Abwicklung Mehrfachantrag 2023
Beantragung ÖPUL23-Maßnahmen bis 31.12.2022!
Für den Einstieg in ÖPUL23-Maßnahmen ist die Abgabe des MFA im Zeitraum von 03.11. bis 31.12.2022 erforderlich! Bis zum 15.4.2023 muss der Mehrfachantrag vervollständigt werden.
Dabei werden die beantragten ÖPUL-Maßnahmen bestätigt, Direktzahlungen und AZ beantragt, sowie Feld-stücke und Schläge digitalisiert und die jeweilige Hauptkultur erfasst.
Betriebe, welche den heurigen MFA durch die BBK abgewickelt haben, erhalten automatisch einen Termin für die Abwicklung des MFA 2023 bis spätestens Ende Oktober von ihrer BBK zugesandt.
Jene Betriebe, welche den MFA bis dato selbsttätig abgewickelt haben und nun die Serviceleistung für die Abwicklung MFA 2023 über die BBK wünschen, müssen sich aktiv in ihrer zuständigen BBK melden, damit sie einen Termin zugeteilt bekommen.
Dabei werden die beantragten ÖPUL-Maßnahmen bestätigt, Direktzahlungen und AZ beantragt, sowie Feld-stücke und Schläge digitalisiert und die jeweilige Hauptkultur erfasst.
Betriebe, welche den heurigen MFA durch die BBK abgewickelt haben, erhalten automatisch einen Termin für die Abwicklung des MFA 2023 bis spätestens Ende Oktober von ihrer BBK zugesandt.
Jene Betriebe, welche den MFA bis dato selbsttätig abgewickelt haben und nun die Serviceleistung für die Abwicklung MFA 2023 über die BBK wünschen, müssen sich aktiv in ihrer zuständigen BBK melden, damit sie einen Termin zugeteilt bekommen.
Agrardieselrückvergütung und Rückvergütung CO2–Bepreisung
Die Beantragung ist ebenfalls von 3.11.2022 bis 31.12.2022 durchzuführen und wird mittels einer Korrektur zum MFA 2022 erfasst. Vorhandene Forstflächen müssen hierbei jedenfalls aktiv angegeben werden, landwirtschaftliche Flächen werden über den MFA 2022 automatisch berücksichtigt. Betriebe, die ihren MFA 2023 mit Hilfe der Bezirksbauernkammer abgeben, können die Rückvergütungen gleich beim MFA-Termin miterledigen, selbsttätige Betriebe können sich an ihre Bezirksbauernkammer wenden, falls Hilfe benötigt wird.
Reine Forstbetriebe, die bis dato keine Ausgleichszahlungen mittels MFA beantragt haben, benötigen jedenfalls eine Betriebsnummer. Falls bisher noch keine Betriebsnummer vorhanden ist und Sie anspruchsberechtigt sind, melden Sie sich umgehend bei Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer. Kleinbeträge unter 50 € werden nicht ausbezahlt! Reine Forstbetriebe müssen daher mind. 51 ha Forstfläche bewirtschaften, damit die Agrardieselrückvergütung ausbezahlt wird.
Reine Forstbetriebe, die bis dato keine Ausgleichszahlungen mittels MFA beantragt haben, benötigen jedenfalls eine Betriebsnummer. Falls bisher noch keine Betriebsnummer vorhanden ist und Sie anspruchsberechtigt sind, melden Sie sich umgehend bei Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer. Kleinbeträge unter 50 € werden nicht ausbezahlt! Reine Forstbetriebe müssen daher mind. 51 ha Forstfläche bewirtschaften, damit die Agrardieselrückvergütung ausbezahlt wird.
GAP 2023 – Inhaltliche Informationen
Die Landwirtschaftskammer Niederösterreich veröffentlicht seit April 2022 laufend Informationen zur GAP ab 2023 im Rahmen einer Artikelserie in der Kammerzeitung „Die Landwirtschaft“. Dabei werden fachliche Schwerpunkte gewählt, zu denen die jeweiligen Bestimmungen, Auflagen und Maßnahmen gemäß aktuellem Genehmigungsstand vorgestellt werden.
Diese Beiträge sind nach ihrer Veröffentlichung in der Kammerzeitung auch auf der Homepage der LK NÖ abrufbar: https://noe.lko.at/f%C3%B6rderungen-2023-2027+2400++3565927+8353
Ab sofort sind auch alle Informationsblätter zu den einzelen ÖPUL23-Maßnahmen auf der AMA-Homepage verfügbar:
https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#18053
Ab sofort sind auch alle Informationsblätter zu den einzelen ÖPUL23-Maßnahmen auf der AMA-Homepage verfügbar:
https://www.ama.at/formulare-merkblaetter#18053