Originalrechnungen
Dem Zahlungsantrag sind die Originalrechnungen beizulegen.
Kopien, Duplikate, sind nur in Ausnahmefällen und nur nach Rücksprache mit der Bewilligenden Stelle förderbar.
Rechnungsempfänger
Bei juristischen Personen (GmbH, Vereine, Genossenschaften etc.) und im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften haben die Rechnungen auf diese selbst zu lauten.
Tritt der Förderungswerber in Form einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR) auf, können die jeweiligen „Gesellschafter“ der eingetragenen Personengesellschaft bzw. die Mitglieder der Personenvereinigung als Rechnungsempfänger akzeptiert werden.
Bei natürlichen Personen als Förderungswerber muss der Rechnungsempfänger mit dem Förderungswerber oder mit den am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lebenden Familienangehörigen übereinstimmen (zB Kind wenn dieses den Hauptwohnsitz am Betrieb hat).
Tritt der Förderungswerber in Form einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR) auf, können die jeweiligen „Gesellschafter“ der eingetragenen Personengesellschaft bzw. die Mitglieder der Personenvereinigung als Rechnungsempfänger akzeptiert werden.
Bei natürlichen Personen als Förderungswerber muss der Rechnungsempfänger mit dem Förderungswerber oder mit den am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb lebenden Familienangehörigen übereinstimmen (zB Kind wenn dieses den Hauptwohnsitz am Betrieb hat).
Eine Rechnung über anrechenbare Kosten muss alle Angaben entsprechend des §11 des Umsatzsteuergesetzes enthalten
- Name/Adresse des Rechnungsausstellers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung. Bei Pauschalrechnungen oder Rechnungen über Pauschalbeträge ist ein Leistungsverzeichnis beizulegen, um die förderungsfähigen Kosten für die Berechnung identifizieren zu können.
- Name/Adresse des Rechnungsempfängers
- Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Rechnungsdatum
- Entgelt
- Rechnungsnummer
- Mehrwertsteuersatz und Betrag
- UID –Nummer
- Kassabons sind mit dem Namen und der Adresse des Käufers zu versehen.
Rechnungen bis 400 € müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Rechnungsdatum
- Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Name/Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers (Rechnungslegers)
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung.
- Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
- Steuersatz
Rechnungen, die nicht dem § 11 des Umsatzsteuergesetzes entsprechen, können nur in
begründeten Ausnahmefällen anerkannt werden.
begründeten Ausnahmefällen anerkannt werden.
Nicht deutschsprachige Rechnungen
Handelt es sich um keine deutschsprachige Rechnung, muss eine beglaubigte Übersetzung
vorliegen.
vorliegen.
Elektronische und elektronisch archivierte Rechnungen
Die elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Rechnungen, die mittels Telefax übermittelt werden, sind ebenfalls elektronisch übermittelte Rechnungen und unterliegen den gleichen Voraussetzungen.
Elektronisch archivierte Rechnungen sind Papier-Originale, die elektronisch gespeichert (gescannt) und archiviert werden und deren Papier-Originale evtl. vernichtet werden.
Für elektronisch archivierte Rechnungen und elektronische Rechnungen gelten die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung. D.h. die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit müssen gewährleistet sein. Rechnungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können nicht anerkannt werden.
Wird bei elektronisch archivierte Rechnungen und elektronische Rechnungen vom Rechnungsleger (Leistungserbringer) bereits ein Vermerk (zB Die gegenständliche Rechnung wurde anlässlich eines Projektes ausgestellt, das zur Förderung im Rahmen des EU-Programmes Ländliche Entwicklung 2014-20 eingereicht wird) auf der Rechnung angebracht, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die elektronische Rechnung zur Förderung in der LE 14 – 20 eingereicht wird, ist diese Rechnung förderbar.
Fehlt dieser Vermerk ist eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen dennoch möglich:
Am Zahlungsantragsformular wird nochmals im Detail (Bund/Land/Gemeinde) abgefragt, ob für das konkrete Vorhaben zusätzliche öffentliche Mittel von anderen Förderstellen beantragt, genehmigt oder gezahlt wurden. Mit der Unterschrift ist zu bestätigen, dass alle anderen Förderungen gemeldet wurden bzw. gemeldet werden.
Die möglicherweise in Frage kommenden Förderstellen müssen die gemachten Angaben abgleichen.
Elektronisch archivierte Rechnungen sind Papier-Originale, die elektronisch gespeichert (gescannt) und archiviert werden und deren Papier-Originale evtl. vernichtet werden.
Für elektronisch archivierte Rechnungen und elektronische Rechnungen gelten die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung. D.h. die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit müssen gewährleistet sein. Rechnungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, können nicht anerkannt werden.
Wird bei elektronisch archivierte Rechnungen und elektronische Rechnungen vom Rechnungsleger (Leistungserbringer) bereits ein Vermerk (zB Die gegenständliche Rechnung wurde anlässlich eines Projektes ausgestellt, das zur Förderung im Rahmen des EU-Programmes Ländliche Entwicklung 2014-20 eingereicht wird) auf der Rechnung angebracht, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die elektronische Rechnung zur Förderung in der LE 14 – 20 eingereicht wird, ist diese Rechnung förderbar.
Fehlt dieser Vermerk ist eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen dennoch möglich:
Am Zahlungsantragsformular wird nochmals im Detail (Bund/Land/Gemeinde) abgefragt, ob für das konkrete Vorhaben zusätzliche öffentliche Mittel von anderen Förderstellen beantragt, genehmigt oder gezahlt wurden. Mit der Unterschrift ist zu bestätigen, dass alle anderen Förderungen gemeldet wurden bzw. gemeldet werden.
Die möglicherweise in Frage kommenden Förderstellen müssen die gemachten Angaben abgleichen.