Einzelaufzeichnungen, Registrierkasse und Belegerteilung - was gilt für meinen Betrieb?
Verpflichtungen für Land- und Forstwirte
Wird der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt und man wendet die Umsatzsteuerpauschalierung an, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Das trifft zum Beispiel zu auf die einheitswertabhängige Pauschalierung und auf flächenabhängige Durchschnittssätze im Gartenbau, wenn nicht die USt-Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird. Es besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn der Gewinn in Abhängigkeit von den Betriebseinnahmen in teilpauschalierten Bereichen zu ermitteln ist oder die Umsätze aufgrund von Verpflichtungen in der Umsatzsteuer aufzuzeichnen sind.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: Wann wird das schlagend?
- bei Be- und/oder Verarbeitung
- bei Betrieben über 75.000 Euro Einheitswert
- im Forst mit über 15.000 Euro Einheitswert
- im Weinbau mit über 60 Ar
- in Buschenschanken
- bei zusatzsteuerpflichtigen Getränken, wie zum Beispiel Säften und Schnaps
- in der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe
- bei Urlaub am Bauernhof
- bei Almausschank
- bei sonstigen gewinnerhöhenden Beträgen, zum Beispiel bare Pachteinnahmen.
Die folgenden Ausführungen betreffen die aufzeichnungspflichtigen Einnahmen in der Land- und Forstwirtschaft.
Pflicht: Einzelaufzeichnung & Belegerteilung
Alle aufzeichnungspflichtigen Bareinnahmen sind einzeln festzuhalten. Dem Kunden ist ein Beleg über die empfangene Barzahlung zu erstellen, auch bei Bankomat- und Kreditkartenzahlung sowie bei Zahlung mit Gutscheinen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz. Es gibt keine betragliche Untergrenze für den einzelnen Barumsatz, auch für Kleinstbeträge gilt Belegerteilungspflicht. Vom Beleg ist eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren.
Registrierkassenpflicht
Bei Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen schreibt der Gesetzgeber vor, dass Betriebe ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem, kurz Registrierkasse, zu erfassen haben
- ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto je Betrieb
- wenn überdies die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro netto übersteigen.
Was muss eine Registrierkasse können?
Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) und einen Drucker (oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung) von Belegen verfügen. Eine Registrierkasse kann auch eine Softwarelösung sein, die auf den gewünschten Geräten (PC, Tablet etc.) verwendet wird. Als Registrierkasse können auch Waagen mit Kassenfunktion dienen.
Seit 1. April 2017 ist jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) auszustatten, dazu gehört auch eine elektronische Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Signaturkarte), die über einen Vertrauensdienstanbieter zu erwerben ist.
Seit 1. April 2017 ist jede Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung (Manipulationsschutz) auszustatten, dazu gehört auch eine elektronische Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Signaturkarte), die über einen Vertrauensdienstanbieter zu erwerben ist.
Inbetriebnahme, Monats- und Jahresbelege
Bei Inbetriebnahme der Registrierkasse ist ein Startbeleg zu erstellen. Mit einer eigenen App des BMF kann der erstellte Code am Beleg gescannt und überprüft werden, ob die Inbetriebnahme der Kasse funktioniert hat.
Zusätzlich sind Monats- und Jahresbelege zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren. Die Jahresbelege müssen ebenfalls mit der genannten App geprüft werden.
Wichtige Erleichterungen bei der Erfassung von Barumsätzen
Umsätze im Freien
Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich. Die Tageslosung (Unterschied Anfangs- und Endbestand) muss nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassabericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung). In diesem Fall entfallen Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Hüttenumsätze
Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich.
Buschenschankumsätze
Für Umsätze, die in einem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 ausgeführt werden, ist ein Kassasturz möglich, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist und der Umsatz des Betriebes 30.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt.
Leistungen außerhalb der Betriebsstätte
Wenn bei Registrierkassenpflicht auch Lieferungen und sonstige Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbracht werden, besteht die Möglichkeit, dem Kunden zuerst einen händischen Beleg auszustellen und hiervon eine Durchschrift aufzubewahren. Nach Rückkehr in die Betriebstätte hat ohne unnötigen Aufschub eine Nacherfassung in der Registrierkasse zu erfolgen.
Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sowie Selbstbedienungsumsätze
Es kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle sechs Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (bei jeder Kassenentleerung, mindestens einmal pro Monat) zu führen. Wie Automatenumsätze können laut Erlass auch Selbstbedienungsgeschäfte behandelt werden (Selbstbedienung gegen Einwurf des Geldes in eine Box).
Für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich. Die Tageslosung (Unterschied Anfangs- und Endbestand) muss nachvollziehbar ermittelt werden können (Kassabericht bzw. Kassabuch mit Bestandsfeststellung). In diesem Fall entfallen Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
Hüttenumsätze
Für Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, ausgeführt werden, ist eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) möglich.
Buschenschankumsätze
Für Umsätze, die in einem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 ausgeführt werden, ist ein Kassasturz möglich, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist und der Umsatz des Betriebes 30.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt.
Leistungen außerhalb der Betriebsstätte
Wenn bei Registrierkassenpflicht auch Lieferungen und sonstige Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbracht werden, besteht die Möglichkeit, dem Kunden zuerst einen händischen Beleg auszustellen und hiervon eine Durchschrift aufzubewahren. Nach Rückkehr in die Betriebstätte hat ohne unnötigen Aufschub eine Nacherfassung in der Registrierkasse zu erfolgen.
Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sowie Selbstbedienungsumsätze
Es kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren (mindestens alle sechs Wochen) und der vereinnahmten Geldbeträge (bei jeder Kassenentleerung, mindestens einmal pro Monat) zu führen. Wie Automatenumsätze können laut Erlass auch Selbstbedienungsgeschäfte behandelt werden (Selbstbedienung gegen Einwurf des Geldes in eine Box).