Wein-Pflanzsystem in Österreich – allgemeine Verwaltung von Weingärten Übersicht
Übersicht Weinmeldungen:
- Meldung einer Rodung
- Meldung einer Auspflanzung
- Meldung einer Bewirtschaftungsänderung
- Antrag auf Neuauspflanzung
- Antrag auf Wiederbepflanzung
Rodungsmeldung: Meldung der Rodung eines Weingartens nach Beendigung der Arbeiten, bis spätestens zum MFA, mit der Freigabe der Rodungsmeldung entstehen Pflanzansprüche im Ausmaß der gerodeten Fläche am Betrieb.
Wiederbepflanzung: Wiederbepflanzung eines Feldstücks in einer Weinbauflur, mit verfügbaren Pflanzansprüchen, Antragstellung auf Genehmigung einer Wiederbepflanzung innerhalb der Frist des Pflanzanspruches über eAMA, Genehmigungsbescheid der BH ist drei Kalenderjahre gültig.
Auspflanzmeldung: Meldung nach erfolgter Auspflanzung am Feldstück mit Rebsorte und Pflanzdatum.
Bewirtschaftungsänderungsmeldung: Meldung ist notwendig bei Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse, bei der Weitergabe bzw. Übernahme einer Weingartenfläche durch den übernehmenden Weinbaubetrieb. Sämtliche Meldungen können entweder zeitgleich mit dem MFA im Frühjahr erledigt werden, oder auch „unterjährig“ je nach den Arbeiten, den Bewirtschaftungsverhältnissen und der entsprechenden Situation im Weingarten.
Weinwirtschaftsjahr: von 1.8. bis 31.7.
Weinbauflur: Von der Verwaltungsbehörde festgelegte landwirtschaftliche Grundfläche, die aufgrund der Lage und Bodenbeschaffenheit dazu geeignet ist, hochwertige und uneingeschränkt verwendbare Trauben hervorzubringen.
Pflanzanspruch: Ausmaß der gerodeten Fläche, Gültigkeitsdauer: ab der Rodung, plus 2 Weinwirtschaftsjahre ab dem 31.7. auf die Rodung folgend, nach dieser Frist erlischt der Pflanzanspruch wenn kein Antrag auf Wiederbepflanzung gestellt wurde.
Weinbaukataster: Weingartenregister auf elektronischer Basis: Alle Meldungen und Anträge laufen über das INVEKOS GIS, Einstieg über www.eama.at – entweder selbstständig oder über die BBK. Diese Meldungen werden an die katasterführende Stelle (BH) übermittelt. Die BH stellt dann die Genehmigung auf die Anträge in Form eines Bescheides aus. Alle bezugnehmenden Weingartenflächen eines Betriebes müssen bei Meldungen/Anträgen lt. NÖ Weinbau Gesetz im MFA des Betriebes vorhanden sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Weinbauberatern.
Weinwirtschaftsjahr: von 1.8. bis 31.7.
Weinbauflur: Von der Verwaltungsbehörde festgelegte landwirtschaftliche Grundfläche, die aufgrund der Lage und Bodenbeschaffenheit dazu geeignet ist, hochwertige und uneingeschränkt verwendbare Trauben hervorzubringen.
Pflanzanspruch: Ausmaß der gerodeten Fläche, Gültigkeitsdauer: ab der Rodung, plus 2 Weinwirtschaftsjahre ab dem 31.7. auf die Rodung folgend, nach dieser Frist erlischt der Pflanzanspruch wenn kein Antrag auf Wiederbepflanzung gestellt wurde.
Weinbaukataster: Weingartenregister auf elektronischer Basis: Alle Meldungen und Anträge laufen über das INVEKOS GIS, Einstieg über www.eama.at – entweder selbstständig oder über die BBK. Diese Meldungen werden an die katasterführende Stelle (BH) übermittelt. Die BH stellt dann die Genehmigung auf die Anträge in Form eines Bescheides aus. Alle bezugnehmenden Weingartenflächen eines Betriebes müssen bei Meldungen/Anträgen lt. NÖ Weinbau Gesetz im MFA des Betriebes vorhanden sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Weinbauberatern.