Grundbetrag der Kammerumlage: Abmeldung bei SVS nicht vergessen
Wann ist der Grundbetrag zu entrichten?
Der sogenannte Grundbetrag der Kammerumlage ist zu entrichten, wenn zumindest land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Einheitswert von 150 Euro selbst bewirtschaftet werden und somit noch Unfallversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen besteht. Die SVS übermittelt dazu jährlich die entsprechenden EDV-Dateien an die Finanzverwaltung. Der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage wird einmal jährlich vom Finanzamt vorgeschrieben und ist jeweils am 15. Mai fällig. Der Grundbetrag beträgt einheitlich 40,74 Euro (Wert 2024) je Betrieb und Jahr und entfällt, wenn zuvor die Versicherungspflicht bei der SVS gänzlich erloschen ist.
Änderungen von Bewirtschaftungsverhältnissen fristgerecht melden
Es ist für den Grundbetrag wichtig, dass die Betriebsführer:innen allfällige Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen (z.B.: Zu- und Verpachtungen) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von einem Monat der SVS melden.
Wenn also jemand beispielsweise anlässlich Pensionierung per 1. Jänner, alle Flächen verpachtet und deshalb wegen Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 150 Euro auch aus der Unfallversicherung ausscheidet, sollte er/sie das bis Ende Jänner der SVS mitteilen. Dadurch ist gewährleistet, dass diese Abmeldung rechtzeitig registriert werden kann. Diese Person scheint dann nicht mehr in den Betriebsführerdaten auf und es entfällt automatisch der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage bereits für das laufende Jahr. Korrekturen im Nachhinein sind hingegen für alle Betroffenen meist mit unverhältnismäßig viel Aufwand verbunden.