Achtung, Etikettenfalle!
Die Direktvermarktung von Lebensmitteln bietet viele Chancen - setzt jedoch auch eine sorgfältige Lebensmittelkennzeichnung voraus. Fehler können schnell teuer werden. Grundsätzlich gilt: Werden die Waren verpackt angeboten, müssen diese auch gekennzeichnet (etikettiert) werden. Eine korrekte Etikettierung informiert Verbraucher:innen und schützt auch Betriebe vor: Reklamationen, Strafen und Imageverlust. Hier die drei häufigsten Stolperfallen bei der Etikettierung Ihrer Produkte und wie Sie diese ganz einfach vermeiden können.
1. Mindesthaltbarkeitsdatum: Niemals abkürzen!
Bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums handelt es sich um eine sogenannte "magische Formel". Das Mindesthaltbarkeitsdatum darf nicht abgeändert oder abgekürzt werden. Zwei Varianten sind zulässig:
- "mindestens haltbar bis TT/MM/JJJJ" oder
- "mindestens haltbar bis Ende MM/JJJJ", bei Produkten mit einer Haltbarkeit von mehr als drei Monaten.
- Bei der Angabe "mindestens haltbar bis Ende MM/JJJJ" ist zusätzlich eine Losnummer, beginnend mit dem "L" anzugeben.
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird bei den meisten Produkten vom Hersteller selbst festgelegt.
- In unmittelbarer Nähe, am besten vor oder nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum, wird die Lager- bzw. Aufbewahrungsbedingung angegeben.
2. Zutatenverzeichnis - Genau hinschauen!
Das Zutatenverzeichnis ist eine Auflistung sämtlicher Zutaten, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Bevor mit der Aufzählung begonnen wird, ist das Wort "Zutaten" anzuführen. Die Angaben "Inhalt" oder "Inhaltsstoffe" sind nicht korrekt! Zusammengesetzte Zutaten wie jodiertes Speisesalz, Gelierzucker, etc. sind aufzuschlüsseln.
Zusätzlich wichtig:
Zusätzlich wichtig:
- Wenn eine Zutat im Produktnamen vorkommt, durch ein Bild gezeigt wird oder das Produkt wesentlich bestimmt, muss ihr Anteil in Prozent angegeben werden - je nach Produkt im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung.
- Zusatzstoffe immer unter Angabe der Zusatzstoffklasse und der E-Nr. oder dem Namen des Zusatzstoffes anführen - z.B. "Säuerungsmittel: Citronensäure"
- Allergene Zutaten, diese sind im Anhang II der Verordnung EU Nr. 1169/2011 geregelt, sind in der Zutatenliste hervorzuheben, z.B. durch fette Schrift.
3. Allgemeine Anforderungen: Darauf wird oft vergessen!
Die verpflichtenden Angaben müssen direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenen Etikett angebracht sein. Die Grundregel lautet: Gut sichtbar, gut lesbar, dauerhaft und leicht verständlich.
Wichtige Vorgaben
Wichtige Vorgaben
- Die Mindestschriftgröße beträgt 1,2 mm - gemessen an der Höhe des kleinen "x".
- Die Sichtfeldregelung ist einzuhalten: Angaben wie Bezeichnung "Erdbeerfruchtaufstrich" und Füllmenge "250 g" müssen auf einen Blick lesbar sein - ohne dass das Glas gedreht werden muss.
- Die Ziffernhöhe der Füllmenge richtet sich nach der Packungsgröße.
- Schreibt man verpflichtende Angaben in Großbuchstaben - ist die Mindestschriftgröße entsprechend größer.
- Am besten bei einem Probedruck nochmals selbst die Mindestschriftgrößen nachmessen.
- Den Fokus auf die korrekte Angabe der verpflichtenden Elemente legen, der Verzicht auf zusätzliche, freiwillige Angaben spart Geld und Ärger.
Hilfestellungen und weitere Infos
Detaillierte Informationen zur Produktkennzeichnung bieten die Musteretiketten, welche zu den gängigsten Produktgruppen im Referat Bäuerinnen, Direktvermarktung kostenlos angefordert werden können (direktvermarktung@lk-noe.at, Tel.-Nr.: +43 5 0259 26500). Auch eine Beratung kann helfen. Nähere Informationen dazu unter noe.lko.at/beratung sowie unter chance-direktvermarktung.at.