ASP – Meldepflicht bei tot aufgefundenen Wildschweinen
Aufgrund des Ausbruches der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinen in Nachbarstaaten wird das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Revisionsgebiet festgelegt. (Bisher war dieses Gebiet nur im Weinviertel nördlich der Donau festgelegt.) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt) zu melden.
Die Behörde hat unverzüglich zu veranlassen, dass
1. amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass
1. die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird,
2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
3. die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.
Die Revisions- und Frühwarnverordnung tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft.
2. jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen vermieden wird und
3. die von der Behörde auf Grund der Seuchensituation angeordneten Maßnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien eingehalten werden.
Die Revisions- und Frühwarnverordnung tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft.