Förderungsvoraussetzungen
Erste Niederlassung:
erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Nicht als förderfähige erste Niederlassung gilt:
Nicht als förderfähige erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder zwischen Geschwistern.
Die Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften gilt doch als förderfähige erste Niederlassung, falls der Ehepartner oder Partner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderwerber verpachtet hat.
Betriebsgebäude
Es müssen eigenständige Betriebsgebäude zur Verfügung stehen (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht). Diese dürfen sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (eigene Grundstücksnummer, eigene Anschlüsse). Diese Eigenständigkeit ist spätestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung nachzuweisen.
Neugründung
Ein neu gegründeter Betrieb (Betriebsstätte entweder neu errichtet oder losgelöst von land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen erworben) muss im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK* bewirtschaftet werden.
Nachweis: spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung
Zeitpunkt erste Niederlassung
Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Invekos oder Träger der Sozialversicherung)
Mindestbewirtschaftung
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN bei Antragstellung;
Ausnahmen für Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau möglich (Einheitswert)
Arbeitsbedarf je Betrieb:
mind. 0,5 bAK* im Zieljahr
Standardoutput:
liegt unter 1,5 Mio. EURO pro Jahr
Mindestqualifikation:
geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung
Nachweis: spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung;
In begründeten Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um ein Jahr möglich.
Voraussetzung ist, dass das Ansuchen um Verlängerung innerhalb von zwei Jahren ab Niederlassung gestellt wird.
Nachweis: spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung;
In begründeten Ausnahmefällen ist eine einmalige Verlängerung um ein Jahr möglich.
Voraussetzung ist, dass das Ansuchen um Verlängerung innerhalb von zwei Jahren ab Niederlassung gestellt wird.
Außerlandwirtschaftliches Einkommen:
Höhe des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Förderungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 2-fachen des Referenzeinkommens (zB Anträge 2020: 103.501 €, Anträge 2021: 103.503 €).
Betriebskonezpt
Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen.
Flächenbindung für viehhaltende Betriebe:
Zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger kann in Übereinstimmung mit dem Aktionsprogramm Nitrat auf
selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden. Übriger Anteil kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Förderungsvoraussetzung für den Eigentumszuschlag
- Eigentumsanteil von maximal 10%, höchstens jedoch 3 ha des ursprünglichen Betriebs kann zurückbehalten werden
- Betriebsteilung: bestehender Betrieb mind. 3,0 bAK*, entstehende Betriebe jeweils mind. 1,5 bAK*, Junglandwirt bewirtschaftet Betrieb im Haupterwerb
* eine betriebliche Arbeitskraft entspricht 2.000 Arbeitsstunden pro Jahr