Einheitswertbescheid/Zuschlag zum Einheitswert
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen grundsätzlich mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet werden.
Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die unter dieser Mindestfläche liegen, können die Mindestbewirtschaftung auch mit einem eigenen Einheitswert oder einem Einheitswertzuschlag für den entsprechenden Betriebszweig nachweisen.
Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die unter dieser Mindestfläche liegen, können die Mindestbewirtschaftung auch mit einem eigenen Einheitswert oder einem Einheitswertzuschlag für den entsprechenden Betriebszweig nachweisen.