Genehmigter Zeitraum für die Kostenanerkennung
Der Kostenanerkennungsstichtag (Beginn des Zeitraums für die Kostenanerkennung) ist
jenes Datum, das dem Förderungswerber nach Einreichung des Förderungsantrags schriftlich
bekannt gegeben wird.
jenes Datum, das dem Förderungswerber nach Einreichung des Förderungsantrags schriftlich
bekannt gegeben wird.
Weiters ist darauf zu achten, dass alle Lieferungen/Leistungen für das Vorhaben vor dem im Genehmigungsschreiben festgelegten Ende des Zeitraums für die Kostenanerkennung liegen.
Sollte ein Vorhaben nicht fristgerecht umgesetzt werden können, ist bei der Bewilligenden
Stelle eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Eine Verlängerung über den Zeitraum von
drei Jahren hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Sollte ein Vorhaben nicht fristgerecht umgesetzt werden können, ist bei der Bewilligenden
Stelle eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Eine Verlängerung über den Zeitraum von
drei Jahren hinaus ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Hinweis:
Da mit der Umsetzung des Vorhabens erst nach der Einreichung des Förderungsantrags
begonnen werden darf, muss das Belegdatum in der 1. Spalte der Belegaufstellung
(Rechnungsdatum, Datum der Leistungsaufzeichnung bei Arbeitsleistungen etc.) nach
dem Kostenanerkennungsstichtag liegen. Ausnahme: Planungs- und Beratungskosten
zu investiven Vorhaben. Diese werden bis zu 6 Monate vor diesem Datum anerkannt.
begonnen werden darf, muss das Belegdatum in der 1. Spalte der Belegaufstellung
(Rechnungsdatum, Datum der Leistungsaufzeichnung bei Arbeitsleistungen etc.) nach
dem Kostenanerkennungsstichtag liegen. Ausnahme: Planungs- und Beratungskosten
zu investiven Vorhaben. Diese werden bis zu 6 Monate vor diesem Datum anerkannt.