Besondere Betreuung für kranke und verletzte Tiere

In Tierhaltungsbetrieben gibt es Situationen, in denen es unvermeidbar ist, Tiere zu töten. Zum Beispiel bei Verletzungen und Krankheiten, die große Schmerzen oder Leiden verursachen und es keine praktikable Möglichkeit gibt, diese zu lindern bzw. zu heilen. Wer jedoch erhebliche Leiden eines erkrankten oder verletzten Tieres in Kauf nimmt, indem er es weder behandelt noch fachgerecht tötet, verstößt gegen den § 5 Abs.1 des Tierschutzgesetzes sowie § 222 des Strafgesetzbuches (Tierquälerei).
Nottötung fachgerecht durchführen
Diese fachgerechte Nottötung kann vom Tierhalter selbst oder durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Wichtig ist, dass nicht zu lange zugewartet wird bis die Entscheidung zur Nottötung gefällt wird.
Information und Weiterbildung
Informationen zur Nottötung und zur Versorgung von kranken und verletzten Tieren bietet die LFI-Broschüre „Nottötung von Schweinen am landwirtschaftlichen Betrieb“. Außerdem finden Sie im kommenden LFI-Bildungsprogramm wieder das Seminar „Tierschutz für SchweinehalterInnen“.