Jagdausschusswahlen 2024: Wer darf wählen und wie laufen die Wahlen ab?
Jagdausschuss-Obmann/Obfrau: Eine Funktion mit großer Wirkung
Dem Jagdausschuss und dessen Obmann/Obfrau obliegen die Verwaltung des Genossenschaftsjagdgebietes und die Wahrung der land- und forstwirtschaftlichen Interessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Wildschadensituation und den Wildstand.
Mitglied in einem Jagdausschuss zu sein, ist somit eine verantwortungsvolle Tätigkeit in einem Umfeld, das nicht immer spannungsfrei ist. Der Jagdausschuss und dessen Obmann/Obfrau können jedoch zu einem konstruktiven Verhältnis zwischen Grundeigentümer:innen und Jäger:innen beitragen.
Wer darf wählen?
Das Genossenschaftsjagdgebiet besteht aus den im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen Grundstücken, die nicht als Eigenjagd anerkannt sind, ohne Rücksicht darauf, ob auf einzelnen dieser Grundstücke die Jagdausübung nicht gestattet oder sonst nicht möglich ist. Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümer:innen der Grundstücke eines Genossenschaftsjagdgebietes.
Der Jagdausschuss besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, sofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß NÖ Jagdgesetz nicht ruht. Die Jagd ruht auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften, in Hausgärten, in Gehegen zur Fleischgewinnung, in öffentlichen Anlagen und über Antrag durch Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde. Wählbar sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, sofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß NÖ Jagdgesetz nicht ruht. Die Jagd ruht auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften, in Hausgärten, in Gehegen zur Fleischgewinnung, in öffentlichen Anlagen und über Antrag durch Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde. Wählbar sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen sind.
Das Verfahren
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin muss die Wahl spätestens 20 Wochen vor Ende der Funktionsperiode des Jagdausschusses ausschreiben, das heißt, spätestens am 12. Februar 2024. Das geschieht mittels Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinde.
Sämtliche Wahlvorschläge sind spätestens am 21. Tag nach der Kundmachung bis 12 Uhr schriftlich dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorzulegen. Nach Zulassung der Wahlvorschläge hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Wählerliste anzufertigen, die während fünf Werktagen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen hat. Wurde gegen die Wahlvorschläge kein Einspruch erhoben, findet die Wahl am in der Kundmachung festgesetzten Sonntag statt.
Das Wahlergebnis steht fest - und dann?
Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen und das Wahlergebnis ist durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren.
Was tun, wenn nur ein einziger Vorschlag zur Wahl stand?
Wird nur ein einziger Wahlvorschlag abgegeben oder zugelassen, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber:innen in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt das weitere Wahlverfahren.
Wahl des Obmannes/der Obfrau
Binnen acht Tagen nach rechtsgültiger Wahl hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin den neu gewählten Jagdausschussmitgliedern die Einladung zur Wahl des Obmannes/der Obfrau und des Obmannstellvertreters/der Stellvertreterin nachweislich zuzustellen.
Obmann/-frau und Obmannstellvertreter:in werden in geheimer Wahl durch die Mitglieder des Jagdausschusses aus ihrer Mitte gewählt.
Funktionsdauer von neun Jahren
Der Jagdausschuss übt seine Funktion für die Dauer von neun Jahren aus. Wegen dieser langen Funktionsperiode und der wesentlichen Einflussmöglichkeiten des Jagdausschusses auf die Jagdausübung im Genossenschaftsjagdgebiet ist es besonders wichtig, engagierte und fachkundige Personen für die Jagdausschusswahlen zu nominieren.
Was muss ein Wahlvorschlag enthalten?
- Unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Wählergruppen
- Verzeichnis von höchstens 14 Wahlwerbern mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr, Anschrift, bei juristischen Personen der Firmenname und die Daten des bevollmächtigten Vertreters
- Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag
- Erklärung der Wahlwerber, dass sie sich nicht auch auf einem anderen Wahlvorschlag um die Wahl für denselben Jagdausschuss bewerben
- Anführung eines/r zustellungsbevollmächtigten Vertreters:in
- Unterstützungserklärung von Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in deren Eigentum insgesamt mindestens 10% der Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes stehen; Wahlwerber sind dabei zu berücksichtigen