Begrünungsanbau 2024 - Das Wichtigste im Überblick
Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
Die Anmeldung der Begrünungsvarianten auf den einzelnen Schlägen erfolgt über den Mehrfachantrag 2024. Die bereits im Frühjahr beantragten Begrünungsschläge sind verbindlich anzubauen, können jedoch mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag noch ab- oder umgemeldet werden. Auch die Beantragung zusätzlicher Begrünungsschläge ist möglich.
Dafür gelten folgende Fristen:
Korrekturen bis 31. August 2024 für die Begrünungsvarianten 1, 2 und 3
Korrekturen bis 30. September 2024 für die Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7
Dafür gelten folgende Fristen:
Korrekturen bis 31. August 2024 für die Begrünungsvarianten 1, 2 und 3
Korrekturen bis 30. September 2024 für die Begrünungsvarianten 4, 5, 6 und 7
Begrünung - System Immergrün
Teilnehmer an der Begrünung – System Immergrün haben unverändert die Verpflichtung stets 85% ihrer Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Begrünungen bedeckt zu haben.
Flächen gelten als durchgehend begrünt, wenn folgende Zeiträume eingehalten werden:
Flächen gelten als durchgehend begrünt, wenn folgende Zeiträume eingehalten werden:
- Ernte Hauptkultur – Anbau Zwischenfrucht: max. 30 Tage
- Ernte Hauptkultur – Anbau Hauptkultur: max. 50 Tage
- Umbruch Zwischenfrucht – Anbau Hauptkultur: max. 30 Tage
Allgemeine Anforderungen an den Begrünungsbestand
Aktiv angelegte Begrünungen im Rahmen der beiden ÖPUL-Maßnahmen müssen einen flächendeckenden Bestand erreichen um anerkannt und prämienfähig abgegolten werden zu können.
Beachten Sie bitte, dass die ÖPUL-Maßnahmenvorgaben bezüglich Anlagetermin und Anzahl der Begrünungskulturen im Bestand lediglich Minimalanforderungen darstellen. Überlegen Sie daher vorab gut, mit welchen Mischungspartnern, in welcher Aussaatstärke, zu welchem Sätermin und mit welcher Sätechnik Sie einen flächendeckenden Begrünungsbestand erzielen können.
Erfahrungen aus dem Jahr 2023 haben gezeigt, dass es mit Start des Flächenmonitorings auf Basis von Satellitenbildern Auffälligkeiten bezüglich nicht flächendeckender Begrünungsbestände gegeben hat, die zu Rückfragen seitens der AMA führten.
Kontrollieren Sie auch nach dem Begrünungsanbau Ihre Flächen regelmäßig!
Erreichen einzelne Schläge oder Teilflächen ca. 1 Monat nach der Aussaat keine Flächendeckung oder sind andere Maßnahmenvorgaben nicht erfüllt (z.B. Anteil des Ausfallgetreides im Bestand zu hoch), melden Sie diese Flächen umgehend ab um Problemen bei Kontrollen vorzubeugen.
Bei der Begrünung – Zwischenfrucht gibt es im ÖPUL 2023 keinen Mindestbegrünungsprozentsatz! Ein Begrünungsschlag ist ausreichend, damit die Maßnahme aufrecht bleibt, die Kombinationsverpflichtung für die Grundwasserschutzteilnehmer eingehalten wird oder im folgenden Jahr weiterhin an der Maßnahme Erosionsschutz Acker teilgenommen werden kann.
Bei „kritischen“ Begrünungsbeständen wird eine Fotodokumentation als Nachweis empfohlen. Dabei kann es sich um Flächen handeln, bei denen anfangs ein ordnungsgemäßer Aufwuchs im Begrünungszeitraum vorhanden ist, aber die Gefahr besteht, dass er zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise aufgrund von Frost oder Schädlingen auf Basis des Flächenmonitorings als nicht-flächendeckend eingestuft wird.
Die aufgenommenen Fotos müssen geolokalisiert (d.h. mit Standortdaten hinterlegt) sein. Als einfaches Hilfsmittel steht die AMA-MFA-Fotos-App kostenfrei zu Verfügung. Im Rahmen von Initiativaufträgen können Fotos des sichtbaren Aufwuchses abgespeichert werden. Bei Bedarf sind für die AMA im Rahmen der Beurteilung von Satellitenfotos dann auch diese Belege nutzbar.
Beachten Sie bitte, dass die ÖPUL-Maßnahmenvorgaben bezüglich Anlagetermin und Anzahl der Begrünungskulturen im Bestand lediglich Minimalanforderungen darstellen. Überlegen Sie daher vorab gut, mit welchen Mischungspartnern, in welcher Aussaatstärke, zu welchem Sätermin und mit welcher Sätechnik Sie einen flächendeckenden Begrünungsbestand erzielen können.
Ein Saatgutnachweis und die Dokumentation des Anbaus, stellt noch keinen Beleg für eine flächendeckende und somit richtlinienkonforme Begrünung dar.
Der Begrünungsbestand muss auch in der Natur tatsächlich flächendeckend vorhanden sein um prämienfähig zu sein.
Der Begrünungsbestand muss auch in der Natur tatsächlich flächendeckend vorhanden sein um prämienfähig zu sein.
Erfahrungen aus dem Jahr 2023 haben gezeigt, dass es mit Start des Flächenmonitorings auf Basis von Satellitenbildern Auffälligkeiten bezüglich nicht flächendeckender Begrünungsbestände gegeben hat, die zu Rückfragen seitens der AMA führten.
Kontrollieren Sie auch nach dem Begrünungsanbau Ihre Flächen regelmäßig!
Erreichen einzelne Schläge oder Teilflächen ca. 1 Monat nach der Aussaat keine Flächendeckung oder sind andere Maßnahmenvorgaben nicht erfüllt (z.B. Anteil des Ausfallgetreides im Bestand zu hoch), melden Sie diese Flächen umgehend ab um Problemen bei Kontrollen vorzubeugen.
Bei der Begrünung – Zwischenfrucht gibt es im ÖPUL 2023 keinen Mindestbegrünungsprozentsatz! Ein Begrünungsschlag ist ausreichend, damit die Maßnahme aufrecht bleibt, die Kombinationsverpflichtung für die Grundwasserschutzteilnehmer eingehalten wird oder im folgenden Jahr weiterhin an der Maßnahme Erosionsschutz Acker teilgenommen werden kann.
Bei „kritischen“ Begrünungsbeständen wird eine Fotodokumentation als Nachweis empfohlen. Dabei kann es sich um Flächen handeln, bei denen anfangs ein ordnungsgemäßer Aufwuchs im Begrünungszeitraum vorhanden ist, aber die Gefahr besteht, dass er zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise aufgrund von Frost oder Schädlingen auf Basis des Flächenmonitorings als nicht-flächendeckend eingestuft wird.
Die aufgenommenen Fotos müssen geolokalisiert (d.h. mit Standortdaten hinterlegt) sein. Als einfaches Hilfsmittel steht die AMA-MFA-Fotos-App kostenfrei zu Verfügung. Im Rahmen von Initiativaufträgen können Fotos des sichtbaren Aufwuchses abgespeichert werden. Bei Bedarf sind für die AMA im Rahmen der Beurteilung von Satellitenfotos dann auch diese Belege nutzbar.
Zwischenfruchtbegrünung & Immergrün - Häckseltermine
Grundsätzlich ist eine Pflege des Begrünungsbestandes innerhalb des Begrünungszeitraumes in Form von Häckseln/Mulchen oder Walzen ohne Bodeneingriff erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass ein flächendeckender Begrünungsbestand erhalten bleibt und die Funktionen der Begrünung betreffend Erosionsschutz und Nitratrückhalt weiterhin gegeben sind.
Folgende Terminvorgaben sind zu beachten:
Bei deutlichem Auftreten von Ambrosia (Ragweed), Stechapfel oder Kleeseide im Begrünungsbestand (über 25%) ist ein Häckseln unter oben genannten Voraussetzungen bereits vor 1. November erlaubt.
Nachweise (geolokalisierte Fotos) dafür müssen am Betrieb vorhanden sein. Da bei vorzeitigem Häckseln eine Auffälligkeit und somit Nachfrage seitens der AMA auf Basis des Flächenmonitorings als wahrscheinlich gilt, wird empfohlen, die Fotos als Initiativauftrag über die AMA-MFA-Fotos-App zu erstellen.
Folgende Terminvorgaben sind zu beachten:
- Zwischenfrucht – Variante 1: Frühester Häckseltermin = 1. Oktober
- Zwischenfrucht – Varianten 2-6: Frühester Häckseltermin = 1. November
- Immergrün (über Winter stehenden Begrünungen): Frühester Häckseltermin = 1. November
Bei deutlichem Auftreten von Ambrosia (Ragweed), Stechapfel oder Kleeseide im Begrünungsbestand (über 25%) ist ein Häckseln unter oben genannten Voraussetzungen bereits vor 1. November erlaubt.
Nachweise (geolokalisierte Fotos) dafür müssen am Betrieb vorhanden sein. Da bei vorzeitigem Häckseln eine Auffälligkeit und somit Nachfrage seitens der AMA auf Basis des Flächenmonitorings als wahrscheinlich gilt, wird empfohlen, die Fotos als Initiativauftrag über die AMA-MFA-Fotos-App zu erstellen.