MFA 2025 - Korrekturmöglichkeiten
Wie auch schon in den letzten Jahren, gilt das Ein-Antragssystem der AMA – es wird kein Herbstantrag abgegeben. Der MFA ist bis zum 15.04. abzusenden, Änderungen der Schlagnutzungsarten/Kulturen bzw. der Zwischenfruchtvarianten sind mittels einer Korrektur bekannt zu geben.
Ändert sich bei Flächen nach dem 01.04. der Bewirtschafter, können die Flächen erst ab November (= Beginn der Mehrfachantragstellung 2026) bei dem Nachfolgebewirtschafter dazu digitalisiert werden. Auch die Zwischenfruchtbegrünungs-Antragstellung ist damit nur bei jenem Betrieb möglich, der die betreffende Fläche auch schon im Mehrfachantrag 2025 beantragt hat.
Bei Flächen ist der Bewirtschaftungsstichtag 1. April maßgeblich. Das Verfügungsrecht muss durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung nachgewiesen werden können, beziehungsweise bei angrenzenden Flächen durch zusammenhängende Bewirtschaftung offensichtlich sein.
Ändert sich bei Flächen nach dem 01.04. der Bewirtschafter, können die Flächen erst ab November (= Beginn der Mehrfachantragstellung 2026) bei dem Nachfolgebewirtschafter dazu digitalisiert werden. Auch die Zwischenfruchtbegrünungs-Antragstellung ist damit nur bei jenem Betrieb möglich, der die betreffende Fläche auch schon im Mehrfachantrag 2025 beantragt hat.
Bei Flächen ist der Bewirtschaftungsstichtag 1. April maßgeblich. Das Verfügungsrecht muss durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung nachgewiesen werden können, beziehungsweise bei angrenzenden Flächen durch zusammenhängende Bewirtschaftung offensichtlich sein.
Entsprechen Inhalte des abgesendeten MFAs (MFA-Angaben, Flächenbewirtschaftung, Tierbestand usw.) aufgrund geänderter Umstände nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur / am Betrieb, so müssen diese Sachverhalte mittels Korrektur zum MFA bekanntgegeben werden, unabhängig davon ob
Wurde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt, dann ist eine Korrektur unrichtiger Angaben nicht mehr zulässig (keine positive Beurteilung durch die AMA). Ausweitungen oder Nachreichungen von Flächen nach 15. April werden sind nicht prämienfähig. Die Vergabe von prämienrelevanten Codes (z.B. DIV, SLK, MS, AGL, NAT, usw.) nach dem 15. April wird nicht berücksichtigt.
Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings ergeben, sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information durchzuführen. Innerhalb dieser Frist sind diese Korrekturen auch prämienfähig.
- diese Korrekturen vor oder nach der Einreichfrist durchzuführen sind,
- diese Korrekturen prämienfähig anerkannt werden oder nicht.
Wurde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt, dann ist eine Korrektur unrichtiger Angaben nicht mehr zulässig (keine positive Beurteilung durch die AMA). Ausweitungen oder Nachreichungen von Flächen nach 15. April werden sind nicht prämienfähig. Die Vergabe von prämienrelevanten Codes (z.B. DIV, SLK, MS, AGL, NAT, usw.) nach dem 15. April wird nicht berücksichtigt.
Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings ergeben, sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information durchzuführen. Innerhalb dieser Frist sind diese Korrekturen auch prämienfähig.