Bio-Kontrollkostenzuschuss
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Gefördert werden Bewirtschafter ldw. Betriebe, die ab 1. Jänner 2023 erstmalig in einem gültigen Kontrollvertrag eingebunden sind. Dies kann entweder durch Abschluss eines neuen Kontrollvertrags oder durch einen Bewirtschafterwechsel bzw. eine Betriebsneugründung erfolgen.
- Wurde bereits in der alten Förderperiode (2014-2020) ein Förderantrag gestellt, aber noch nicht für alle fünf Jahre ausbezahlt, ist ab 1. Jänner 2024 für die ausstehenden Förderjahre unbedingt ein neuer Antrag zu stellen!
- Förderfähige Qualitätsregelungen sind: - biologische Produktion, geschützte Ursprungsbezeichnungen, zB g.g.A., g.U. - geschützte geografische Angaben im Weinsektor - AMA-Gütesiegel für: Rinderhaltung, Milchkühe, Schweinehaltung, Hendlmast, Putenmast, Schafe und Ziegen, Fischaufzucht, Obst/Gemüse/Erdäpfel, AMA-Biosiegel, AMA-Genussregion Direktvermarktung
- Fördersatz: 50 bzw. 80 % der Nettokosten, abhängig von der Qualitätsregelung
- Die Antragstellung hat weiterhin in mehreren Schritten zu erfolgen: - einmaliger Förderantrag - jährlicher Zahlungsantrag inkl. Rechnung (für bis zu fünf Jahre)
- Die Antragstellung erfolgt vorerst über ein Excel-Formblatt, downloadbar unter ama.at/dfp. Dieses ist ausgefüllt inkl. Beilagen an die AMA zu senden entweder per Mail an le-projekte@ama.gv.at oder per Post an Agrarmarkt Austria, LE-Projektförderung, Dresdner Straße 70, 1200 Wien
- Zukünftig ist die Antragstellung in der digitalen Förderplattform (DFP) im eAMA geplant. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt unter: www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/massnahme 77-01-bml/merkblaetter-und-unterlagen