Kleine NAPV-Novelle regelt Düngemöglichkeit einiger Gemüse- und Blühkulturen im Detail
Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig
a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
Neu ab 2024:
b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüse- und Blühkulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (zB Winterzwiebel, Porree, Spargel, Rhabarber, Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze, Melisse, Kümmel, Fenchel)
c) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
Neu ab 2024:
b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüse- und Blühkulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist (zB Winterzwiebel, Porree, Spargel, Rhabarber, Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze, Melisse, Kümmel, Fenchel)
c) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Die Stickstoffmenge ist mit max. 60 kg N/ha lagerfallend begrenzt, N-Mineraldünger sind zu einer Zwischenfrucht nicht zulässig.
Für Ackerfutterflächen (Kleegras, Futtergräser, Wechselwiese) beginnt der Verbotszeitraum mit dem 30. November.
Unter leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: alle N-Mineraldünger, alle Güllen (auch der Feststoffanteil aus separierter Gülle), Biogasgüllen, Gärreste, Jauchen, nicht entwässerter Klärschlamm.
Das Ausbringen langsam löslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 29. November möglich und ab dem 30. November verboten. Die ausbringbare N-Menge ist mit der Stickstoffdüngeobergrenze der Folgefrucht begrenzt.
Unter langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: Festmist, Kompost, Carbokalk, andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost.
Für Ackerfutterflächen (Kleegras, Futtergräser, Wechselwiese) beginnt der Verbotszeitraum mit dem 30. November.
Unter leichtlösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: alle N-Mineraldünger, alle Güllen (auch der Feststoffanteil aus separierter Gülle), Biogasgüllen, Gärreste, Jauchen, nicht entwässerter Klärschlamm.
Das Ausbringen langsam löslicher stickstoffhaltiger Düngemittel ist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bis 29. November möglich und ab dem 30. November verboten. Die ausbringbare N-Menge ist mit der Stickstoffdüngeobergrenze der Folgefrucht begrenzt.
Unter langsam lösliche stickstoffhaltige Düngemittel fallen: Festmist, Kompost, Carbokalk, andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel, entwässerter Klärschlamm, Klärschlammkompost.