizierte Mastschweine und/oder zehn nicht zertifizierte Hühner für den Eigenbedarf gleichzeitig gehalten werden.
- "Konventionelle" Equiden dürfen am Betrieb gehalten werden. Eine Haltung von “konventionellen“ und "biologischen" Equiden auf einem Betrieb ist nicht zulässig. Konventionelle Equiden sind für die Einstufung als Tierhalter nicht zu berücksichtigen.
Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes im Vertragszeitraum
Als Referenzfläche gilt die Grünlandfläche im 1. Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß. Es darf maximal 1 ha in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden. Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche werden berücksichtigt. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar.
Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen
Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen: Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha einnimmt, sind maximal 75% Getreide und Mais zulässig und keine Kultur darf mehr als 55% Anteil an der Ackerfläche haben (ausgenommen Ackerfutter sowie ab dem Antragsjahr 2025 Grünbrache und Spargel).
Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen
Ab einer Ackerfläche von mehr als 2 ha sind auf zumindest 7% der Ackerflächen des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen. Betriebe unter 10 ha Ackerfläche können die Verpflichtung auch mittels der Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf Grünland erfüllen.
Flächen aus den Maßnahmen “Naturschutz“ sowie “Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind anrechenbar, sofern es sich um Ackerstilllegungen handelt. Ebenso sind Mehrnutzenhecken anrechenbar, wenn hinsichtlich des krautigen Bereichs die Pflegeauflagen gemäß Punkt d eingehalten werden. Begrünte Abflusswege in der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ sowie Auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ sind anrechenbar, sofern Pflege-/Nutzungsauflagen gemäß Punkt c und d erfüllt werden. [Bracheflächen gemäß GLÖZ 8 bzw. (bis einschließlich Antragsjahr 2024)] Gewässerrandstreifen gemäß GLÖZ 4 sind für die Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes anrechenbar, wenn die Bedingungen für Biodiversitätsflächen eingehalten werden. Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Für die Pflege/Nutzung der Fläche kann aus folgenden zwei Varianten gewählt werden, wobei ein Reinigungsschnitt im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig ist:
-> Mahd mindestens einmal jedes Jahr, maximal zweimal pro Jahr, Verbringung des Mähgutes, Häckseln und Weide nicht zulässig. Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr auch vor dem 01. August zulässig.
-> Häckseln mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal einmal pro Jahr, frühestens ab 01. Oktober.
Flächen aus den Maßnahmen “Naturschutz“ sowie “Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind anrechenbar, sofern es sich um Ackerstilllegungen handelt. Ebenso sind Mehrnutzenhecken anrechenbar, wenn hinsichtlich des krautigen Bereichs die Pflegeauflagen gemäß Punkt d eingehalten werden. Begrünte Abflusswege in der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ sowie Auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ sind anrechenbar, sofern Pflege-/Nutzungsauflagen gemäß Punkt c und d erfüllt werden. [Bracheflächen gemäß GLÖZ 8 bzw. (bis einschließlich Antragsjahr 2024)] Gewässerrandstreifen gemäß GLÖZ 4 sind für die Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes anrechenbar, wenn die Bedingungen für Biodiversitätsflächen eingehalten werden. Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- a. Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 Ar anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Ackerfläche. Zur Erreichung der 15 Ar können auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente oder ab dem Antragsjahr 2025 auch dem Feldstück zugeordnetet Agroforststreifen in der Maßnahme “Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ (1C) angerechnet werden. Diese angerechneten Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der 7%-Grenze für Biodiversitätsflächen.
- b. Neuansaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mind. sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei verschiedenen Pflanzenfamilien sowie max. 10% nicht insektenblütigen Mischungspartnern im Bestand oder Belassen von bestehenden Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen, die zumindest seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2020 durchgehend als Grünbrachen oder Ackerfutterflächen mit entsprechendem Code beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Neueinsaaten in den Jahren 2021 und 2022 können anerkannt werden, wenn die Flächen als Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
- c. Eine Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen, Umbruch frühestens am 15. September des 2. Jahre. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli des 2. Jahres möglich. Im Falle eines Umbruchs von Grünbrachen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
- d. Bis inklusive Antragsjahr 2024 gilt: Mahd/Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr. Auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 01. August. Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Mahd/Häckseln/Weide mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal zweimal pro Jahr, auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 01. August; Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig.
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e. Bis inklusive Antragsjahr 2024 gilt: Verbringung des Mähgutes erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Verbringung des Mähgutes erlaubt, Beweidung erst ab dem 01. August erlaubt, Drusch ist nicht erlaubt. - f. Keine DüSchließenngung vom 01. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als Biodiversitätsfläche im Mehrfachantrag-Flächen bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen.
- g. Optionaler Zuschlag für Neueinsaat von Biodiversitätsflächen mit regionaler Acker-Saatgutmischung: Zusätzlich und über die Anforderungen b bis f hinausgehend hat eine Anlage einer Biodiversitätsfläche mit mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien, ausschließlich aus der Artenliste gemäß Anhang C, zu erfolgen. Die Saatstärke hat mindestens 20 Kilogramm je Hektar zu betragen, der Anteil einer einzelnen Art in der Saatgutmischung darf fünf Gewichtsprozente nicht überschreiten. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft des Ausgangsmaterials nachgewiesen sein (REWISA, G-Zert oder vergleichbare Zertifizierung). Als regionales Herkunftsgebiet gilt eine biogeografische Region innerhalb von Österreich. Beim Einsatz von zertifiziertem Ökotypensaatgut (zertifiziertes standortgerechtes Saatgut aus Wildbeständen) können auch nicht in der Artenliste gemäß Anhang C enthaltene Pflanzenarten eingesetzt werden und es kann von der Vorgabe der fünf Gewichtsprozent abgewichen werden. Die Saatgutmenge und Zusammensetzung ist durch Saatgutetiketten und Bezugsrechnungen zu dokumentieren.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Für die Pflege/Nutzung der Fläche kann aus folgenden zwei Varianten gewählt werden, wobei ein Reinigungsschnitt im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig ist:
-> Mahd mindestens einmal jedes Jahr, maximal zweimal pro Jahr, Verbringung des Mähgutes, Häckseln und Weide nicht zulässig. Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr auch vor dem 01. August zulässig.
-> Häckseln mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal einmal pro Jahr, frühestens ab 01. Oktober.
Anlage von Biodiversitätsflächen auf Grünland
Ab einer gemähten Grünlandfläche von mehr als 2 ha (ohne Bergmähder) sind auf zumindest 7% der gemähten Grünlandfläche des Betriebes (ohne Bergmähder) Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen anzulegen. Flächen aus der den Maßnahmen "Naturschutz“ (18), "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" (19) und "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft" (23) sind für die Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes anrechenbar, sofern es sich um Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktauflage handelt, es gelten in diesem Falle die Bewirtschaftungsauflagen gemäß Naturschutz-Projektbestätigung. Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 a anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Zur Erreichung der 15 a können auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden Diese GLÖZ-Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der 7%-Grenze für Biodiversitätsflächen. Es sind wahlweise folgende Bedingungen im gesamten Verpflichtungsjahr auf der entsprechend beantragten Fläche einzuhalten:
- a. Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen oder einmähdige Wiese (ohne Bergmähder). Frühestens ist eine Nutzung ab dem 15. Juni und jedenfalls ist eine Nutzung/Mahd ab dem 15. Juli zulässig; der frühestmögliche bzw. jedenfalls mögliche Termin kann aufgrund der phänologischen Beobachtungen unter www.mahdzeitpunkt.at um bis zu zehn Kalendertage nach vorne verlegt werden; Verzicht auf Ausbringung von Düngern vor der ersten Nutzung. Das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren. Häckseln der Flächen ist frühestens nach der ersten Nutzung erlaubt.
- b. Nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest neun Wochen. Kein Befahren und keine Düngung der Fläche in diesem Zeitraum, Überqueren jedoch zulässig. [Der Zeitpunkt der ersten bzw. darauffolgenden zweiten Nutzung ist zu dokumentieren. (entfällt ab dem Antragsjahr 2025)] Das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren.
- c. Belassen von Altgrasflächen mit spätester Nutzung am 15. August; das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren; kein Befahren und keine Düngung der Fläche bis zur nächsten Nutzung (Überqueren jedoch zulässig); im darauffolgenden Jahr ist die Fläche gemäß Punkt a zu beantragen und zu bewirtschaften.
- d. Optionaler Zuschlag Neueinsaat einer dauerhaften, regionalen Grünland-Saatgutmischung auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl >= 30 sowie einer Hangneigung < 18%, die aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien ausschließlich aus der Artenliste gemäß Anhang C besteht und mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha ausgesät wird. Der Anteil einer einzelnen Art in der Saatgutmischung darf 5 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft des Ausgangsmaterials nachgewiesen sein (REWISA, G-Zert oder vergleichbare Zertifizierung). Als regionales Herkunftsgebiet gilt eine biogeografische Region innerhalb von Österreich. Beim Einsatz von zertifiziertem Ökotypensaatgut (zertifiziertes standortgerechtes Saatgut aus Wildbeständen) können auch nicht in der Artenliste gemäß Anhang C enthaltene Pflanzenarten eingesetzt werden und es kann von der Vorgabe der 5 Gewichtsprozent abgewichen werden. Die Saatgutmenge und Zusammensetzung ist durch Saatgutetiketten und Bezugsrechnungen zu dokumentieren.
Die Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres nach entsprechender Saatbettvorbereitung zu erfolgen. Maximal zwei Nutzungen pro Jahr, früheste Nutzung ab dem 15. Juli (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Antragsjahr), das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren, Häckseln ist nicht zulässig. Verzicht auf Düngung mit der Ausnahme von Festmist bzw. Festmistkompost.
Weiterbildungsverpflichtung Biodiversität
Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse zu biodiversitätsrelevanten Themen im Mindestausmaß von drei Stunden aus dem Bildungsangebot eines vom BML als geeignet anerkannten Bildungsanbieters zu absolvieren. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 01. Jänner 2022. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Weiterbildungsverpflichtung Biologische Wirtschaftsweise
Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse zur biologischen Wirtschaftsweise im Mindestausmaß von fünf Stunden aus dem Bildungsangebot eines vom BMLRT als geeignet anerkannten Bildungsanbieters zu absolvieren. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 01. Jänner 2022. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Optionaler Zuschlag: Naturschutz - Monitoring
Im Rahmen spezifischer, vom BML anerkannter Projekte, können Monitoringverpflichtungen definiert und abgegolten werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Vorliegen einer Teilnahmebestätigung der für das jeweilige Monitoringprogramm beauftragten Stelle, inkl. Bestätigung der Absolvierung einer Einführungsveranstaltung im ersten Jahr der Teilnahme. Im Rahmen der festgelegten Monitoringprogramme besteht die Verpflichtung, die entsprechenden Daten jährlich, zeitgerecht und vollständig in einer vorgegebenen Datenbankstruktur zu erfassen.
Es werden betriebsbezogen folgende Monitoringprogramme angeboten:
Es werden betriebsbezogen folgende Monitoringprogramme angeboten:
- Beobachtung der Großtrappe
Teilnahme nur möglich, wenn auf zumindest einem Acker-Schlag an der Maßnahme "Naturschutz" (18) teilgenommen wird. - Biodiversitätsmonitoring
- Phänoflex
-
Schnittzeit nach Phänologie
Teilnahme nur möglich, wenn auch an der Maßnahme "Naturschutz" (18) teilgenommen wird und zumindest auf einem Schlag eine der Auflagen GL06, GL15 o-der GL25 vergeben ist. (Die Auslagen vergibt der Kartierer im Rahmen der Naturschutzflächenkartierung.)
Optionaler Zuschlag Pheromonfallen bei Zuckerrüben
- Anlage und Betrieb von mindestens 15 Pheromonfallen je Hektar zur Bekämpfung des Rübenderbrüsslers (Asproparthenis punctiventris) auf Zuckerrübenflächen bzw. Schlägen, auf denen im Vorjahr Zuckerrüben angebaut wurden. Eine Pheromonfalle besteht zumindest aus einem Fangbehälter sowie aus darin ausgelegten Pheromon-Lockstoffen.
- Die Anlage hat spätestens 14 Kalendertage nach dem Anbau der Zuckerrübe oder spätestens zu einem vergleichbaren Zeitpunkt bei einer auf Zuckerrüben des Vorjahres nachfolgenden Kultur zu erfolgen. Die Pheromonfallen sind jedenfalls 5 Wochen am Feld zu belassen, regelmäßig - zumindest zweimal im Mindestanlagezeitraum - zu leeren und spätestens vor der Ernte zu entfernen.
- Aufzeichnungen über die Anlage und den Betrieb der Pheromonfallen (Schlag und Anlagedatum, Anzahl je Schlag sowie Datum des Entleerens sowie Entfernen der Fallen) sowie Aufbewahrung von Belegen über den Bezug der Pheromone. Die verwendeten Pheromonfallen sind bis zum Ende der Vegetationsperiode aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.
- Sollte ein Umbruch auf Schlägen mit angelegten Pheromonfallen erforderlich sein, so hat eine entsprechende Dokumentation zu erfolgen. Im Falle eines Nachbaus von Zuckerrüben sind die Pheromonfallen entweder zu belassen oder unmittelbar nach dem Nachbau wieder anzulegen.
Definition Biologischer Teilbetrieb
Unter folgenden Voraussetzungen kann auch nur mit einem Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes teilgenommen werden:
- Verfügbarkeit von eigenständigen Betriebsanlagen und landwirtschaftlichen Nutzflächen jeweils für den konventionell und den biologisch bewirtschafteten Teil.
- Getrennte Bewirtschaftung von jeweils anderen Kulturbereichen auf dem konventionell und dem biologisch bewirtschafteten Teil. Als Kulturbereiche werden Grünland und Ackerland in Summe oder alle Wein-, Obst-, und Hopfenflächen in Summe betrachtet.
- Getrennte Lagerung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) auf dem konventionell und dem biologisch bewirtschafteten Teil.
Höhe der Prämie
Die genaue Prämienhöhe finden Sie in diesem Dokument -> hier öffnen.
Festlegungen betreffend die Prämiengewährung:
- Schläge größer 0,5 ha auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung >= 10%, auf denen erosionsgefährdete Kulturen ohne erosionsmindernde Verfahren gemäß der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ angebaut werden, erhalten bis einschließlich Antragsjahr 2024 keine Ackerflächen- Basismodulprämie. Ab dem Antragsjahr 2025 wird auf den betroffenen Schlägen eine um 50% reduzierte Ackerflächen-Basismodulprämie gewährt.
- Biodiversitätsflächen im Acker sind prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar, können auf andere Verpflichtungen der Maßnahme nicht angerechnet werden und können auch keine anderen - außer die bei den Acker-Biodiversitätsflächen angeführten - Prämien erhalten (ausgenommen Zuschlag für Landschaftselemente). Biodiversitätsflächen, die aus anderen Maßnahmen angerechnet werden, erhalten keine Prämie der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise", sondern die jeweilige Maßnahmenprämie.
- Der Zuschlag für über 7% hinausgehende Biodiversitätsflächen wird für jene Biodiversitätsflächen gewährt, die über das zumindest erforderliche Ausmaß angelegt werden. Aus anderen Verpflichtungen angerechnete Biodiversitätsflächen sowie GLÖZ 4-Flächen zählen nicht für die Erreichung der 7%-Grenze.
- Die Prämie für seltene, regional wertvolle, landw. Kulturpflanzen wird für maximal 10 ha pro Sorte gewährt. Die Prämie wird auf einer Fläche pro Antragsjahr nur einmal gewährt. Bei mehrjährigen Kulturen erfolgt die Prämiengewährung nur im Jahr der ersten Nutzung.
- Förderfähig sind nur Landschaftselemente, die nicht als Elemente gemäß GLÖZ 8 (Naturdenkmale bzw. flächige Landschaftselemente) ausgewiesen sind.
- Prämien und Zuschläge sind - sofern nicht abweichend geregelt - auf der Einzelfläche kombinierbar. Eine betriebliche Kombination der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" mit den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung", "Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel", "Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen" sowie "Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen" ist nicht möglich (ausgenommen Teilbetriebe).
- Betriebe mit Teilnahme am Sektorprogramm Imkerei (Intervention 55-02 im Rahmen des GSP), für die der Einsatz von biologischem Bienenfutter bzw. Bienenwachs im Sektorprogramm abgegolten wird, erhalten keine Prämie für Bio-Bienenstöcke.
Downloads zum Thema
- Broschuere Naturschutzmonitoring in ÖPUL 2023 PDF 3,06 MB
- Prämien Bio Öpul 2023 PDF 78,69 kBTabellarische Übersicht über die Bio-Prämien im Öpul 2023
- ÖPUL 2023 AMA-Aufzeichnungsvorlage: Biologische Wirtschaftsweise PDF 125,78 kB
- Höhe der Prämie Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023 PDF 42,57 kB