Gewässerschonende Düngung im Herbst
Die neue Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung regelt, dass leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel, wie z.B. Gülle, im Herbst nur mehr zu den Kulturen Raps, Gerste und Zwischenfrüchten ausgebracht werden dürfen und dies auch nur für den Fall, dass diese Kulturen bis inklusive 15. Oktober ausgesät werden. Der Verbotszeitraum beginnt in diesem Fall am 1. November.
Alle anderen Ackerkulturen sowie Raps, Gerste und Zwischenfrüchte mit einem Anbautermin nach dem 15. Oktober dürfen künftig im Herbst nicht mehr gedüngt werden. Die Sperrfrist beginnt in diesem Fall mit der Ernte der vorherigen Hauptkultur. Eine Düngung von Winterweizen oder Wintertriticale mit Gülle ist daher folglich nicht mehr zulässig.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel wie Mist oder Kompost, dürfen auf allen Ackerkulturen bis 29. November ausgebracht werden. Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen ebenso bis einschließlich 29. November sowohl mit leicht als auch mit langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden.
Der Tabelle 1 können die detaillierten Sperrfristen sowie die davon betroffenen Düngemittel entnommen werden.
Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel wie Mist oder Kompost, dürfen auf allen Ackerkulturen bis 29. November ausgebracht werden. Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen ebenso bis einschließlich 29. November sowohl mit leicht als auch mit langsam löslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden.
Der Tabelle 1 können die detaillierten Sperrfristen sowie die davon betroffenen Düngemittel entnommen werden.
Tabelle 1: Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
* Auf Kulturen mit einem frühen Stickstoffbedarf wie Durumweizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine Düngung bereits ab 1. Februar zulässig.
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Christbäume, Obst, Hopfen, Wein) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (Stallmist, Kompost etc.) dürfen von 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden.
Die ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker in OÖ" (GRUNDWasser 2030) hat zum Ziel, die stoffliche Belastung von Gewässern zu reduzieren. Eine Maßnahme dafür ist eine reduzierte Düngeintensität. Dies wird durch eine strengere Gestaltung der Sperrfristen abgebildet. Raps, Gerste und Zwischenfruchte dürfen bei Teilnahme an dieser ÖPUL-Maßnahme längstens bis 14. Oktober gedüngt werden, sofern diese bis inklusive 15. Oktober angebaut werden. Diese strengeren Sperrfristen können in Tabelle 2 nachgelesen werden.
Auf sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Christbäume, Obst, Hopfen, Wein) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten. Langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (Stallmist, Kompost etc.) dürfen von 30. November bis 15. Februar nicht ausgebracht werden.
Die ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker in OÖ" (GRUNDWasser 2030) hat zum Ziel, die stoffliche Belastung von Gewässern zu reduzieren. Eine Maßnahme dafür ist eine reduzierte Düngeintensität. Dies wird durch eine strengere Gestaltung der Sperrfristen abgebildet. Raps, Gerste und Zwischenfruchte dürfen bei Teilnahme an dieser ÖPUL-Maßnahme längstens bis 14. Oktober gedüngt werden, sofern diese bis inklusive 15. Oktober angebaut werden. Diese strengeren Sperrfristen können in Tabelle 2 nachgelesen werden.
Tabelle 2: Stickstoffdüngung – Verbotszeiträume laut GRUNDWasser 2030 (OÖ)
Stickstoffdüngung - Mengenmäßige Begrenzung im Herbst
Leicht lösliche stickstoffhaltige Düngemittel (stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot, Dünn- und Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgülle, Gärrückstände und nicht entwässerter Klärschlamm [< 15% TS]) dürfen mit maximal 60 kg N/ha (ab Lager) ausgebracht werden.
Dies gilt für die Zeiträume:
Dies gilt für die Zeiträume:
- Erntetermin der letzten Vorfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Raps, Gerste und Zwischenfrüchte, welche bis inklusive 15. Oktober angebaut wurden
- Ab 1. Oktober bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraumes bei Dauergrünland und Ackerfutterflächen
Sinnvolle Herbstdüngung von Wintergerste und Winterraps
Bestimmte Vorfrüchte wie Raps oder Leguminosen hinterlassen meist ausreichend Stickstoff für eine gute Entwicklung der Folgekulturen im Herbst. Bei diesen Vorfrüchten ist eine Düngung nicht zwingend notwendig.
Bei Wintergerste (Achtung: Andere Wintergetreidearten dürfen im Herbst nicht mehr gedüngt werden!) kann eine Düngung im Einzelfall überlegt werden, da eine entsprechende Entwicklung im Herbst mit einem gut entwickelten Haupttrieb und zwei bis drei Seitentrieben notwendig ist. Falls dies aufgrund des Aussaatzeitpunktes bzw. der Stickstoffmineralisation im Boden nicht erreicht wird, kann eine Stickstoffdüngung in der Höhe von ca. 20 - 30 kg N jw/ha sinnvoll sein. Höhere Gaben sind zur Vermeidung von Stickstoffverlusten jedenfalls zu unterlassen.
Bei Winterraps sind im Herbst je nach Standort und Stickstoffmineralisierung Gaben von rund 40 kg N jw/ha ausreichend.
Bei Wintergerste (Achtung: Andere Wintergetreidearten dürfen im Herbst nicht mehr gedüngt werden!) kann eine Düngung im Einzelfall überlegt werden, da eine entsprechende Entwicklung im Herbst mit einem gut entwickelten Haupttrieb und zwei bis drei Seitentrieben notwendig ist. Falls dies aufgrund des Aussaatzeitpunktes bzw. der Stickstoffmineralisation im Boden nicht erreicht wird, kann eine Stickstoffdüngung in der Höhe von ca. 20 - 30 kg N jw/ha sinnvoll sein. Höhere Gaben sind zur Vermeidung von Stickstoffverlusten jedenfalls zu unterlassen.
Bei Winterraps sind im Herbst je nach Standort und Stickstoffmineralisierung Gaben von rund 40 kg N jw/ha ausreichend.
Die Düngung von Zwischenfrüchten wurde bereits im Bauerartikel (Ausgabe 33/34 – 16. August 2023) ausführlich behandelt.
Eine Herbstdüngung sollte in jedem Fall hinsichtlich ihrer Notwendigkeit gut überdacht werden und im Sinne des Boden- und Gewässerschutzes auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Ausreichender Lagerraum ist dafür die Grundvoraussetzung. Falls eine Düngung durchgeführt wird, gehört diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sinnvoll geplant.
Weitere Informationen unter www.bwsb.at bzw. 050 6902 1426.